Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung eines Erwerbsvorganges zwischen Eheleuten
Leitsatz (redaktionell)
Wird bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung unter Ehegatten der Kaufpreis auf deren gemeinsames Girokonto gezahlt und sodann in der gemeinsamen Verfügungsbefugnis unterliegende Fondsanteile angelegt, so ist unter Gesamtwürdigung der Umstände dennoch bezüglich des Veräußerungsentgelts von einem Wechsel der Vermögenssphären und damit einer fremdüblichen Durchführung des Kaufvertrags auszugehen, wenn nach mündlicher oder stillschweigend vereinbarter Regelung im Innenverhältnis das Zugriffsrecht auf den Geldbetrag sowie die hiermit erworbenen Fondsanteile allein dem Verkäufer zustehen sollte.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in getrennten Klageverfahren, über die einheitlich verhandelt wurde, um die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer 1997 (Klage 16 K 2493/00 E) und der Einkommensteuer 1998 (Klage 16 K 6580/00 E).
Der Kläger, ein Diplomingenieur i.R., und die Klägerin, seine Ehefrau, die beide zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erwarben in 1987 für einen Kaufpreis von insgesamt 159.100,-- DM zu je 1/2 Anteil eine Eigentumswohnung im Haus A-straße 14 in A-Stadt. Mit notariellem Vertrag vom 11.7.1997 verkaufte der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil für 160.000,-- DM an seine Ehefrau. Die Klägerin übernahm zunächst vertragsgemäß in Anrechnung auf den Kaufpreis die das Objekt betreffenden anteiligen Darlehensschulden des Klägers. Die Zahlung des nachträglich von 134.665,46 DM auf 135.000,-- DM aufgerundeten Restkaufpreises erfolgte unmittelbar auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute. Die Klägerin finanzierte diesen Restkaufpreis mit einem tilgungsfreien Darlehen der A-Versicherung, dessen Valuta durch eine Lebensversicherung abgedeckt wurde. Die laufenden Darlehenszinsen wurden vertragsgemäß von dem gemeinsamen Girokonto der Eheleute abgebucht. Der Kläger legte den Betrag von 135.000,-- DM in Fondanteilen an; über das Depotkonto waren beide Eheleute nur gemeinsam verfügungsberechtigt. In den Folgejahren richteten sich sowohl die Mitteilungen über die Berechnung der Zinserträge aus dem Rücklagenkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch die Erträgnisaufstellungen der Fonds an beide Ehegatten. Hinsichtlich der Fondanteile beabsichtigte der Kläger zunächst, seiner Ehefrau „für den Notfall” nur eine Vollmacht zu erteilen. Weil die Fondbetreiber auf einer Eintragung der Ehefrau als zweite Vertragsinhaberin bestanden, wurde diese dann vertraglich Mitberechtigte. Zwischen beiden Eheleuten herrschte aber - auch ohne schriftliche Festlegung - von vornherein Einvernehmen darüber, daß allein der Ehemann Berechtigter des Kaufpreises und der Fondanteile sein sollte. Erst im Zuge des Streits mit der Finanzbehörde erklärten die Kläger zur Klarstellung des in der Vergangenheit Gewollten mit von ihnen gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 5.2.2000 gegenüber den Fondbetreibern, daß das jeweilige Depot nunmehr ausschließlich auf den Namen des Klägers geführt werden solle.
In ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 nebst Anlagen, auf die der Senat wegen der Einzelheiten verweist, berechneten die Kläger die Abschreibung (AfA) bezüglich der Eigentumswohnung zum einen nach den alten Werten (bisherige Miteigentumshälfte der Ehefrau) und zum anderen unter Ansatz des Kaufpreises von 160.000,-- DM zzgl. Nebenkosten (zweite Miteigentumshälfte). Es ergab sich für 1997 eine AfA von 1.420,-- DM und für 1998 von 3.408,-- DM. Diese Beträge stehen zwar rechnerisch außer Streit. Der Beklagte vertrat aber den rechtlichen Standpunkt, daß das Veräußerungsgeschäft zwischen den Eheleuten unter dem Aspekt des sog. Fremdvergleichs steuerlich nicht anerkannt werden könne; denn wegen der Überweisung des Restkaufpreises auf das gemeinsame Girokonto und wegen der nachfolgenden gemeinsamen Fondbeteiligung habe die Ehefrau den Wert des ursprünglichen Restkaufpreises weiterhin zur Hälfte innegehabt, so daß bezüglich des Kaufpreises ein klarer und vollständiger Vermögensabgang bei der Klägerin und ein entsprechender Vermögenszufluß beim Kläger fehle. Das Veräußerungsgeschäft sei mithin nicht hinreichend tatsächlich durchgeführt und die für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Ehegatten oder nahen Angehörigen nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden.
Demgemäß anerkannte der Beklagte nur eine Abschreibung für 1997 von 1.194,-- DM (Minderung des erklärten Abschreibungsbetrags um 226,-- DM) und für 1998 von 2.865,-- DM (Minderung 543,-- DM). Die hinsichtlich der Eigentumswohnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des weiteren geltend gemachten Darlehenszinsen beliefen...