Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung vororganschaftlicher Mehrabführungen: Minderverlustübernahme im Rahmen eines mehrstufigen Organschaftsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vororganschaftliche Mehrabführungen können auch dann der Organträgerin als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft zugerechnet werden, wenn im Rahmen eines mehrstufigen Organschaftsverhältnisses die Auflösung eines aktiven Ausgleichspostens auf der mittleren Beteiligungsstufe zu einer Verlustminderübernahme führte (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.2013 I R 36/13, BStBl II 2014, 651).
  2. Eine „Mehrabführung” setzt keinen tatsächlichen Vermögensabfluss i.S.d. durch die Organgesellschaft abgeführten handelsbilanziellen Jahresüberschusses voraus; es genügt eine rechnerische Differenz zwischen dem handelsbilanziellen Jahresüberschuss und der Steuerbilanz.
  3. Für das Vorliegen einer Mehrabführung i.S.d. § 14 Abs. 3 KStG 2008 reicht bei Gewinnkorrekturen außerhalb der Steuerbilanz eine Abweichung zwischen Handelsbilanz und steuerlichem Einkommen aus (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2012 I R 65/11, BStBl II 2013, 555).
 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 3, 4 S. 6; EStG § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d, § 4 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1; AktG § 291 Abs. 1, § 301

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 2009 zu Recht vororganschaftliche Mehrabführungen gemäß § 14 Abs. 3 KStG 2008 als Gewinnausschüttungen zugerechnet wurden.

Die Klägerin ist seit 1977 in der Rechtsform einer KG als gewerbetreibende Holdinggesellschaft tätig.

Die Klägerin war seit 1996 alleinige Gesellschafterin der A GmbH mit Sitz in…-A-, deren Gesellschaftszweck seit 2004 die Verwaltung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere im produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe und in der Vermögensverwaltung tätig sind, ist (seit 2014 firmierend unter B AG, seit Juni 2015 unter B SE mit Sitz in ...). Die Klägerin war seit dem 01.01.2006 aufgrund Gewinnabführungsvertrages vom 25.04.2006 auch Organträgerin der A.

Die A wiederum war alleinige Gesellschafterin und aufgrund Gewinnabführungsvertrages vom 04./05.2003, aufgehoben durch Vertrag vom 27.11.2008, bis zum 31.12.2007 auch Organträgerin der C AG mit Sitz in…-C alt-. Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2009 wurde die C alt als übertragender Rechtsträger mit der D AG mit Sitz in…verschmolzen, deren alleiniger Gesellschafterin ebenfalls die A war. Die Verschmelzung wurde am 21.04.2009 im Handelsregister eingetragen und steuerlich zum 31.12.2008 wirksam. Die D AG wurde sodann in C AG umbenannt -C neu-. Am 16.10.2009 schloss die C neu einen Gewinnabführungsvertrag mit der A als herrschendem Unternehmen mit Wirkung ab dem 01.01.2009.

Zum 31.12.2005 war in der Steuerbilanz der A für die Organbeteiligung an der C alt ein aktiver organschaftlicher Ausgleichsposten iSd § 14 Abs. 4 KStG iHv 100.864.965 € für Minderabführungen der C alt an die A gebildet worden. Die Bildung des aktiven organschaftlichen Ausgleichspostens in der Steuerbilanz der A im Jahr 2005 erfolgte auf der Ebene der A einkommensneutral, weil der Ausgleichsposten außerbilanziell neutralisiert wurde.

Die A erzielte im Streitjahr 2009 einen handelsrechtlichen Verlust iHv ./. 115.588 € und einen steuerbilanziellen Verlust iSd § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG iHv ./. 99.614.261 €. Hierbei berücksichtigte sie einen Veräußerungsgewinn aus der Verschmelzung der C alt auf die C neu, weil sie auf die Buchwertfortführung ihrer Anteile verzichtete und und die Anteile daher gemäß § 13 Abs. 1 UmwStG als zum gemeinen Wert veräußert galten. Der aktive organschaftliche Ausgleichsposten für die Minderabführungen der C alt an die A wurde gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 KStG auf der Ebene der A gewinnmindernd aufgelöst.

Das FA behandelte die Auflösung des Ausgleichspostens für die Minderabführungen der C alt an die A, soweit er bis zum 31.12.2005 gebildet worden war, jeweils erklärungsgemäß iHv 100.864.965 € als vororganschaftliche Mehrabführung und Gewinnausschüttung der A an die Klägerin. Die Berücksichtigung dieser steuerlichen Gewinnausschüttung erfolgte im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2009 der A bei der Berechnung der der Klägerin als Organträgerin zuzurechnenden Mehrabführung; in der Kapitalertragsteueranmeldung der A vom 31.08.2010 und im streitgegenständlichen Bescheid der Klägerin für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 - 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen vom 18.03.2011.

Die C neu erzielte im Streitjahr 2009 einen laufenden handelsbilanziellen Verlust iHv 2.906.852 € (Übernahme durch die A im Rahmen der seit 2009 bestehenden Organschaft) und einen Verlust laut Steuerbilanz iHv 10.984.408 €. Bei der C alt fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 1999 - 2002 statt. Hiernach ergaben sich unstreitige Abweichungen der Handelsbilanz von der Steuerbilanz iHv 1.306.432 €. Das FA behandelte diesen handelsrechtlichen Mehrbetrag ebenfalls erklärungsgemäß als vororganschaftliche Meh...

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