vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen: Koppelung der Entlastungsmöglichkeit mit dem Abschreibungszeitraum – Unschädlichkeit der ertragsteuerlichen Behandlung der Errichtungskosten als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Steuerentlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen (KWK-Anlagen) verwendet worden sind, ist auch zu gewähren, wenn für die KWK-Anlage ertragsteuerlich tatsächlich keine Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen, sondern der Aufwand im Jahr der Anschaffung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigt worden ist.
  2. Die Koppelung der Entlastungsmöglichkeit mit dem Abschreibungszeitraum nach § 53a Abs. 2 Satz 1 EnergieStG ist lediglich als zeitliche Begrenzung der Entlastungsberechtigung auf den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlage zu verstehen.
 

Normenkette

EnergieStG § 53 Abs. 1 S. 1, § 53a Abs. 1, 2 S. 1; EnergieStV § 99c Abs. 1, 3; EStG § 7

 

Tatbestand

Die Klägerin erbringt Energiedienstleistungen, insbesondere die Lieferung von Wärme, Kälte und anderen Nutzenergien und unterhält und betreibt Versorgungsnetze. Ihr Hauptgeschäftszweck besteht in der Energieversorgung von…Einrichtungen.

Eine der versorgten Einrichtungen ist das Wohnheim ....,…in .... Die Versorgung der Einrichtung erfolgt seit dem…durch eine von der Klägerin betriebene Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlage) in Form eines Blockheizkraftwerks (BHKW). Die Anlage des Herstellers A GmbH, vom Typ ..., mit der vom Beklagten vergebenen Anlagennummer ..., weist eine elektrische Nennleistung von 50 kW/h auf. Durch diese Anlage wurde die zuvor vorhandene Heizungsanlage ersetzt.

Die Klägerin beantragte am 28. Juli 2014 für die KWK-Anlage beim Beklagten die vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für das Jahr 2013 für 1.589,715 MWh in Höhe von 8.743,43 €. Im Antrag gab sie einen Jahresnutzungsgrad von 81 % nebst Berechnung hierzu sowie die Hocheffizienz der Anlage unter Bezugnahme auf die Nachweise zum Erstantrag an. Den Abschreibungszeitraum trug sie mit Beginn am 8. Oktober 2010 ein. Auf die Anforderung von Abschreibungsnachweisen durch den Beklagten ergänzte die Klägerin die Angaben dahingehend, dass die Anlage nicht als Investition aktiviert, sondern als Instandhaltungsaufwand in voller Höhe im Jahr 2010 verbucht worden sei.

Der Beklagte lehnte daraufhin unter dem 9. März 2015 den Antrag der Klägerin auf Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG für das Jahr 2013 mit der Begründung ab, dass die Entlastung nur bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt werden könne. Vorliegend sei die Anlage schon im Jahr 2010 vollständig abgeschrieben worden.

Die Klägerin legte hiergegen Einspruch mit der Begründung ein, dass im Jahr der Anschaffung der KWK-Anlage das bilanzielle und steuerliche Wahlrecht in Anspruch genommen worden sei, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage im selben Jahr vollständig als Erhaltungsaufwand zu erfassen. Eine vorherige Aktivierung als Anlagevermögen und Berücksichtigung von AfA sei nicht erfolgt. Dies sei nach der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung sogar gar nicht möglich gewesen, da hiernach Aufwendungen für den Ersatz der Heizungsanlage mangels Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung keine Herstellungskosten darstellten. Weiterhin sei zum Zeitpunkt der Berücksichtigung als Erhaltungsaufwand die gesetzliche Koppelung der Entlastungsmöglichkeit mit dem Abschreibungszeitraum noch nicht bekannt gewesen. Die Gesetzesänderung sei nur darauf zurückzuführen, dass die Europäische Kommission (EU-Kommission) die beihilferechtliche Genehmigung für die Regelung vor dem 1. April 2012 im Hinblick auf eine zeitlich unbegrenzte Förderung abgelehnt habe. Dem stehe auch § 99c Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV) nicht entgegen. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2013 sei in den Fällen, in denen für die Anlage keine Absetzung für Abnutzung erfolge (z.B. Buchführung nach kameralistischen Grundsätzen, freiwilliger Verzicht auf die Absetzung für Abnutzung), obwohl sie sich im nach dem EStG zulässigen Absetzungszeitraum befinde, eine entsprechende Anwendung vorzunehmen. Dementsprechend bestehe auch vorliegend für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlage von 10 Jahren entsprechend der beabsichtigten zeitlichen Begrenzung ein Anspruch auf Entlastung. Dies sei gerade Wille des Gesetz- und Verordnungsgebers. Insbesondere liege keine von der EU-Kommission unerwünschte Überkompensation vor. Die Förderung sei auch hier auf 10 Jahre begrenzt. Außerdem sei ...

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