vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Die mittelbare Minderheitsbeteiligung (40 %) einer berufsfremden niederländischen Holdinggesellschaft an einer inländischen Steuerberatungs-GmbH ist mit den Kapitalbindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 StBerG unvereinbar und rechtfertigt den Widerruf der Anerkennung der GmbH als Steuerberatungsgesellschaft.
- § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StBerG verstoßen weder gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht; insbesondere rechtfertigt der Schutz der Steuerrechtspflege die durch diese Vorschriften bewirkte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.
- Die Kohärenz der Vorschriften über die Kapitalbindung wird durch die Übergangsregelung für Alt-Gesellschaften nicht in Frage gestellt.
Normenkette
StBerG § 32 Abs. 3 S. 2, §§ 50, 50a Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 154; AEUV Art. 49, 63, 65; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft.
Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Sie ist seit dem .......2006 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war zunächst Steuerberater A. Dieser veräußerte und übertrug, zugleich als vollmachtloser Vertreter der Erwerberin, mit notarieller Urkunde vom.....2006 Teilgeschäftsanteile mit einem Nennwert von insgesamt 10.000 EUR (40 %) an die B mit Sitz in den Niederlanden. Die B genehmigte die Erklärung am 12.12.2007. Weiterer Geschäftsführer der Klägerin ist Steuerberater C.
Gegenstand der B ist u.a. die Ausübung einer Steuerberatungspraxis durch Mitglieder des niederländischen Berufsverbandes der Steuerberater „Nederlandse Orde van Belastingadviseurs” (NOB). Alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans sind niederländische Steuerberater (Belastingadviseurs) und Mitglieder des NOB. Die Gesellschaft selbst ist ebenfalls Mitglied des NOB. Mit Schreiben vom 23.6.2005 (BStBl. I 2005, 814) hat das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit § 56 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) a.F. bekanntgegeben, dass ein Belastingadviseur, der Mitglied des NOB ist, ein Berufsangehöriger ist, für den eine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters festgestellt werden kann.
Alleinige Gesellschafterin der B ist die Holdinggesellschaft (Houdstermaatschappij) B (im Folgenden: Holdinggesellschaft). Gegenstand der Holdinggesellschaft ist u.a. die Gründung von Beteiligung an, Finanzierung und Leitung von Gesellschaften, Betrieben und sonstigen Unternehmungen, die Aufnahme und das Verleihen von Geldern und im Allgemeinen die Tätigung von Finanzgeschäften, Gewährung von Garantien und das Erbringen von Dienstleistungen in den Bereichen Handel und Finanzen, Beratung von Gesellschaften, Betrieben und Unternehmungen, der Erwerb, Besitz und die Veräußerung von oder anderweitiges Handeln in Bezug auf alle Arten von Partizipationen und Beteiligung an anderen Gesellschaften, Betrieben oder sonstigen Unternehmen.
Der Geschäftsführer der Klägerin zeigte der Beklagten die Übertragung der Teilgeschäftsanteile an. Die Beklagte teilte daraufhin mit, sie sei der Auffassung, die Beteiligung der B an der Klägerin stehe im Widerspruch zu der Kapitalbindungsvorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Die Klägerin erwiderte, sie sähe in dem Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Dazu reichte sie zwei gutachterliche Stellungnahmen ein.
Die Beklagte setzte der Klägerin eine Frist zur Beseitigung des ihrer Ansicht nach gesetzwidrigen Zustands bis zum ......2008 und widerrief mit Bescheid vom .......2008 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft. Zur Begründung führte sie aus, die B sei keine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG, da sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sei. Hinzu komme, dass ihre alleinige Gesellschafterin eine berufsfremde (Holding-) Gesellschaft sei.
Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, die §§ 49, 50 und 50a StBerG in der Auslegung, wie sie die Beklagte vorgenommen habe, verstießen gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit und seien daher nicht anwendbar.
Die Kapitalbindungsvorschriften des § 50a StBerG griffen in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit ein. Unter anderem unterfalle die Übernahme einer kapitalmäßigen Beteiligung mit einer Kontroll- oder Leitungsfunktion dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Die Beteiligung der B an der Klägerin erfülle diese Voraussetzungen.
Die §§ 49, 50 und 50a StBerG beschränkten die Niederlassungsfreiheit in diskriminierender Weise. Sie seien in dem Sinne auszulegen, dass sich ausländi...