rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit durch kommunale Abfallwirtschafts-GmbH als steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln

 

Leitsatz (redaktionell)

Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit, die eine im kommunalen Anteilsbesitz stehende Abfallwirtschafts-GmbH ihren Mitarbeitern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach Maßgabe des BAT/BMTG ergänzend zu ihren übertariflichen Bezügen gewährt, stellen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln dar, wenn über die hierzu verwendeten Gebühreneinnahmen nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung und unter Kontrolle durch das Rechnungsprüfungsamt verfügt werden darf.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11; GONRW § 75 Abs. 2, § 107 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 109; LStR Abschn. 11 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999, 2000

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. inwieweit sich die Klägerin auf § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes - EStG - berufen kann.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -, an der aufgrund des Gesellschaftsvertrags vom 23.11.1995 die „X"-Stadtwerke AG zu 74,97 %, die Stadtwerke „Q” -GmbH zu 24,97 % sowie die Städte „X” und „Q” zu jeweils 0,03 % beteiligt sind. Zum 1.1.1998 ist ein Anteil von 4,50 % von der „X"-Stadtwerke AG auf die Stadtwerke „W"-GmbH übergegangen - an den übrigen Beteiligungsverhältnissen hat sich nichts geändert. An der „X"-Stadtwerke AG, der Stadtwerke „Q"-GmbH und der Stadtwerke „W"-GmbH sind allein die Städte „X”, „Q” und „W” beteiligt.

Gegenstand der Klägerin ist die Erfassung, Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen, insbesondere der Betrieb von Anlagen für thermische Behandlung von Abfällen. Die Klägerin kann weitere Dienstleistungen erbringen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen. Sie kann darüber hinaus alle sonstigen der Abfallverringerung, -verwertung oder -beseitigung mittelbar oder unmittelbar dienenden Tätigkeiten ausführen und Anlagen planen, errichten und betreiben.

In § 13 des Gesellschaftsvertrags vom 23.11.1995 ist u.a. folgendes bestimmt:

Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt

Unabhängig von der handelsrechtlichen Abschlussprüfung prüft das Rechnungsprüfungsamt der Stadt „X”, dem im Übrigen die Rechte nach § 53 in Verbindung mit § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes - HGrG - eingeräumt werden, die Wirtschaftsführung der Gesellschaft gemäß der von dem Rat der Stadt „X” erlassenen Rechnungsprüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

In § 3 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt „X” heißt es:

Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 102 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO - folgende Aufgaben:

j)

die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts ...

k)

die Prüfung der Kassen-, Buch- und Betriebsführungen, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

Die Klägerin gewährte ihren Mitarbeitern „D”, „E”, „R”, „T”, „Z”, „A” und „S” Beihilfen - und zwar den Mitarbeitern „D”, „E” und „A” aufgrund entsprechender Vereinbarungen in den jeweiligen Arbeitsverträgen nach den für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen und den Mitarbeitern „R”, „T”, „Z” und „S” nach § 40 des Bundesangestellten-Tarifvertrags - BAT -. Die Bezüge richteten sich bei den Mitarbeitern „D”, „E” und „A” nach BAT I; Herr „D” erhielt darüber hinaus eine Zulage von 4.500 DM/monatlich und die Herren „E” und „A” jeweils eine Zulage von 1.500 DM/monatlich - daneben wurde Herrn „E” ein PKW zur Verfügung gestellt, den dieser auch für private Zwecke nutzen durfte. Bei Herrn „R” und Herrn „Z” richteten sich die Bezüge nach BAT I b, bei Herrn „T” nach BAT III und bei Herrn „S” nach BMTG TGr 5 a. Herr „R” erhielt eine Zulage von 50 DM/monatlich - Herr „T” eine Zulage von 300 DM/monatlich. Außerdem wurden den Mitarbeitern „D”, „E” und „A” Telefonkosten für die Rufbereitschaft und Kontoführungsgebühren pauschal erstattet - den Mitarbeitern „R”, „Z”, „T” und „S” wurden Fahrtkosten und Kontoführungsgebühren pauschal erstattet.

Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die von der Klägerin geleisteten Beihilfen stellten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieser belaufe sich - nach Abzug eines Freibetrags von 1.000 DM / jährlich pro Mitarbeiter auf folgende Beträge:

1996

1997

1998

1999

2000

"D"

9.067 DM

14.745 DM

19.994 DM

15.485 DM

9.468 DM

"E"

8.103 DM

17.180 DM

3.769 DM

35.266 DM

15.088 DM

"R"

3.308 DM

494 DM

"T"

2.800 DM

738 DM

"Z"

196 DM

"A"

1.407 DM

532 DM

"S"

278 DM

Dafür nahm das Finanzamt die Klägerin mit Bescheid vom 13.11.2000 gemäß § 42 d EStG und den entsprechenden Vorschriften des Kirchensteuergesetzes in Höhe von 57.287 DM für Lohnsteuer, 3.560 DM für Solidaritätszuschlag, 41 DM für evangelische und 182 DM für römisch-katholis...

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