rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Milchgarantiemengenabgabe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, ob die beim Kläger erhobene Milch-Garantiemengen-Abgabe (MGA) für überlieferte Milch im Milchwirtschaftsjahr 1996/97 rechtmäßig ist.
Der Kläger ist Milcherzeuger. Sein landwirtschaftlicher Betrieb weist eine Nutzfläche von 33,5 ha auf. Davon sind 10,5 ha zugepachtet, für die der Kläger eine jährliche Pacht von 27.410,– DM zahlt. In dem hier strittigen Milchwirtschaftsjahr 1996/97 hatte der Kläger mit Leasing-Vertrag vom 22.12.1996 eine Referenzmenge von 14.699 kg bis zum 31.03.1997 an den Landwirt L verleast.
Der Kläger hat ca. 50 Milchkühe und insgesamt 96 Stück Rindvieh. Im Milchwirtschaftsjahr 1996/97 hatte er eine eigene Referenzmenge (Referenzmenge) von 103.005 kg und aufgrund von Zupacht eine Referenzmenge von 198.610 kg, so daß ihm trotz des Verleasens eine Gesamtreferenzmenge von 301.615 kg zustand.
Aus der vom Kläger vorgelegten Finanzstruktur des Betriebes ergibt sich, daß er Darlehen von rd. 400.000,– DM aufgenommen hat, für die im Milchwirtschaftsjahr 1996/97 ca. 28.149,– DM Zinsen und ca. 15.813,– DM an Tilgung zu zahlen waren.
Die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milch liefert der Kläger an die Privatmolkerei (Käufer).
Im Milchwirtschaftsjahr 1996/97 lieferte der Kläger eine Milchmenge von 322.315 kg (einschließlich Fettkorrektur) an und überschritt damit die ihm zugeteilte Referenzmenge um 20.700 kg. Durch die Saldierung gem. § 7 b Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) mußte der Kläger für eine Referenzmenge von 11.899 kg keine Abgabe zahlen, so daß eine abgabenpflichtige Überlieferung von 8.801 kg verblieb. Für diese Überlieferung berechnete der Käufer für den Kläger einen Abgabenbetrag von 6.128,14 DM und meldete die MGA mit der Abgabenanmeldung vom 29.07.1997, berichtigt durch die Anmeldung vom 27.08. 1997, beim beklagten HZA zur Zahlung an.
Gegen die als Steuerfestsetzung wirkende Abgabenanmeldung des Käufers legte der Kläger mit Schreiben vom 18.08. 1997 Einspruch ein, den er damit begründete, die Normen, die die sog. „Superabgabe” festlegten, verstießen gegen Grundrechte und EG-Recht.
Den Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, in ständiger Rechtsprechung hätten sowohl die nationalen Gerichte als auch der EuGH die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Milchquotenregelung als rechtmäßig anerkannt. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Auffassung rechtfertigen würden, habe der Kläger bisher nicht substantiiert vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 25.09.1997 Bezug genommen.
Die sodann erhobene Klage begründet der Kläger damit, es bestünden erhebliche Zweifel, ob die europäischen Rechtsnormen, die die sog. „Superabgabe” für die einzelnen Mitgliedstaaten verbindlich festlegten, rechtskonform seien bzw. wie diese auszulegen seien. Die Abgabe habe im Milchwirtschaftsjahr 1996/97 115 % des Milchrichtpreies betragen. Diese Höhe sei in keiner Weise erforderlich, um den Milchmarkt zu stabilisieren.
Weiter führt der Kläger aus, als deutscher Milcherzeuger dürfe er zur Zahlung der MGA nicht herangezogen werden, solange die Abgabenerhebung nicht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gleichermaßen gewährleistet sei. Derzeit sei die Milchmengenbegrenzung insbesondere in Italien und Spanien noch nicht umfassend umgesetzt worden. Darüber hinaus würden in den neuen Bundesländern Milchlieferrechte kostenlos an Landwirte ausgegeben, so daß auch hier die „Superabgabe” nicht zur Anwendung komme.
Von einer marktregulierenden Abgabe im eigentlichen Sinne könne keine Rede sein, weil die Milcherzeuger in den vorgenannten Regionen ihre Milchproduktion ungehemmt ausweiten könnten. Dies führe zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die deutschen Landwirte.
Sinn und Zweck der Quotenregelung, nämlich eine Begrenzung der Produktionsmengen zu erreichen, würden unterlaufen, wenn Milcherzeuger einzelner Mitgliedstaaten die Milchproduktion ausweiten bzw. für die Ausweitung der Produktion keine Abgaben entrichten müßten. Darin liege eine erhebliche Verletzung des Gleichheitssatzes.
Im übrigen könne durch diese Umgehung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen das Ziel der Qutenregelung, die Stabilisierung des Milchmarktes der Gemeinschaft auf Dauer zu sichern, niemals verwirklicht werden.
Die MGA sei ursprünglich aufgrund von Überschreitungen der einzelbetrieblichen Referenzmenge erhoben worden. Mit der Einführung der VO (EWG) Nr. 3950/92 sei dieser Grundsatz zunächst dahingehend abgeschwächt worden, ungenutzte Referenzmengen regional zu verlagern. Nunmehr sei die Abgabenpflicht überhaupt an die Voraussetzung geknüpft, daß die (nationale) Gesamtmenge überschritten worden sei. Dies müsse dann aber global für alle Milcherzeuger in den Mitgliedsstaaten gelten.
Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, es sei unerheblich, ob in anderen Mitgliedsstaaten ein Vollzugsdefizit be...