Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsveräußerung im Ganzen: Verpflichtung zur Einbringung in eine noch zu gründende Personengesellschaft – Unternehmereigenschaft des einbringenden Erwerbers
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG liegt auch dann vor, wenn ein Käufer die Betriebsgrundlagen eines Unternehmens mit der – sodann erfüllten - Verpflichtung erwirbt, diese in eine noch zu gründende Personengesellschaft einzubringen, damit diese das Unternehmen fortführt.
- Der Käufer ist bei dem Erwerbs- und Einbringungsvorgang als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bzw. als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie anzusehen (Urteil des EuGH vom 01.03.2012 C -280/10, Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908).
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 a; RL 388/77/EWG Art. 4 Abs. 1-2, Art. 5 Abs. 8
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin (vormals A GmbH) ist eine Betriebsgesellschaft im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufspaltung. Besitzgesellschaft ist die B.
Die Klägerin betrieb bis zum 01.06.2005 auf einem von der Besitzgesellschaft angemieteten Grundstück einen Großhandel mit Werkzeugen und Maschinen.
Mit Kaufvertrag vom 28.04.2005 veräußerte die Klägerin alle „wesentlichen Betriebsgrundlagen” an Herrn C mit der Auflage, „den Kaufgegenstand nach Gründung der D GmbH & Co. KG in diese einzubringen”. In der Vorbemerkung des Vertrages heißt es dazu: „Verkäuferin und Käufer sind sich einig, dass wesentliche, in diesem Vertrag näher bezeichnete materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter und Vertragsverhältnisse des Unternehmens der Verkäuferin an den Käufer verkauft werden sollen. Der Käufer wird mit diesen Wirtschaftsgütern ein Handelsunternehmen unter der Firma „D GmbH & Co. KG” führen.” Die im einzelnen verkauften Wirtschaftsgüter und Vertragsverhältnisse ergeben sich insbesondere aus I., VI., VII. und den Anlagen 1-3 des Vertrages. Der Kaufpreis betrug 800.000 €, wovon Herrn C 120.000 € als Darlehen gewährt wurde. Die restliche Kaufpreisforderung in Höhe von 680.000 € gegenüber Herrn C trat die Klägerin mit weiterem Vertrag vom 28.04.2005 an die D GmbH & Co. KG gegen Einräumung einer stillen Beteiligung ab.
Ausweislich II. des Kaufvertrages vom 28.04.2005 gingen die Vertragsbeteiligten von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz - UStG - aus.
Das durch die Klägerin von der Besitzgesellschaft angemietete Grundstück wurde von der Klägerin mit ebenfalls am 28.04.2005 abgeschlossenen Mietvertrag an die D GmbH & Co. KG untervermietet. Die Laufzeit betrug fünf Jahre mit Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre.
Sowohl die D GmbH & Co. KG als auch deren Komplementärin, die E GmbH, wurden tatsächlich noch vor Abschluss des Kaufvertrages, ebenfalls mit Verträgen vom 28.04.2005 gegründet. Kommanditisten der KG und Gesellschafter der GmbH wurden jeweils zu gleichen Anteilen F und C.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Verträge Bezug genommen.
Im Rahmen einer vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung…für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2007 durchgeführten Betriebsprüfung traf der Prüfer mit Bericht vom 02.07.2010 unter Textziffer 2.3 zur Umsatzsteuer 2005 folgende Feststellung:
„ Geschäftsveräußerung im Ganzen
Am 22.03.2005 haben Herr F als Geschäftsführer der Fa. G GmbH und Herr C eine dahingehende Absichtserklärung unterzeichnet, dass die·G GmbH an die durch den·Käufer (C ) noch zu gründende D GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Geschäftsführer C die in den Punkten 1 und 2 der vorgenannten Absichtserklärung aufgeführten Wirtschaftsgüter zum Preis von 120.000,-- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer·veräußert.
Der in der G GmbH vorhandene Warenbestand sollte der neuen Gesellschaft in Kommission zur Verfügung gestellt und monatlich von der G GmbH entsprechend dem Abverkauf der Ware in Rechnung gestellt werden.
Mit Vertrag vom 28.04.2005 hat die G GmbH mit Wirkung zum 01.06.2005 die in § 1 des vorgenannten Vertrages dargelegten Wirtschaftsgüter jedoch nicht an die D GmbH & Co. KG, sondern an Herrn C,…zum Kaufpreis von 800.000,--€ veräußert.
Hierbei sind die beteiligten Parteien insoweit von der Absichtserklärung abgewichen, als der Warenbestand nicht mehr als Kommissionsware übertragen, sondern zum Gesamtkaufpreis von 680.000,--€ an Herrn C veräußert wurde.
Inwieweit von der Absichtserklärung abgewichen wurde, indem die Wirtschaftsgüter an Herrn C und nicht an die D GmbH & Co. KG veräußert wurden, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, denn bereits die Formulierung in der Absichtserklärung vom 22.03.2005 war missverständlich.
Einerseits wurde nämlich Herr C als potentieller Käufer bezeichnet, andererseits sollten die Wirtschaftsgüter möglicherweise an die D GmbH & Co. KG veräußert werden.
Beim für die KG zuständigen Betriebsstättenfinanzamt…wurde auf den 01.06.2005 eine Eröffn...