Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Am 6. Mai 1994 ließ die Klägerin – vertreten durch die GmbH & Co. – beim Hauptzollamt zweimal jeweils 900 Kartons zu je 30 Stück (insgesamt 54.000 Stück) Kinderjeanshosen der Unterposition 6203 42 31 der Kombinierten Nomenklatur aus Pakistan gestellen. Diese Waren waren zuvor mit Versandscheinen T1 – 8205899 und T1 – 8205900 der Zollbehörde Rotterdam im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert worden. Der Versandschein T1 – 8205899 der Zollbehörde Rotterdam vom 5. Mai 1994 enthält den Hinweis: „Containernr. Tphu – 470771-7”. Der Versandschein T1 – 8205900 der Zollbehörde Rotterdam vom 5. Mai 1994 enthält den Hinweis: „Containernr. ieau – 460332-5”.

Ebenfalls am 6. Mai 1994 beantragte die Klägerin mit vereinfachten Zollanmeldungen Nrn. 476193 und 476194 die Überführung der gestellten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Dem entsprach das Hauptzollamt Geldern.

Mit Sammelzollanmeldung vom 3. Juni 1994 – BS III 2/94/1129 – meldete die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt für den Monat Mai 1994 unter Bezugnahme auf die von ihr abgegebenen vereinfachten Zollanmeldungen Nrn. 476193 und 476194 insgesamt 54.000 Stück Kinderjeanshosen der Unterposition 6203 42 31 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Zollwert von 457.675,– DM aus Pakistan an. Die Klägerin ermittelte die zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer mit 68.651,25 DM und bezog sich im übrigen auf Präferenznachweise nach Formblatt A Nrn. 290 und 316.

Mit ihrer Sammelzollanmeldung vom 3. Juni 1994 – BS II 2/94/1129 – legte die Klägerin zwei Rechnungen der Firma Inc. jeweils vom 21. März 1994 Nr. HSI/036/WK/94 und Nr. HSI/037/WK/94 über die Lieferung von jeweils 27.000 Stück Kinderjeans aus Pakistan vor. Ferner legte die Klägerin mit dieser Sammelzollanmeldung vom 3. Juni 1994 einen Bill of Lading Nr. F 62099 vom 20. März 1994 über die Lieferung von 27.000 Stück Kinderjeanshosen von Karachi nach Rotterdam vor. Dieser Bill of Lading enthält den Hinweis auf die Container-Nr.: TPHU – 470771-7. Des weiteren legte die Klägerin einen Bill of Lading Nr. 62108 vom 27. März 1994 über die Lieferung weiterer 27.000 Kinderjeanshosen von Karachi nach Rotterdam vor. Dieser Bill of Lading enthält den Hinweis auf die Container-Nr.: IEAU – 460332-5.

Darüber hinaus legte die Klägerin mit der Sammelzollanmeldung vom 3. Juni 1994 ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A Nr. 290 vom 22. März 1994 betreffend eine Rechnung Nr. HSI/032 + 33/WK/94 vom 20. März 1994 für 26.400 Stück Kinderjeanshosen aus Pakistan vor. Schließlich legte die Klägerin mit ihrer Sammelzollanmeldung vom 3. Juni 1994 ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A Nr. 316 vom 29. März 1994 betreffend die Rechnung Nr. HSI/037/WK/94 vom 21. März 1994 für 27.000 Stück Kinderjeanshosen aus Pakistan vor.

Die Klägerin hatte bereits zuvor mit ihrer Sammelzollanmeldung vom 4. Mai 1994 – BS III 2/94-787 – beim beklagten Hauptzollamt unter anderem ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A Nr. 298 vom 26. März 1994 betreffend die Rechnung Nr. HSI/036/WK/94 vom 21. März 1994 für 27.000 Stück Kinderjeanshosen aus Pakistan vorgelegt. Dies wurde zunächst nicht bemerkt.

Mit Steueränderungsbescheid vom 26. Oktober 1994 erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin 64.074,50 DM Zoll (14 v.H. von 457.675,– DM) bezüglich der Sammelzollanmeldung vom 3. Juni 1994 – BS III 2/94/1129 – nach. Zur Begründung verwies es darauf, die von der Klägerin in Anspruch genommene Zollaussetzung sei im maßgebenden Zeitpunkt (3. Juni 1994) aufgehoben gewesen.

Gegen diesen Steueränderungsbescheid legte die Klägerin am 25. November 1994 Einspruch ein, mit dem sie im wesentlichen vorbrachte: Die in Rede stehenden Waren seien bereits am 5. Mai 1994 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Zollaussetzung noch bestanden. Ihr sei vom beklagten Hauptzollamt im März 1993 aufgezwungen worden, die vorzulegenden Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in den Niederlanden zu teilen und anschließend mit den Sammelzollanmeldungen vorzulegen. Dabei sei sie vom beklagten Hauptzollamt nicht auf mögliche Auswirkungen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Vorlage der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A hingewiesen worden. Die hier erforderlichen Ursprungszeugnisse nach Formblatt A hätten ihrer Vertreterin, der GmbH & Co., bereits am 3. März 1994 vorgelegen. Diese Ursprungszeugnisse seien am 18. März 1994 an die Niederlassung der GmbH & Co. in Rijsbergen/Niederlande abgesandt worden, damit dort bei Bedarf eine Teilung der Dokumente habe vorgenommen können. Da vorliegend in dem Abrechnungszeitraum die Gesamtmenge verladen worden sei, hätten die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A im Original nach Abruf aus den Niederlanden mit der Sammelzollanmeldung dem beklagten Hauptzollamt vorgelegt werden können. Die Klägerin ließ insoweit ein an die GmbH & Co. gerichtetes Schreiben von ihr vom 9. März 1994 vorlegen, mit ...

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