Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberaterkammerbeiträge, die eine Steuerberatergesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater übernimmt, sind lohnsteuerpflichtige Zahlungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Vom Arbeitgeber übernommene Kammerbeiträge für angestellte Steuerberater sind mangels überwiegendem eigenbetrieblichen Interesses der Lohnsteuer zu unterwerfen.
2. Die Haftung des Arbeitgebers für diese Lohnsteuerbeträge kann jedenfalls dann nicht aufgrund der Möglichkeit des Werbungskostenabzugs bei den Arbeitnehmern entfallen, wenn nicht nachprüfbar dargelegt wird, dass der Lohnsteuerschuld keine Einkommensteuerschuld korrespondiert. Diese Erwägung kann auch der Ausübung des Entschließungsermessens zugrundegelegt werden.
3. Die Auswahl des Arbeitgebers als Haftender kann fehlerfrei darauf gestützt werden, dass er nach den dienstvertraglichen Absprachen etwaige Abzugssteuern übernehmen sollte.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1, 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die in Form einer OHG geführt wird. Im Streitjahr 1998 übernahm sie für die bei ihr als Arbeitnehmer tätigen Steuerberater die jährlich von der Steuerberaterkammer erhobenen Kammerbeiträge. Lohnsteuer wurde im Hinblick auf diese Vorgänge jedoch nicht einbehalten und abgeführt. Der Beklagte stellte diesen Sachverhalt im Rahmen einer im Juli 1998 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung fest und vertrat die Rechtsauffassung, dass es sich um den Ersatz von Werbungskosten handele, welcher der Lohnsteuer unterliege. Weiter führte er im Prüfungsbericht aus, dass für die abgelaufenen Kalenderjahre auf eine Nachversteuerung verzichtet werde. Insoweit ergebe sich nämlich bei einer Erhöhung des Arbeitslohnes und gleichzeitiger Berücksichtigung der Beiträge als Werbungskosten bei den Arbeitnehmern keine steuerliche Auswirkung. Für das (laufende) Kalenderjahr 1998 erfolge jedoch eine Nachversteuerung. Wegen der Prüfungsfeststellungen im Einzelnen wird auf den Prüfungsbericht vom 31.7.1998 Bezug genommen.
Unter dem 7.8.1998 erließ der Beklagte alsdann einen Haftungsbescheid, in dem er von der Klägerin unter Berufung auf § 42d des Einkommensteuergesetzes - EStG - und unter Hinweis auf den Prüfungsbericht einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.507,96 DM forderte. In dem Bescheid heißt es, die Klägerin werde an Stelle der Arbeitnehmer in Anspruch genommen, weil sie sich hiermit einverstanden erklärt habe. Den nachfolgenden Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 9.5.2000 als unbegründet zurück. Darin hielt er an der in der Außenprüfung vertretenen Rechtsauffassung fest. Ergänzend führte er aus, dass der angefochtene Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen ergangen sei. Eine kurzfristige Realisierung der Lohnsteuer bei den betroffenen Arbeitnehmern sei nämlich nicht möglich gewesen, weil sich die Klägerin diesen gegenüber vertraglich verpflichtet bzw. bereit erklärt habe, die Steuerabzugsbeträge zu übernehmen. Insoweit entspreche der Erlass eines Haftungsbescheides dem gesetzgeberischen Zweck des Lohnsteuerverfahrens.
Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor:
Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtswidrig. Zwar habe es in ihrem Interesse gelegen, dass der Beklagte wegen der Lohnsteuer nicht an die einzelnen Arbeitnehmer herangetreten sei, um ggf. dort Lohnsteuer nachzufordern und insofern sei der im Haftungsbescheid enthaltene Hinweis auf ihr Einverständnis durchaus richtig. Unabhängig davon sei der angefochtene Bescheid aber fehlerhaft, denn im Streitfall habe die Übernahme der Kammerbeiträge keinen Entlohnungscharakter gehabt. Die abgeschlossenen Dienstverträge hätten nämlich ausnahmslos eine Klausel enthalten, nach deren Inhalt es den angestellten Steuerberatern untersagt gewesen sei, außerhalb des Dienstverhältnisses auf eigene Rechnung steuerberatend tätig zu sein. Die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer sei für die Arbeitnehmer also nicht von Interesse gewesen. Bei ihr als Arbeitgeberin sei dies anders. Ihr sei daran gelegen, gegenüber ihren Mandanten durch qualifizierte angestellte Steuerberater vertreten zu sein.
Die Klägerin beantragt,
den Haftungsbescheid vom 7.8.1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtmäßig, denn im Streitfall könne nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Klägerin an der Übernahme der Kammerbeiträge das Interesse der Arbeitnehmer überwiege. Bei der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer handele es sich um eine Zwangsmitgliedschaft und folglich sei der einzelne Steuerberater auch Schuldner der Beiträge. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmer durchaus ein Interesse daran gehabt hätten, finanziell von diesen Beiträgen entlastet zu werden. Ein eventuell vereinbartes Wettbewerbsverbot stehe dem nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbeg...