Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Lohnzuschläge nach § 3b EStG – Einsatz- und Punkteprämien eines Fußballspielers

 

Leitsatz (redaktionell)

Einsatz- und Punkteprämien eines Fußballspielers waren auch in den Jahren 2001 und 2002 nicht im Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG steuerbefreit, wenn aus der vertraglichen Grundlage kein Zuschlag für den steuerfreien Erschwernisgrund ungünstiger Arbeitszeiten dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden kann, sondern hiernach ein Leistungs-Anreiz für den Spieler bezweckt ist.

 

Normenkette

EStG § 3b

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit Prämien eines Fußballspielers nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lizenzfußfallspieler beim „A"-Verein. Er erhielt ein monatliches Grundgehalt und verschiedene Prämien, u.a. folgende:

Eine Jahresleistungsprämie (Tantieme), die als Abschlag pro Einsatz in Meisterschaftsspielen gezahlt wurde (Einsatzprämie) und ihrer Höhe nach abhängig von der Ligazugehörigkeit und dem Einsatz in der ersten oder zweiten Halbzeit war.

Eine Punkteprämie, die jeweils zu Beginn der Saison mit dem Vertreter der Mannschaft vereinbart wurde. Die Punkteprämie war abhängig vom Spielergebnis. Sie wurde an die Lizenzspieler gezahlt, die zum Mannschaftskader am Spieltag gehörten.

Eine vertragliche Regelung der Arbeitszeit bestand nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Lizenzspielervertrages und die Anlage zu § 11 (Kopie Bl. 53 bis 64 d.A. 18 K 2736/04 E) Bezug genommen. Die Spiele fanden u.a. dienstags und freitags um 19 Uhr, sonntags und samstags um 15 Uhr und montags um 20:15 Uhr statt. Wegen der Einzelheiten bezüglich der Daten und Spielzeiten in den Streitjahren wird auf die Aufstellungen des Klägers (Bl. 39 d.A. 18 K 3336/04 E und Bl. 66 bis 69 d.A. 18 K 2736/04 E) Bezug genommen.

Im Kalenderjahr 2001 erhielt der Kläger ein Grundgehalt von 12.500 DM monatlich, eine Sonderleistungsprämie in Höhe von 10.000 DM und Punkte- sowie Einsatzprämien in Höhe von 40.150 DM und 99.750 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen des Klägers (Bl. 40 bis 51 und 62 bis 64 d.A. 18 K 3336/04 E) Bezug genommen. Insgesamt hatte der Kläger Einnahmen in Höhe von 296.736 DM.

Im Kalenderjahr 2002 erhielt der Kläger ein Grundgehalt in Höhe von 6.391,15 EUR (Januar bis Juni) bzw. 7.669,38 EUR (ab Juli), eine Sonderleistungsprämie in Höhe von 51.129,19 EUR, Punkteprämien in Höhe von 13.685,66 EUR und Einsatzprämien in Höhe von 72.092,17 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen des Klägers (Bl. 41 bis 52 und 89 d.A. 18 K 2736/04 E) Bezug genommen. Insgesamt hatte der Kläger Einnahmen in Höhe von 220.521,68 EUR.

Die Arbeitgeberin behandelte Gehalt und Prämien als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger erklärte diesen zunächst wie auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Die gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 eingelegten Einsprüche hatten – jedenfalls hins. der Frage der steuerfreien Lohnzuschläge – keinen Erfolg.

Dagegen richteten sich die zunächst für die Streitjahre getrennt erhobenen Klagen. Der Kläger macht geltend, von dem Bruttoarbeitslohn entfielen im Veranlagungszeitraum 2001 6.666,40 DM und im Veranlagungszeitraum 2002 7.043,60 EUR auf steuerfreie Lohnzuschläge. Bei der Berechnung des Grundlohnes geht der Kläger von einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden aus; der Grundlohn pro Stunde beträgt danach 102,56 DM in 2001 und 81,94 EUR bzw. 91,77 EUR in 2002. Wegen der Berechnung des Grundlohnes wird Bezug genommen auf Bl. 16 f. d.A. 18 K 3336/04 E und Bl. 26 d.A. 18 K 2736/04 E.

Hinsichtlich der Berechnung, in welchem Umfang diese Prämien nach § 3b EStG begünstigt sind, führt der Kläger aus: Der Zeitaufwand pro Spieltag betrage acht Stunden. Die Mannschaft treffe sich zu Meisterschafts- und Pokalheimspielen ca. vier Stunden vor der Anstoßzeit zur Spielvorbereitung. Nach dem Spiel vergingen zwecks medizinischer Behandlung und einschließlich der Waschzeiten ca. zwei weitere Stunden. Bei Auswärtsspielen sei der Zeitaufwand erheblich höher anzusetzen; es werde meistens einen Tag vor dem Auswärtsspiel angereist. Wegen der Einzelheiten wird auf die klägerische Berechnung der steuerfreien Zuschläge auf Bl. 36 f. und 39 d.A. 18 K 3336/04 E bzw. 35 f. und 66 bis 69 d.A. 18 K 2736/04 E Bezug genommen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Einsatz- und Punkteprämien, sofern die Arbeitszeit auf Sonn- oder Feiertage bzw. Nachtarbeitszeiten entfalle, nach § 3b EStG steuerfrei seien. Die Punkteprämie stünde erst nach dem Spiel fest, so dass alle Punkteprämien zur Nachtzeit oder an Sonntagen erspielt worden seien. Die Arbeitgeberin zahle auch für tatsächlich vom Kläger geleistete Arbeit. Auch die Einsatzprämie knüpfe an die tatsächlich geleistete Arbeit des Klägers an bestimmten Spieltagen an. Die Jahresleistungsprämie werde für 30 Spiele gezahlt. Bestreite der...

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