Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 11.6.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 16.7.1997 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 11.6.1997, mit dem der Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab April 1996 für seinen am 25.2.1973 geborenen Sohn K 1 aufgehoben hat. Mit dem Aufhebungsbescheid forderte der Beklagte zugleich das für April 1996 bis Mai 1997 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.900 DM zurück.
Der Sohn K 1 war an der A -Universität in A – Stadt, Deutschland für die Studienfächer Neuere Deutsche Literatur, Germanistische Linguistik und Anglistik eingeschrieben; angestrebter Studienabschluß war das Magisterexamen. Er ließ sich ausweislich der in den Akten befindlichen Studienbescheinigungen im Wintersemester 1996/1997 sowie im Sommersemester 1997 beurlauben. In der Zeit vom 1.10.1996 bis 31.5.1997 war er als Fremdsprachenassistent an der B School in B – Stadt, GB in Großbritannien tätig. Nach der Bescheinigung des beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister eingerichteten Pädagogischen Austauschdienstes vom 19.6.1997 unterstützen die Fremdsprachenassistenten die ausländischen Deutschlehrer im Deutschunterricht und übernehmen dabei z.B. Übungen zur Konversation und Landeskunde. Insgesamt assistieren sie 12 Stunden pro Woche im Unterricht. Weitere Aufschlüsse über Art und Inhalt dieser Tätigkeit ergeben sich aus den bei den Akten befindlichen, vom Pädagogischen Austauschdienst herausgegebenen praktischen Hinweisen, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird. Von der britischen Behörde wird für diese Tätigkeit ein monatlicher Unterhaltszuschuß in Höhe von 579 Pfund abzüglich des Beitrags zur National Health Insurance gezahlt.
Neben seiner Tätigkeit als Fremdsprachenassistent absolvierte der Sohn des Klägers bis Ende 1996 auch einen Sprachkurs an der University of C – Stadt, GB.
Nach Rückkehr aus dem Ausland setzte der Sohn des Klägers sein Studium in A – Stadt, Deutschland im Wintersemester 1997/1998 fort. Vor seiner Tätigkeit in Großbritannien hatte er im Inland in 1996 einen Bruttolohn von 1.305 DM bezogen; nach seine Rückkehr in 1997 erhielt er einen Bruttolohn von insgesamt 3.997 DM.
Der Beklagte vertrat im Verwaltungsverfahren die Auffassung, daß der Sohn des Klägers während seines Auslandsaufenthalts sich nicht in Berufsausbildung befunden habe und eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen trotz fortdauernder Immatrikulation als Unterbrechung des Hochschulbesuches zu werten sei, soweit diese Unterbrechung nicht zum Zweck der Prüfungsvorbereitungen oder krankheitsbedingt erfolge. Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistent sei zwar der späteren Berufsausübung dienlich; sie gehöre jedoch weder zur eigentlichen Berufsausbildung noch sei sie Voraussetzung für eine Zulassung zu den Abschlußprüfungen. Der Auslandsaufenthalt könne nur dann als Teil der Berufsausbildung angesehen werden, wenn eine Ausbildung an einer Hochschule oder Sprachenschule erfolge und hierdurch die Arbeitskraft überwiegend (mindestens 30 Wochenstunden) in Anspruch genommen werde.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:
Die in Großbritannien ausgeübte Tätigkeit sei für das Studium der englischen Sprache nützlich, ja sogar erforderlich gewesen. Für einen Studenten der Anglistik sei es fast unerläßlich, seine Englischkenntnisse im englischsprachigen Raum zu vertiefen. Die Tätigkeit an einer englischen High-School sei für die studentische Ausbildung derart förderlich, daß sie geradezu in das Studienprogramm aufgenommen werden müßte.
Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 11.6.1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führe ein Auslandsaufenthalt nur dann nicht zu einer Unterbrechung der Berufsausbildung, wenn neben der entlohnten Tätigkeit als Assistent die Ausbildung an einer Hochschule oder Sprachenschule fortgesetzt und hierdurch die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Für die Gewährung von Kindergeld sind seit dem 1.1.1996 die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften maßgebend. Nach § 63 in Verb. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 EStG wird für volljährige Kinder u.a. Kindergeld gewährt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden.
a) Der Begriff der Berufsausbildung ist im Gesetz selbst nicht näher erläutert. Nach R. 180 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinien 1996 (EStR) ist als Berufsausbildung die Ausbildung für einen künftigen – z.B. handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen – Beruf anzusehen, wobei die Berufsausbildung die für die Berufsausübung notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln soll. Nach Auffassung in d...