Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Produktionsabgaben im Bereich der Zuckererzeugung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach der Entscheidung des EuGH mit Urteil vom 8. Mai 2008 C-5/06 zur Auslegung der Verordnung Nr. 1260/2001/EG über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und die Ungültigkeit der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung Nr. 1775/2004/EG stehen die rechtlichen Vorgaben für die Berechnung der Produktionsabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 2003/2004 fest, ohne dass es noch des Erlasses einer erneuten Verordnung zur Festsetzung der Produktionsabgaben bedarf.
  2. Die für die Berechnung der B-Abgabe erforderlichen Daten ergeben sich aus der seitens der Kommission dem Verwaltungsausschuss am 25. Januar 2007 vorgelegten Statistik.
 

Normenkette

VO Nr. 1260/2001/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. c; VO Nr. 1260/2001/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. D; VO Nr. 1775/2004/EG Art. 1 Buchst. b

 

Streitjahr(e)

2003, 2004

 

Tatbestand

Die Klägerin erzeugt Zucker. Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen sie mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 die Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2003/04 endgültig fest. Dabei legte es der Festsetzung der Grundproduktionsabgabe von 1.792.625,74 EUR den Abgabensatz nach Art. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 (VO Nr. 1775/2004) der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl EU Nr. L 316/64) und der Festsetzung der B-Abgabe von 5.500.392,66 EUR den Abgabensatz nach Art. 1 Buchst. b VO Nr. 1775/2004 zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Kommission habe die Produktionsabgaben fehlerhaft berechnet, weil diese über die zur Deckung der mit den Ausfuhren verbundenen Verluste hinausgingen. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 13. Juni 2005 zurück.

Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den Bescheid des beklagten Hauptzollamts vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2005 aufzuheben, soweit die B-Abgabe höher als 1.978.514 EUR, hilfsweise höher als 4.321.010 EUR festgesetzt worden ist (Seite 13, 32 f. sowie Anlage K 8 ihres Schriftsatzes vom 2. September 2005; Bl. 81, 100f., 143 der Gerichtsakte). Sie hat vorgetragen: Die VO Nr. 1775/2004 sei ungültig, weil die Kommission die Produktionsabgaben fehlerhaft berechnet habe. Bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses hätte die Kommission nicht den Zucker einbeziehen dürfen, der aus der Gemeinschaft in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt worden sei und für den keine Erstattungen gewährt worden seien. Die Kommission hätte zumindest bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker auch die Menge von 504.205 t einbeziehen müssen, für die keine Erstattungen gewährt worden seien.

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Januar 2006 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:

1. Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 (VO Nr. 1260/2001) über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl EG Nr. L 178/1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 (ABl EU Nr. L 6/16), dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 (VO Nr. 314/2002) der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl EG Nr. L 50/40) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 (ABl EU Nr. L 160/33) ungültig?

3. Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 15 VO Nr. 1260/2001 dahin auszulegen, dass sowohl bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses als auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker sämtliche Ausfuhren anzusetzen sind, auch wenn für einen Teil dieser Ausfuhren im betreffenden Wirtschaftsjahr keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?

4. Für den Fall, dass die Frage 1, 2 oder 3 zu bejahen ist: Ist die VO Nr. 1775/2004 ungültig?

Der EuGH hat in der Rechtssache C-5/06 mit Urteil vom 8. Mai 2008 unter anderem entschieden:

1. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 1260/2001 sind bei der Berechnung des ausführbaren Überschusses alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht, vom Verbrauch abzuziehen.

2. Art. 15 Abs. 1 Buchst. d VO Nr. 1260/2001 ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses und des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen zu berüc...

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