„Auszugsweise Abschrift der Begründung der Entscheidung (Urteil) des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.09.1993, Az. …. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.”
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei zeitlichem Abstand von mehreren Jahren zwischen Erwerb und Bebauung eines Grundstücks. Glaubhaftmachung der Bebauungsabsicht
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem unbebauten Grundstück sind als vorweggenommene Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn eine Absicht zur späteren Bebauung und Vermietung besteht.
2. Vergehen zwischen Erwerb und Bebauung des baureifen Grundstücks mehrere Jahre, so ist die Absicht zu Einkunftserzielung glaubhaft, wenn dem Veräußerer vertragsgemäß ein Abschlag auf die Erschließungskosten gezahlt, ein Bauantrag gestellt und Vorkehrungen zur Finanzierung der Baumaßnahme getroffen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Bauantrag zwischenzeitlich zu Gunsten der vordringlichen Bebauung eines anderen Grundstücks zurückgenommen wird, wenn für diese Maßnahme vernünftige Gründe (hier: kaufvertraglich vereinbarte kürzere Bebauungsfrist des anderen Grundstücks) sprechen.
Normenkette
EStG 1981 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Gründe
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, der Diplomingenieur ist, ist als Studienrat tätig. Die Klägerin ist Lehrerin.
Die Kläger hatten ihren Wohnsitz bis September 1976 in „S.” Stadt bei „T.-Stadt” Sie hatten dort 1974 ein Grundstück erworben, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Haus wurde bis zum Umzug nach „A.-Stadt” im September 1976 von den Klägern selbst genutzt; seitdem ist es dauerhaft fremdvermietet.
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 07.05.1981 erwarben die Kläger ein 1.560 qm großes unbebautes Grundstück in „B.-Stadt”, … Der Kaufpreis betrug 312.000,– DM. Die Kläger verpflichteten sich zudem, auf die auf das Grundstück entfallenden Erschließungskosten eine Akontozahlung in Höhe von 46.800,– DM zu leisten und sich in Höhe von 1.500,– DM an den Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Erschließung zu beteiligen. Die Verkäuferinnen … verpflichteten sich, die Erschließung durchzuführen. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr gingen entsprechend der Regelung in Ziff. 3 auf S. 5 des Vertrags am 01.07.1981 auf die Kläger über. Die von den Klägern beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung wurde vom Finanzamt „W.” gewährt. Die Kläger beantragten ferner Befreiung von den Gerichtskosten gem. § 1 des Gesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau vom 30.05.1953 (Bundesgesetzblatt I 1953, 273). Sie wurden am 06.08.1981 im Grundbuch des Amtsgerichts „V.” als Eigentümer eingetragen.
Der Kläger beantragte am 29.05.1981 im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für das Jahr 1981 beim Finanzamt „A.” unter anderem die Eintragung eines Verlusts aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Grundstücks in „B.-Stadt” in Gestalt von Schuldzinsen und Kreditgebühren in Höhe von 37.470,– DM. Das Finanzamt „A.” entsprach dem Antrag, nachdem der Kläger eine Eingangsmitteilung über einen am 26.06.1981 gestellten Bauantrag für das Grundstück vorgelegt hatte, auch hinsichtlich dieses Betrages. Die mangels Abgabe einer Einkommensteuererklärung unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchgeführte Veranlagung für 1981 wurde bestandskräftig. Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde dabei ein Betrag in Höhe von 5.000,– DM angesetzt.
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 20.12.1982 erwarben die Kläger ferner ein – ebenfalls unbebautes – Grundstück in der „C.-Stadt” in „A.-Stadt”. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Einkommensteuerakte 1980 bis 1982 genommene Veräußerungsmitteilung vom 22.12.1982 Bezug genommen.
Bei der Veranlagung für das Streitjahr (1982) machten die Kläger für die Anschaffung des Grundstücks in „B.-Stadt” Schuldzinsen in Höhe von 27.524,– DM, eine Darlehnsgebühr in Höhe von 3.930,– DM und Beiträge zu einer Risikolebensversicherung in Höhe von 426,– DM als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Anlage V sowie die dazu eingereichten Belege verwiesen (Einkommensteuerakte für 1982, Bl. 9 ff.). Einem Aktenvermerk vom 07.12.1984 zufolge erklärte der Kläger in einem Gespräch an Amtsstelle, daß er den Bauantrag für das Grundstück in „B.-Stadt” wieder zurückgezogen habe, nachdem ihm das Grundstück in „A.-Stadt” angeboten worden sei. Der Erwerb dieses Grundstücks sei unter der Auflage der Stadt „A.” erfolgt, innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb mit einer Bebauung zu beginnen. Danach, jedoch voraussichtlich nicht vor Ende 1986, werde er mit der Bebauung des Grundstücks in „B.-Stadt”, für das ihm insoweit eine Frist von zehn Jahren eingeräumt worden sei, beginnen. Die Kläger machten insoweit weitere Abschlußgebühren für Bausparverträge in Höhe von insgesamt 1.500,– DM als Werbungskosten bei den Ein...