rechtskräftig
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) wendet sich gegen die Anforderung von Erbschaftsteuer in Höhe von 145.602 DM.
Die am … verstorbene Frau … setzte in ihrem Testament vom … den Kl. als ihren alleinigen Erben ein und bezeichnete ihn darin als Lebensgefährten.
Mit Steuerbescheid vom … nahm der Beklagte (Bekl.) den Kl. für Erbschaftsteuer in Höhe von 158.934 DM in Anspruch, wobei er von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von abgerundet 464.300 DM ausging. Dabei berücksichtigte der Bekl. auch eine vom Kl. in der Erbschaftsteuererklärung angegebene Vorschenkung in Höhe von 80.000 DM, die darauf anzurechnende Schenkungsteuer von 17.500 DM sowie Abfindungen an die beiden Schwestern der Erblasserin über 20.000 DM. Die Steuer berechnete der Bekl. unter Anrechnung eines Freibetrages von 3.000 DM nach der Steuerklasse IV und setzte sie hinsichtlich des Umfanges der Vorschenkung, erhaltener Zinsen und Stückzinsen sowie der Abfindungen für die Schwester gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig fest.
Dagegen legte der Kl. Einspruch ein, der am … beim Bekl. einging. Zur Begründung führte er aus, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer sei Steuerklasse I anzuwenden, da zwischen dem Kl. und der Erblasserin seit … (4 Jahren) ein Verlöbnis bestanden habe. Nur wegen der ständigen Krankheiten der Erblasserin sei es nicht zur Eheschließung gekommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom … setzte der Bekl. die Erbschaftsteuer auf 158.640 DM herab und hob die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung auf, nachdem er den gesamten Umfang der Vorschenkung einschließlich der Zinsen ermittelt hatte. Zugleich wies er den weitergehenden Einspruch als unbegründet zurück, da die Steuerklasse IV zu Recht angewandt worden sei, weil der Kl. nicht Ehegatte der Erblasserin gewesen sei. Auch scheide eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bei Anwendung der Steuerklasse I aus.
Zur Begründung seiner dagegen am … beim Finanzgericht eingegangenen Klage wiederholt der Kl. seine schon im Einspruchsverfahren vorgetragene Begründung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Erbschaftsteuerbescheid vom … in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben, soweit eine höhere Steuer festgesetzt wurde, als sie nach der Steuerklasse I für Ehegatten festzusetzen gewesen wäre.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Bekl. auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bekl. hat den Kl. zu Recht für die in der Einspruchsentscheidung festgesetzte Erbschaftsteuer nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 Steuerklasse IV und 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG in Anspruch genommen.
Der Kl. war kein Ehegatte der Erblasserin. Eine Eheschließung hat nicht stattgefunden. Es ist nach dem Vortrag des Kl. bei einem Verlöbnis, dem nichteinklagbaren Versprechen, die Ehe einzugehen (vgl. § 1297 BGB), geblieben. Dementsprechend bestand für den Bekl. kein Anlaß, im Fall des Kl. die nach §§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I und 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur für Ehegatten vorgesehenen Freibeträge und Steuersätze auch für die Besteuerung des Kl. anzuwenden.
Eine entsprechende Anwendung der erbschaftsteuerlichen Vorschriften für Ehegatten auch auf den Kl. hat der Bekl. zu Recht abgelehnt. Das ErbStG ist insoweit eindeutig und nicht auslegungsfähig formuliert.
Die §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), indem sie keine ausdrücklichen begünstigenden Regelungen für Verlobte und Personen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften enthalten und so dafür sorgen, daß ein steuerpflichtiger Erwerb dieser Personen im Regelfall nach der Steuerklasse IV zu besteuern ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG stellt Art. 3 Abs. 1 GG ein den Gesetzgeber bindendes Willkürverbot dar, das verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG untersagt damit eine nach sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung (BVerfG, Beschluß v. 3.7.73, 1 BvR 368, 369/65, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 35 Seiten 324 ff., Seite 355 – BVerfGE 35, S. 324 ff., S. 355). Diese Norm ist dann verletzt, wenn eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung sich nicht auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt. Dabei genügt es zur Rechtfertigung einer vom Gesetzgeber vorgenommenen verschiedenen Behandlung zweier Sachverhalte nicht, auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen hinzuweisen, es muß vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen der vorgefundenen Verschiedenheit und der differenzierenden Regelung bestehen (BVerfG, Beschluß v. 12.10.76, 1 BvR 197/73, BVerfGE 42, S. 374 ff., S. 388). Was im einzelnen das im wesentlichen Gleiche und was als so verschieden anzusehen ist, daß die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu ents...