Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer zu tragende Benzinkosten bei Versteuerung der Privatnutzung nach der 1-% Regelung
Leitsatz (redaktionell)
Die von dem Arbeitnehmer individuell zu tragenden Benzinkosten für die berufliche und private Nutzung eines ihm von dem Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuges sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung nach der 1- % Regelung ermittelt worden ist.
Bei diesen Benzinkosten handelt es sich nicht um im abgekürzten Zahlungsweg an den Arbeitgeber geleistete Entgeltzahlungen, die – wie an den Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelte - unmittelbar den Sachbezugswert nach § 8 EStG mindern.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
Tatbestand
Der im Außendienst tätige Kläger, dessen Barvergütung sich aus einem festen und einem provisionsabhängigen Gehaltsbestandteil zusammensetzt, erhielt im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz, dessen Benzinkosten er selbst zu tragen hatte. Dem Kläger war auch die private Nutzung des Kfz gestattet. Der Arbeitgeber ermittelte für die Lohnsteuer den geldwerten Vorteil aus der Kfz- Überlassung gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. „1 %-Regelung”) mit 523 Euro monatlich (= 6.276 Euro insgesamt im Jahr 2012), ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG wurde in Ermangelung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht erfasst.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben anderen Aufwendungen 73 % des wegen der Kfz-Nutzung angesetzten geldwerten Vorteils, d. h. einen Betrag von 4.596 Euro (= 6.276 x 73 %) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Den Wert von 73 % begründete er unter Vorlage des in den Akten des Beklagten befindlichen Fahrtenbuches damit, dass nur 27 % aller Fahrten privat veranlasst gewesen seien. Zusätzlich machte er sämtliche von ihm im Streitjahr getragenen Benzinkosten in Höhe von 5.599 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.
Im Einkommensteuerbescheid vom 25.6.2013, mit dem die Kläger gem. §§ 26, 26 b EStG zur Einkommensteuer veranlagt wurden, versagte der Beklagte den Abzug dieser Kosten mit der Begründung, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liege nicht vor, weil das Fahrtenbuch gemischte, d. h. beruflich und privat veranlasste Fahrten enthalte, ohne dass der Kilometerstand beim Übergang von der einen zur anderen Nutzung angegeben worden sei, das Fahrtenbuch lediglich Ortsnamen als Zielangabe, nicht hingegen genaue Adressen enthalte, Tankfahrten nicht eingetragen seien und das Fahrtenbuch als Urlaub eingetragenen Zeiträume enthalte, für die der Kläger aber angeblich allein durch berufliche Fahrten veranlasste Tankrechnungen geltend gemacht habe.
Im Einspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, nach der die vom Arbeitgeber selbst getragenen übrigen Kfz-Kosten 6.348 Euro im Jahr 2012 betragen hatten. Dazu trug er vor, nunmehr von seinem Wahlrecht zum Wechsel von der 1 %-Regelung zur Besteuerung nach der Fahrtenbuchmethode Gebrauch zu machen. Der Arbeitslohn sei deshalb um den wegen der Kfz-Nutzung pauschal ermittelten Sachbezug zu kürzen, stattdessen sei der Wert des Sachbezugs mit 27 % der vom Arbeitgeber getragenen Kfz-Kosten zu berücksichtigen. Außerdem seien entsprechend dem beruflichen Nutzungsteil des Kfz 73 % der selbst getragenen Benzinkosten (geltend gemacht = 4.101 Euro, rechnerisch richtig wären 4.087 Euro) als Werbungskosten abzuziehen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11.3.2014 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Oktober 2007 (VI R 57/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 199), wonach eine Berücksichtigung vom Arbeitnehmer selbst getragener Benzinkosten im Falle der pauschalen Ermittlung des Wertes der Kfz-Nutzung nicht möglich ist, zurück.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor:
Die Benzinkosten müssten aufgrund des im Einkommensteuerrecht geltenden objektiven Nettoprinzips als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit abziehbar sein, da sie der Kläger selbst trage und zum Erwerb seiner Einnahmen tätige, denn ohne zu tanken könne er im Außendienst keine Einnahmen erwirtschaften. Der Abzug dieser für den Kläger unvermeidbaren Aufwendungen dürfe nicht vom ordnungsgemäßen Führen eines Fahrtenbuches abhängig gemacht werden. Durch die Nichtabziehbarkeit der Benzinkosten und der Versteuerung eines geldwerten Vorteils nach der 1 %-Regelung trete eine wirtschaftliche Doppelbelastung ein. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn ein Unternehmer solche Kosten ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch abziehen könne, der Arbeitnehmer aber nur...