Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides bei Umqualifizierung der gewerblichen Einkünfte eines Gesellschafters aus der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ohne zusätzliches Entgelt im Rahmen der Auseinandersetzung einer Grundstücksgemeinschaft kann die einen gewerblichen Grundstückshandel indizierende Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten werden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 21

 

Streitjahr(e)

1980

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Veranlagungszeitraum 1980 Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel erzielt hat.

Der Kläger war im Gewerbeaufsichtsamt tätig. Er und seine Ehefrau erwarben im Jahr 1976 zusammen mit dem Ehepaar C. (Grundstücksgemeinschaft C./A.) aus einer Konkursmasse das in B-Stadt belegene und zu diesem Zeitpunkt ungeteilte Grundstück B-Straße 1, 2 und 3 (Bl. 210 des Grundbuchs des Amtsgerichts B-Stadt) zum Kaufpreis von 160.000 DM sowie die ebenfalls in B-Stadt belegenen Grundstücke E-Straße 3, 5 und 7 zum Kaufpreis von 380.000 DM.

Der Kauf der Grundstücke E-Straße 3 und 5 wurde 1976 bzw. 1977 gegen Minderung des Gesamtkaufpreises rückgängig gemacht. Der Konkursverwalter veräußerte im Anschluss daran die Grundstücke an fremde Dritte, die an die zu diesem Zeitpunkt minderjährige Tochter des Klägers 45.000 DM bzw. 50.000 DM zahlten.

Die Grundstücksgemeinschaft teilte das mit einem Vierfamilienhaus bebaute Grundstück B-Straße 3 ab und veräußerte es noch im Jahr 1977 zum Kaufpreis von 90.000 DM. Der Kläger erhielt für seine an dem Grundstück erbrachten Arbeitsleistungen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 DM.

Der Kläger und seine Ehefrau setzten sich mit den Eheleuten C. mit notariellem Vertrag vom 29.4.1977 wie folgt auseinander: Der Kläger und seine Ehefrau erhielten den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks B-Straße 3 sowie das mit zwei Doppelhaushälften – jeweils vier Wohnungen – bebaute, weiterhin ungeteilte, Grundstück B-Straße 1 und 2 zum Alleineigentum. Die Eheleute C. erhielten das Alleineigentum an dem Grundstück E-Straße 7, auf dem eine noch valutierende Grundschuld lastete, sowie den Anspruch auf die Erstattung des geminderten Kaufpreises gegen den Konkursverwalter für die Grundstücke E-Straße 3 und 5. Ebenso sollten den Eheleute C. Guthaben auf dem Notaranderkonto zustehen, die sie zur Befriedigung dinglicher Lasten verwenden sollten. Weitere Abreden betreffen die Darlehensverbindlichkeiten. Weiterhin heißt es:

„Die Eheleute A. verpflichten sich darüber hinaus, einen Betrag von DM 16.000,-- auf ein noch einzurichtendes Notaranderkonto des Notars…zu zahlen, wenn die Angelegenheit mit der…Bank geklärt, spätestens jedoch wenn diese Bank die Zwangsversteigerung des Flurstücks…[E-Straße 7] betreiben sollte.”

Sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Eheleute C. und A. sollten durch die Auseinandersetzungsvereinbarung ausgeglichen sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Auseinandersetzungsvertrags (Bl. 95 bis 102 Bd. I der Akte 18 K 7635/93 E) Bezug genommen.

1977 erwarben die Eheleute das Grundstück M-Straße 1 in D-Stadt, das sie 1980 veräußerten, sowie im Jahr 1980 das Grundstück F-Straße 36 in B-Stadt, das sie 1987 veräußerten. Der Kläger und seine Ehefrau renovierten das Objekt B-Straße 1/2 in den Jahren 1977 bis 1980 mit einem Gesamtaufwand von 130.781 DM und veräußerten es 1980 zum Kaufpreis von 470.000 DM an Dritte.

Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1976 und 1977 stellte das Finanzamt für die Jahre 1976 und 1977 gewerbliche Einkünfte der A./C. GbR einheitlich und gesondert fest. Die Beteiligten legten gegen die Feststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide erfolglos mit der Begründung Einspruch ein, es habe keine GbR bestanden. Das Finanzgericht gab der Klage mit Urteilen vom 9. März 1994 statt (7 K 749/84 F und 7 K 750/84 G). Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die gegen die Urteile eingelegten Revisionen mit Urteil vom 7.12.1995 (IV R 78, 81/94, BFH/NV 1996, 535) als unbegründet zurück. Der BFH führte aus, dass die Gemeinschaft keine nachhaltige Tätigkeit entfaltet habe, aber die Grundstücksgeschäfte der Beteiligten bei ihrer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden könnten.

Das Finanzamt berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1980), mit dem der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, zunächst erklärungsgemäß nur Einkünfte der Eheleute aus Vermietung und Verpachtung. Im Zuge des Einspruchsverfahrens vertrat das Finanzamt dagegen die Auffassung, die Eheleute hätten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Es stellte gewerbliche Einkünfte einer „A.-GbR” einheitlich und gesondert fest. Nach mehrfacher Änderung der Feststellungsbescheide berücksichtigte das Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid 1980 vom 21.10.1988 gewerbliche Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von jeweils 127.588 DM.

Am 9.8.1991 erließ d...

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