rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterung der Bewilligung als Zugelassener Empfänger

 

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 29.02.1996 und vom 01.08.1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.1997 werden aufgehoben, soweit die Erweiterung der Zulassung der Klägerin als Zugelassener Empfänger auch für Luftfrachtgut im Luftfrachtersatzverkehr abgelehnt wurde.

Unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.08.1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.1997 wird der Beklagte verpflichtet, die Zulassung als Zugelassener Empfänger dergestalt zu erweitern, daß als weiterer Übergabe- und Gestellungsort das von der Klägerin angemietete und im alten Frachtzentrum des Flughafens Düsseldorf befindliche Lager aufgenommen wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen beide Beteiligten jeweils zur Hälfte.

 

Tatbestand

Der Klägerin bewilligte der Beklagte am 05.07.1994 die Zulassung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes der Bestimmungsstelle nach Zollgutversand (Zugelassener Empfänger). Als Übergabe- und Gestellungsort war das Lager, 40470 Düsseldorf und als zuständige Bestimmungsstelle für das vereinfachte Verfahren das Zollamt Güterbahnhof des Beklagten bestimmt. Von der Bewilligung ausgenommen waren Luftfrachtsendungen im Luftfrachtersatzverkehr.

Mit Schreiben vom 05. Januar 1996 und 30. Juli 1996 beantragte die Klägerin, diese Zulassung auf Waren des Luftfrachtersatzverkehrs zu erweitern. Auf Rückfrage des Beklagten gab sie an, sie werde in ihrer Eigenschaft als Spedition nicht als „Handling Agent” einer Luftfrachtgesellschaft tätig.

Auf diesen Antrag forderte der Beklagte mit Schreiben vom 29.02.1996 die Klin auf, einen Nachweis dafür zu erbringen, daß sie Versandgut als „Handling Agent” einer Luftfrachtgesellschaft befördere. Das nur für den Luftverkehr zuständige Zollamt Flughafen komme damit für eine Gestellung der von ihr beförderten Sendungen nicht in Betracht. Daher könne dem Antrag nicht entsprochen werden.

Mit Schreiben vom 30.07.1996 teilte sie dem Beklagten mit, sie sei als „Handling Agent” der bestellt. Außerdem unterhalte sie ein von der Flughafengesellschaft angemietetes Lager, um alle für die Bestellung als „Handling Agent” erforderlichen Anforderungen erfüllen zu können.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 01.08.1996 ab, da die Klägerin nicht als „Handling Agent” einer Luftverkehrsgesellschaft, sondern nur einer Flugzeugwartungsgesellschaft tätig werde.

Mit Schreiben vom 06.08.1996 teilte die Klägerin mit, bei der handele es sich um ein Unternehmen, das im Bereich des Bedarfsflugverkehrs und der Flugzeugwartung tätig sei. Die durch sie, die Klägerin, beförderten Flugzeugersatzteile würden in der Regel zur Freigutverwendung abgefertigt, für die die überwachende Zollstelle das Zollamt Flughafen des Beklagten sei.

Weiter beantragte die Klägerin, das von ihr von der Flughafengesellschaft Düsseldorf GmbH angemietete und im alten Frachtzentrum befindliche Lager als weiteren Ubergabe- und Gestellungsort in die bereits bestehende Zulassung einzubeziehen.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.1996 ab, wobei er zur Begründung anführte, die Klägerin befördere nicht Versandgut im Luftfrachtersatzverkehr als Generalbevollmächtigte einer Luftverkehrsgesellschaft.

Weiter scheide die Erweiterung der Zulassung auch deshalb aus, weil das angemietete Lager auf dem Amtsplatz des Zollamts Flughafen liege.

Gegen den Bescheid vom 08.08.1996 legte die Klägerin am 03.09.1996 bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf ein mit Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein, das die Oberfinanzdirektion Düsseldorf zuständigkeitshalber an den Beklagten abgab. Weiter führte die Klägerin darin aus, sie wende sich gegen die Feststellung, daß nach einer Entscheidung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf Verfahren als zugelassener Empfänger für im Luft- frachtersatzverkehr beförderte Waren nur bestimmten Unternehmen bewilligt werden könnten.

Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie erleide durch die Ablehnung ihrer Anträge gegenüber Luftverkehrs- und Speditionsgesellschaften, denen derartige Bewilligungen erteilt worden seien, Wettbewerbsnachteile. Darüber hinaus entbehrten die vom HZA im bisherigen Verlauf des Antragsverfahrens vorgetragenen Argumente jeder Rechtsgrundlage. Auch sei bei Luftfracht eine Privilegierung der Fluggesellschaften oder ihrer Generalbevollmächtigten nicht möglich.

Beförderungsdokument für die gesamte Strecke sei kein durchgehendes Manifest, sondern ein Luftfrachtbrief, wobei die Sendungen wegen der Beendigung der internationalen Langstreckenbeförderung in Frankfurt dort zum Versandverfahren abgefertigt würden. Mit ihrem Antrag bezwecke sie die Abfertigung bei dem für sie zuständigen Zollamt Flughafen.

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