Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
- Verpflegungspauschalen für die Auswärtstätigkeit eines Berufsfeuerwehrmanns im Bereitschaftsdienstzimmer eines Krankenhauses sind unabhängig davon als Werbungskosten zu berücksichtigen, ob ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt oder der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.
- Die theoretische Möglichkeit der unentgeltlichen Verpflegung in der Personalkantine des Krankenhauses reicht nicht aus, um von einer als Sachbezug zu versteuernden auf Veranlassung des Arbeitgebers unentgeltlich bereitgestellten Verpflegung auszugehen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStR 2008 R 9.6 Abs. 4 S. 1
Tatbestand
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug.
Der Kläger ist städtischer Beamter und als Feuerwehrmann nichtselbständig tätig. Zu seinen Aufgaben gehören u.a. 24stündige Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeuges des Krankenhauses „A”-Stadt. Dort steht ihm ein separates Dienstzimmer zur Verfügung, von dem aus er zu den Rettungseinsätzen herangezogen wird. Die Kläger wohnen in „B”-Stadt ca. 16 km vom Krankenhaus entfernt. Die Feuerwache befindet sich ca. 3 km vom Krankenhaus entfernt.
In der Einkommensteuererklärung 2007 erklärte der Kläger an 77 Tagen Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von je 24 €, insgesamt 1.848 €, die der Beklagte im Bescheid vom 18. 2. 2009 nicht anerkannte. Für 2008 erklärte er Verpflegungsmehraufwand von 2.040 € für 85 Tage, die im Bescheid vom 11. 3. 2010 nicht berücksichtigt wurden.
Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein mit der Begründung, es handle sich nicht um die normale Einsatzwechseltätigkeit in der Feuerwache, sondern um die Bereitschaftsdienste im Krankenhaus „A”-Stadt als Fahrer des Noteinsatzfahrzeugs. Das Dienstzimmer im Krankenhaus sei nicht die regelmäßige Arbeitsstelle des Klägers. Die regelmäßige Arbeitsstelle befinde sich in der Feuerwache. Bei den Einsätzen mit dem Noteinsatzfahrzeug handle es sich um vorübergehende Einsatztätigkeiten in Form von Abordnungen.
Der Beklagte wies die Einsprüche am 13. 4. 2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtete sich die Klage 7 K 1574/10 E, die durch Urteil des Senats vom24. 11. 2010 abgewiesen wurde. In dem hiergegen gerichteten Revisionsverfahren hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. 1. 2012 die Entscheidung des Finanzgerichtes auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht habe dem Kläger zu Unrecht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugeordnet. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes könne der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen. Der Einsatz des Klägers im Krankenhaus führe schon deshalb nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handle. Der Kläger befinde sich vielmehr dort ebenso wie während der Rettungseinsätze jeweils auf Auswärtstätigkeit. Auf die konkrete Verpflegungssituation komme es nicht an. Feststellungen zum zeitlichen Umfang der auswärtigen Beschäftigung habe das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Die Kläger tragen nunmehr vor:
Die Zeiten, die der Kläger mit dem Noteinsatzfahrzeug am Krankenhaus stationiert gewesen sei, hätten jeweils 24 Stunden gedauert. Für 2007 ergäben sich 77 Tage à 24 Stunden, für 2008 85 Tage à 24 Stunden. Der Ausweis unter den mit () gekennzeichneten Einsätzen (16.30 Std.) bedeute, dass am 1. Tag einer 24-Stunden-Schicht die reine Arbeitszeit von morgens 7.30 Uhr bis nachts 24 Uhr 16.30 Stunden betrage und am 2. Arbeitstag (morgens 0.00 Uhr bis morgens 7.30 Uhr) 7.30 Stunden, insgesamt also 24 Stunden. Zum Nachweis übersandten die Kläger die Zeitkonten des Arbeitgebers für die Einsätze des Klägers in den Streitjahren. Da der Kläger als Führer des Noteinsatzfahrzeuges Berufskraftfahrer sei, gelte für ihn die Ausnahmeregelung. Nach der Rspr. des BFH sei die Tätigkeit als Fahrer eines Notarztwagens eine Fahrtätigkeit iSv § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG. Maßgeblich sei danach allein die Abwesenheit von der Wohnung, welche vorliegend unstreitig mehr als 24 Stunden betragen habe.
Nachdem das Gericht die Kläger unter Hinweis auf § 79 b Abs. 2 FGO aufgefordert hat, darzulegen, die Dauer der einzelnen Bereitschaftsdienste in den Streitjahren im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, tragen die Kläger vor,
für 2007 und 2008 seien keine Bestätigungen des Arbeitgebers mehr zu erhalten. Mit einem Ansatz von Verpflegungsmehraufwand iHv 924 € für 2007 und 1.020 € für 2008, so auch der Schriftsatz des Beklagten vom 12. 6. 2012, seien sie einverstanden. Da es sich bei den Fahrten zum Krankenhaus um Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit handle, sei die km-Pauschale von 0.30 € pro gefahrenen km anzusetzen, für 2007 693 € und für 2008 765 €. Damit ergäben sich Werbungskosten von insgesamt 1.825,50 € für 2007...