vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 9/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustabzug bei schädlichem Beteiligungserwerb: Fortführungsgebundener Verlustvortrag – Rückausnahme der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG – Anwendbarkeit für gewerbesteuerliche Zwecke. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 17/24)
Leitsatz (redaktionell)
- Eine bereits zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum des Beteiligungserwerbs vorausgeht, bestehende Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft steht für gewerbesteuerliche Zwecke dem fortführungsgebundenen Verlustvortrag i.S.d. § 8 d Abs. 1 KStG nicht entgegen.
- Die Rückausnahme des § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ist auf den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nicht entsprechend anwendbar.
Normenkette
KStG § 8 c Abs. 1 S. 1, § 8 d Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3, § 8 Nr. 8, § 10 a Sätze 10-12
Streitjahr(e)
2021
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 27.2.2023 erhobenen Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2021 und gegen den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2021 jeweils vom 8.8.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.1.2023.
Streitig ist, ob es anlässlich einer Anteilsübertragung zu einem Wegfall des zum 31.12.2020 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes i.H.v. 210.900 Euro gekommen ist.
Der Alleingesellschafter der Klägerin veräußerte mit Vertrag vom 00.0.2021 seine sämtlichen Gesellschaftsanteile an der Klägerin an einen Erwerber. Die Klägerin war zuvor in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2020 als Kommanditistin an der T. GmbH & Co KG mit einem Gesellschaftsanteil von 67,41 % beteiligt und erzielte neben Erträgen aus eigenen Aktivitäten auch aus dieser Beteiligung Erträge. Die KG-Anteile verkaufte sie in 2020 mit einem Veräußerungsgewinn.
Der Beklagte hat unter Hinweis auf § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) eine Anwendung des § 8 d KStG zum Erhalt des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrages nicht für möglich gehalten, da die Klägerin in den letzten 3 Jahren vor der Anteilsübertragung an einer Mitunternehmerschaft beteiligt war. Der zum 31.12.2020 bestehende und festgestellte gewerbesteuerliche Verlustvortrag in Höhe von 210.900 Euro wurde daher zum 31.12.2021 unter Anwendung des § 8 c Abs. 1 KStG in vollem Umfang nicht mehr berücksichtigt. Infolgedessen kam es zu keiner Verrechnung des Gewerbeertrages des Jahres 2021 in Höhe von 35.809 Euro mit den zum 31.12.2020 festgestellten Verlusten. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde zunächst auf 1.253 Euro festgesetzt. Mit der Einspruchsentscheidung wurde der Gewerbeertrag davon abweichend bis zum Übertragungsstichtag 00.0.2021 zeitanteilig mit dem bestehenden Verlustvortrag zum 31.12.2020 verrechnet, so dass sich ein geminderter Messbetrag von 682 Euro ergab.
Die Klägerin ist folgender Auffassung:
Grundsätzlich sei die durchgeführte Übertragung als schädlicher Beteiligungserwerb i.S.v. § 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG anzusehen, mit der Folge, dass bis zum Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte, also nicht genutzte Verluste, vollständig nicht mehr abziehbar seien.
Diese Rechtsfolge trete jedoch auf Antrag, der hier mit Abgabe der Gewerbesteuererklärung gestellt worden sei, dann nicht ein, wenn -wie hier- die Voraussetzungen des§ 8 d Abs. 1 Satz 1 KStG erfüllt seien und bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums der Anteilsübertragung kein Ereignis im Sinne des § 8 d Abs. 2 KStG stattgefunden habe. Allerdings bestimme § 8 d Abs. 1 Satz 2 KStG außerdem als Rückausnahme, dass § 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG Anwendung finde, wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum der Anteilsübertragung vorausgeht, -wie die Klägerin- an einer Mitunternehmerschaft beteiligt sei.
Die Regelungen des § 8 d Abs. 1 Satz 2 KStG sowie § 8 d Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KStG entfalteten eine überschießende Wirkung hinsichtlich der Gewerbesteuer, welche vom Gesetzgeber nicht in dieser Härte beabsichtigt sein könne. Zur Erläuterung, wieso die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zum Untergang des Verlustvortrags führen solle, werde in der Gesetzesbegründung ohne nähere Erklärung ausgeführt, dass dadurch „zweckwidrige Gestaltungen“ vermieden werden sollen. Die §§ 8 c und 8 d KStG hätten die Missbrauchsbekämpfung -insbesondere im Hinblick auf sog. Mantelkäufe- zum Ziel im Wege der Beschränkung des Verlustabzugs bei Änderung der wirtschaftlichen Identität einer Gesellschaft. Es sei zu verhindern, dass eine Gesellschaft Verluste verrechnen könne, die bei einer anderen Gesellschaft entstanden seien.
Eine missbräuchliche Gestaltung sei aber im Zusammenhang mit der vorliegend vollzogenen Anteilsübertragung jedenfalls hinsichtlich des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags nicht denkbar. Insoweit scheine dieser Tatbestand über das intendierte...