Entscheidungsstichwort (Thema)
Pay-TV-Sportpaket als Werbungskosten eines Fußballtrainers – Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung – Erforderlichkeit der Beweisvorsorge
Leitsatz (redaktionell)
- Die Aufwendungen für das Abonnement eines Pay-TV-Sportpakets sind als Werbungskosten bei den Einkünften eines Fußballtrainers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn er das Paket nahezu ausschließlich zu dem Zweck nutzt, aus dem gesamten Programmangebot Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 16.01.2019 VI R 24/16, BStBl II 2019, 376).
- Der Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung setzt keine Beweisvorsorge durch die Fertigung schriftlicher Notizen zu den analysierten Spielszenen voraus.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2015
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement eines Pay-TV-Senders als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger wurden für das Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war bis Juni Co-Trainer einer U 23 Mannschaft. Im November wurde er zusätzlich mit den Aufgaben des Torwarttrainers der Lizenzmannschaft betraut; seit Juli hat er diese Funktion vertraglich und ausschließlich inne. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders wandte er monatlich ………… EUR auf; der Betrag setzte sich zusammen aus mehreren Paketen. In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger den Abzug des Anteils von ……. EUR, der auf das Sportpaket entfalle, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte lehnte den Werbungskostenabzug mit Einkommensteuerbescheid vom 02.03.2015 sowie ebenfalls im Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015) ab. Der hiesige Senat wies die Klage mit Urteil vom 14.09.2015 (15 K 1712/15 E) ab (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2016, 1416).
Der Bundesfinanzhof –BFH- ließ die Revision zu, hob mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2019 das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht –FG- zurück (VI R 24/16, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2019, 376). Die Feststellungen des FG trügen nicht dessen Würdigung einer Privatveranlassung der streitigen Aufwendungen. Das Gericht habe seine Entscheidung allein auf den Charakter des Abonnements gestützt, ohne die notwendigen Feststellungen zu dessen tatsächlicher Verwendung zu treffen; hier komme eine Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und von Spielern des Vereins in Betracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger erst ab dem Monat Juli als Torwarttrainer tätig sei, indes den Werbungskostenabzug für das gesamte Streitjahr geltend mache.
Die Kläger haben im 2. Rechtsgang zum Nachweis der nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung des Abonnements mehrere Zeugen benannt.
Der Kläger – der in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden ist - hat ergänzend vorgetragen, jeder aus dem Trainerteam habe ein eigenes Abo gehabt; der Verein habe dieses Abo aus Kostengründen nur ganz wenigen (anderen) Kollegen zur Verfügung stellen können. Sein eigenes Abo habe er ausschließlich zu Hause genutzt; nur dort habe er die Karte technisch überhaupt einsetzen können. Grundsätzlich seien alle Sendungen von beruflichem Interesse. Hier gehe es insgesamt um die Auswertung von Spielszenen sowie die Analyse von Spielern und Vereinen, auch von fremden Ligen – insbesondere im Hinblick auf das überaus schnelllebige Geschäft, einschließlich immer denkbarer kurzfristiger Trainerwechsel. Das gelte für den gesamten Inhalt des Pakets, auch etwa der Vorberichte und Interviews, die weiteren Aufschluss gäben und zugleich der eigenen rhetorischen Schulung dienten. Allenfalls die geringfügigen Werbepausen seien auszunehmen. Die Erkenntnisse aus den übertragenen Spielen, die der Kläger (ebenso wie die anderen Trainer) größtenteils aufzeichne – zu Hause oder auch auf Laptop während der Fahrten im Mannschaftsbus -, nutze er uneingeschränkt bei Schulungen des Mannschaftskaders, im täglichen Trainingsbetrieb (einschließlich Torwarttraining), bei Mannschaftsaufstellungen etc. Zusätzlich habe er sich mit etwaigen Wünschen nach ergänzenden Auswertungen einzelner angeschauter Spielszenen an den Videoanalysten des Vereins wenden können. Andere Videotools habe der Verein damals nicht gehabt. Im Hinblick auf seine berufliche Stellung und seinen Arbeitstag von 12 bis 16 Stunden habe er sich keinerlei Informationsdefizit leisten können. Er habe sich sämtliche übertragenen Spiele anschauen müssen, und zwar konzentriert, mit „beruflicher Brille” – daher nie privat, etwa im Freundeskreis oder „beim Bier”. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten keinerlei Interesse am Fußball gehabt und seien bei Übertragungen regelmäßig in andere Zimmer ausgewichen.
Der Kläger macht nunmehr für das gesamte Streitjahr Aufwendungen für das anteilige Paket geltend, die er (unbestritten) auf monatlich ……. EUR schätzt.
Die...