Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel trotz Veräußerung nur eines Objektes bei Veräußerung zwischen teilweise personenidentischen Gesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Projekt-GbR, die in der Art eines Bauträgers ein Grundstück zum Zwecke der Bebauung in unbedingter Veräußerungsabsicht anschafft, um darauf ein Gebäude nach den Wünschen der Käuferin (Einkaufspassage) zu errichten, unterliegt ungeachtet der Unterschreitung der Drei-Objekt-Grenze mit den aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks erzielten Einkünften der Gewerbesteuer.
- Der zu besteuernde Gewerbeertrag ist nicht deshalb zu kürzen, weil die Veräußerung zwischen teilweise personenidentischen Gesellschaften erfolgt.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 2 S. 3; GewO § 34c Abs. 1 Nr. 2a
Streitjahr(e)
1994, 1995
Tatbestand
Die Herren A, B, C und die D AG, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, ansässig in der Schweiz, diese vertreten durch A, der auch der alleinige Anteilsinhaber war, schlossen am 26.2.1992 einen Vertrag (Bl. 40 GA) über die Gründung einer einfachen Gesellschaft nach Art. 530 ff des Schweizer Obligationsrechtes (im folgenden Gesellschaft schweizerischen Rechts). Zweck dieser Gesellschaft war laut Gesellschaftsvertrag der Erwerb und die Bebauung der Liegenschaft Y-Platz in Z (im folgenden Grundstück 1), ggfs. auch deren vollständige oder teilweise Veräußerung. Die Finanzierung sollte allein durch die Gesellschafter A, B und C erfolgen, Geschäftsführer dieser Gesellschaft wurde A. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag (Bl. 150 GA) vom 6.3.1992 (Nummer…der Urkundenrolle für 1992 der Notarin M mit Amtssitz in Z ), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erwarb die D AG, vertreten durch A, von der Stadt Z das unbebaute Grundstück 1 zum Preis von 280.500 DM.
Mit Vertrag vom 14.12.1992 (Bl. 68 GA) gründete B mit drei weiteren Gesellschaftern die Grundstücksgesellschaft Y-Platz Z (Käufergesellschaft). In dem Vertrag heißt es unter anderem:
„ § 1
1.
2. Der Gesellschaftszweck ist der Erwerb des Grundstückes .... (Anm.: = Grundstück 1). Gesellschaftszweck ist ferner die Bebauung der vorbeschriebenen Parzellen (Anm.: = Grundstück 1) entweder durch den Verkäufer oder durch die Gesellschaft selbst mit einem Geschäfts- oder Bürohaus mit einer gewerblichen Nutzfläche bis zu 5.200 qm...
§ 2
1.
2.
3. Der Gesellschaft können weitere Gesellschafter beitreten, bis dass die Höhe der Bareinlagen 6 Mio. DM erreicht ......
§ 6
1. Die von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen sowie die aus der Anlage erzielten Zinsen, Nachschüsse der Gesellschafter und von der Gesellschaft aufgenommen Fremdmittel dürfen ausschließlich zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes Verwendung finden. Als mit dem Gesellschaftszweck vereinbar gelten die nachstehend aufgeführten Ausgaben:
a) Grunderwerb einschließlich des Kaufpreises bzw. der Herstellungskosten für das Büro und Geschäftshaus mit bis zu 4.870 qm Nutzfläche, einschließlich 97 Stellplätze in einer Tiefgarage 16.320.000,00 DM
Anmerkung: Nach Auskunft des Architekten Dipl.Ing. B entstehen voraussichtlich keine Mehrkosten bei einer Ausdehnung des Bauvorhabens auf bis zu 5.200 qm. Nutzfläche. Sollte die Verkäuferin Mehrkosten bei Überschreitung der Nutzfläche von 4.940 qm geltend machen, ist über eine Mehrforderung zwischen der Gesellschaft und der Verkäuferin neu zu verhandeln
b) Grunderwerbsteuer |
400.000 DM |
c) Zwischenfinanzierungskosten |
770.000 DM |
d) Maklerprovision für die Vermarktung des Objektes, ca. drei Monatsmieten |
350.000 DM |
e) Kosten der Rechts- und Steuerberatung der Gesellschaft sowie Kosten der Geschäftsführung bis 30.6.1994 |
150.000 DM |
f) Notariats- und Gerichtskosten der Gesellschaft geschätzt |
200.000 DM |
g) Liquiditätsreserve |
310.000 DM |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Die Herren A, B und C gründeten mit Vertrag vom 30.12.1992 (Bl. 34 GA) die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Deren Zweck war der Erwerb, die Bebauung und Veräußerung des Grundstückes Y-Platz in Z (Grundstück 1) und der Erwerb, die Sanierung, Modernisierung und Vermietung des bebauten Grundstückes X-straße in Z (im folgenden Grundstück 2). Die Klägerin führte den Namen „D GbR”. Sie wurde im Außenverhältnis von der D AG „im Rahmen eines Treuhandverhältnisses” vertreten. Die Geschäftsführung wurde durch A wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Mit notariell beurkundeter, als „Kaufvertrag (Bauträgervertrag)” bezeichneter Vereinbarung vom 13.2.1993 (URNr.…für 1993 des Notars P in V, Bl. 42 GA) verkaufte die durch B als Vertreter ohne Vertretungsmacht vertretene D AG das Grundstück an die Käufergesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt aus insgesamt zwölf Gesellschaftern bestand und der auch A und C beigetreten waren.
In der Urkunde (Bl. 42 GA) heißt es unter anderem:
...