Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Eigenheimzulage.
Die Kläger sind Eheleute. Mit ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit werden sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag (Notar A in X, UR.-NR. …) vom 26. Oktober 1995 von der Stadt X das Einfamilienhaus Y-Straße in X zum Kaufpreis von 254.480 DM. Der Besitzübergang fand am 1. Dezember 1995 statt.
Die Kläger beantragten, ihnen von 1996 an eine Eigenheimzulage zu gewähren. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, da entgegen dem zeitlichen Geltungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes – EigZulG – der Kaufvertrag nicht nach dem 26. Oktober 1995, sondern bereits an jenem Tag geschlossen worden sei.
Nach erfolglosem Einspruch tragen die Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen folgendes vor:
Die Ablehnung der Eigenheimzulage stelle eine eklatante Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Das Gesetz sei mehrfach durch Jahressteuergesetze geändert worden. Die Bestimmung auf den 26. Oktober 1995 sei willkürlich. Es sei nicht einzusehen, dass Eigenheimerwerber des Jahres 1995 untereinander nicht gleich behandelt würden. Da die Steuer eine Jahressteuer darstellte, hätte eine Umstellung der Wohnungsförderung nur jährlich, nicht aber kalendertäglich erfolgen können und dürfen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides die beantragte Eigenheimzulage zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die im Wesen einer Frist liegenden Härten bewusst in Kauf genommen habe, so dass eine Billigkeitsmaßnahme ausgeschlossen sei. Zudem könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, im Hinblick auf eine gesetzliche Regelung geplant zu haben, die bei Abschluß des Kaufvertrages mangels abschließender Beratung im Bundestag noch nicht wirksam gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht die beantragte Eigenheimzulage nicht zu.
Das Eigenheimzulagengesetz ist von Amts wegen gemäß § 19 Abs. 1 EigZulG erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnung nach dem 31. Dezember 1995 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam geschlossenen obligatorischen Vertrage angeschafft hat. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig nicht erfüllt.
Auf Antrag kann das Gesetz zwar auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG, der einzig hier in Betracht kommenden Alternative, die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft hat.
Diese zeitliche Voraussetzung liegt hier aber ebenfalls nicht vor.
Eine Gewährung der Eigenheimzulage über den gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Anwendungsbereich hinaus ist nicht möglich.
Finanzbehörde und Gericht sind an die Gesetzesfassung gebunden. Der eindeutige Wortlaut, der die zeitlichen Voraussetzungen des obligatorischen Vertrages unzweideutig festlegt, ist keiner Auslegung zugänglich.
Das Gesetz ist auch verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –.
Der Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber lediglich, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, belässt ihm jedoch bei der Ausgestaltung des Gesetzes einen weitreichenden Ermessensspielraum (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, Bundessteuerblatt II 1984, 72, 77).
Vorliegend war es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, von welchem Zeitpunkt an das Eigenheimzulagengesetz gelten solle. Das gilt schon im Hinblick darauf, dass das Gesetz nicht einkommensteuerpflichtigen Wohnungserwerbern erstmals die Möglichkeit einer Wohneigentumsförderung einräumt. Ein Wohnungserwerber kann dem Gesetzgeber nicht (indirekt) vorschreiben, dass er zum begünstigten Personenkreis gehöre. Insbesondere war der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraum nicht verpflichtet, die Eigenheimzulage etwa bereits zu Beginn des Kalenderjahres 1995 festzulegen, wie die Kläger geltend machen. Im Gegenteil gilt das Gesetz im Grundsatz sogar erst für den Zeitraum seit 1. Januar 1996. Lediglich vor dem Hintergrund zahlreicher Presseveröffentlichungen zum EigZulG sowie zur Vermeidung eines „Attentismus auf dem Eigenheimmarkt” hat der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen ein Antragsrecht bereits für Wohnungskäufe zwischen dem 27. Oktober und 31. Dezember 1995 eingeräumt (vgl. Wacker, EigZulG, 2.A. § 19 Rdn. 04, 35). Wohnungserwerber, die den Kaufvertrag bereits vor dem 27. Oktober 1995 geschlossen haben, sind auch deshalb nicht schutzwürdig, weil erst am 26. Oktober 1995 die abschließende Beratung des Gesetzes im Deutschen Bundestag stattgefunden hat (vgl. Wacker a.a.O.).
Soweit die Kläger sich ergänzend darauf berufen, die Ablehnung der Eigenheimzulage stelle in ihrem Einzelfall eine unzumutbare Härte dar, führt d...