Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb von Turn- und Sportanlagen einer Gemeinde als BgA
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines sämtliche Turn- und Sporthallen, Sportplätze und Schulturnhallen einer Gemeinde umfassenden Betriebs gewerblicher Art (BgA) sind erfüllt, wenn sich die - außerhalb der hoheitlichen Nutzung erfolgende - entgeltliche Nutzungsüberlassung der einzelnen Sportstätten an Dritte aufgrund deren organisatorischer und kaufmännischer Abwicklung durch eine gesonderte Verwaltungseinheit als funktionelle Einheit darstellt und der Umfang der hierbei erbrachten zusätzlichen Leistungen (Überlassung von Sanitäreinrichtungen und Sportgeräten, Betreuung durch Schulhausmeister sowie Platz- und Hallenwarte) den einer reinen Vermögensverwaltung überschreitet.
2. Die Prüfung, ob ein einheitlicher und eigenständiger BgA in Gestalt der funktionellen Einheit mehrerer Tätigkeiten vorliegt, ist gegenüber der Möglichkeit der Zusammenfassung von Einrichtungen, die mangels wirtschaftlichen Gewichts keinen BgA darstellen, vorrangig.
3. Allein der Ausspruch der materiellen Regelung im Verfügungssatz eines Verwaltungsakts, nicht aber dessen Begründung, ist der Bestandskraft zugänglich.
4. Mit der – durch Einspruchsentscheidung bestätigten - Aufhebung eines Freistellungsbescheids kann daher unabhängig von der hierfür angeführten Begründung nicht bestandskräftig über das Vorliegen der Voraussetzungen eines BgA entschieden werden.
Normenkette
KStG § 4 Abs. 1, 5-6; AO § 118 S. 1, § 155 Abs. 1 S. 3, § 366 S. 1, § 367 Abs. 1, 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) und die einer Entscheidung hierüber entgegenstehende Bestandskraft einer früheren Einspruchsentscheidung.
Die Klägerin ist eine…Stadt…mit…Einwohnern im Streitjahr 2013. Die von der Klägerin in ihrem Stadtgebiet eingerichteten und unterhaltenen Turn- und Sporthallen, Sportplätze und Schulturnhallen wurden im Streitjahr durch den in der Stadtverwaltung der Klägerin hierfür eingerichteten „Fachbereich 00 (Sport und Ähnliches )” verwaltet; insgesamt umfasste die Verwaltung…Sportstätten (... Turn- und Sporthallen,…Sportplätze und…Schulsporthallen). Sowohl die Schulsporthallen, die unmittelbar den in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Schulen angebunden waren, als auch die anderen, nicht schulgebundenen Turn- und Sporthallen waren überwiegend mit den üblichen Sportgeräten und Einrichtungen (Umkleideräume, Sanitärräume) für die Ausübung von Hallensport ausgestattet. Darüber hinaus wurden in rund…der Schulsporthallen teilweise Gerätschaften und Sonderausstattungen für weitere besondere Sportarten vorgehalten (so Lüneburger Stegel, Übungsschwebebalken, Minitrampoline, Magnesiabehälter, Hürden, Tischtennisplatten). In einigen sogenannten Großhallen befanden sich zudem Krafträume mit Fitnessgeräten sowie Gymnastikräume. An den Sportplätzen wurden ebenso teilweise Umkleideräume, Sanitäranlagen und Sportgeräte (Hürden, Speere, Kugeln) in Unterstellräumen vorgehalten. Sämtliche Hallen wurden nach Angabe der Klägerin von Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr für den Schulsport, von 17.00 bis 22.00 Uhr von anderen Nutzern und am Samstag und Sonntag von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den Spielbetrieb von Sportvereinen (u.a. Handball, Basketball, Tischtennis) genutzt. In zwei der Hallen fanden im Streitjahr zudem…nicht zur Sportausübung dienende Veranstaltungen (...) statt. Die…Sportplätze wurden ebenfalls von Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr für den Schulsport und danach von 17.00 bis 22.00 Uhr von anderen Nutzern sowie an den Wochenenden für den Fußball-... genutzt. Außerhalb des Schulsports standen sämtliche Turn- und Sporthallen Dritten entgeltlich nach Maßgabe der Entgeltordnung der Klägerin sowie deren Benutzungsordnung zur Verfügung. Zu dem Kreis der wechselnden Nutzer gehörten im Wesentlichen verschiedene Sportvereinen, gemeinnützige Gruppen, Volkshochschulen und Schulen sowie je nach Verfügbarkeit auch anderen Interessenten. Hinsichtlich der konkreten Nutzung der jeweiligen Sportstätten wird auf die Anlage 1 zu dem Schriftsatz der fachkundig vertretenen Klägerin vom 07.10.2020 verwiesen. Die Klägerin erzielte je Sportstätte in unterschiedlichem Umfang Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung, aus der Veranstaltung von Sportfesten und Wettkämpfen sowie aus der Durchführung von Sport- und Gesundheitskursen.
Der Fachbereich 00 übernahm die gesamte Organisation zur Nutzung der Sportstätten, insbesondere die Vergabe der Nutzungszeiten und die Instandhaltung. Darüber hinaus verantwortete der Fachbereich die mit der Nutzung und der Unterhaltung der Sportstätten verbundenen kaufmännischen Arbeiten, darunter die Entgeltabrechnungen gegenüber den Nutzern, das Controlling und das Forderungsmanagement. Für die kaufmännische Verwaltung wurde ein eigener Buchungskreis bei der Klägerin geführt und in dem „Jahresabschluss 2013” der Klägerin wird der Fachbereich mit einer eigenen „Teilergebnisrechnung” und ...