vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung von Tabak-Scraps (entrippte Tabakblätter) als Rauchtabak. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 42/20)

 

Leitsatz (redaktionell)

Bruchstücke von beim Entrippen anfallenden Tabakblättern (Tabak-Scraps), können nicht als Rauchtabak qualifiziert werden, da sie weder unmittelbar zum Rauchen in einer Pfeife geeignet sind noch die Eignung zum Rauchen durch einen einfachen nicht-industriellen Bearbeitungsvorgang hergestellt werden kann.

 

Normenkette

TabStG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 S. 1; KN UPos. 2401 20 85 10; UPos. 2401 30 00; Pos. 2403

 

Streitjahr(e)

2017

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Tabak-Scraps als Rauchtabak zu qualifizieren sind.

Die B-Firma in Z-Land mischt unverarbeitete Tabakblätter von verschiedenen Tabakbauern der Sorte Flue Cured Virginia (FCV). Anschließend entrippt und verpackt sie diese in Pakete verschiedener Größen. Sie belieferte u.a. die C-GmbH, Y-Stadt, mit sieben Kartons je 175 kg, insg. 1.225 kg, Flue Clured Virginia “Scraps” aus X-Land, die vom Zollfahndungsamt (ZFA) am 07.02.2017 sichergestellt wurden. Die Waren befanden sich in einem von dem Kläger, dem Prokuristen der C-GmbH, gefahrenen Kleintransporter.

Das ZFA leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen den Kläger ein. Dieser ließ sich im Rahmen seiner Vernehmung dahin ein, dass es sich nicht um Rauch-, sondern um Rohtabak handele, der von der D-Firma in W-Stadt für die C-GmbH zu Wasserpfeifentabak hätte verarbeitet werden sollen.

Sein Verteidiger legte eine Erklärung eines “Finanzsachverständigen” der Zollverwaltung des Z-Landes vor. Dieser zufolge fällt die entrippte Ware unter die Zolltarifnummer 2401 20 85 10. Es handele sich um rohen, nicht zum Verbrauch bestimmten entrippten Tabak. Das Produkt werde erst in Deutschland zu Pfeifentabak weiterverarbeitet. Erst wenn die Waren unter die Zolltarifnummer (Position - Pos.) 2403 fielen, handele es sich um Akzisegut.

E sagte als Zeugin aus, sie betreibe die D-Firma. Ein sehr kleiner Teil des an sie gelieferten Tabaks werde mit einem Gartenhäckseler weiter zerkleinert. Danach werde der Tabak in Wasser mit Zucker und Glycerin aufgekocht. Nach dem Abkühlen werde die Tabakmischung mit Molasse, Glycerin und Aromastoffen versetzt, verpackt und mit einer Steuerbanderole versehen.

Das Hauptzollamt 2 entnahm aus den sichergestellten Waren Proben, die das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) begutachtete. Es kam zu dem Ergebnis, es handele sich um sog. “Scraps”. Die Tabakblattstücke seien weder aromatisiert noch weiter bearbeitet worden. Es handele sich um Tabakblattstücke, die als Nebenprodukte üblicherweise beim Dreschen von Rohtabakblättern anfielen. Das Hauptprodukt seien größere, ldquo;Strips” genannte, Blattstücke.

Die Proben enthielten neben den gedroschenen Tabakblattteilen keine Verunreinigungen, keine gröberen Blattrippen und keine Kleinst- oder Staubpartikel, die eine unmittelbare Raucheignung ausschließen würden. Die Größe und die unregelmäßige Struktur der Blattteile stünden der Raucheignung ebenfalls nicht entgegen. Eine Verwendung in einer Pfeife oder als Einlage für selbstgedrehte Zigaretten sei “nicht ausgeschlossen”.

Es handele sich zwar nicht um eine in der Tabakindustrie übliche Rauch-Mischung, aber aufgrund der objektiv vorliegenden Eigenschaften und der geplanten weiteren Verarbeitung könne festgestellt werden, dass die Mischung ohne weitere industrielle Be- und Verarbeitung zum Rauchen geeignet sei. Denn die Tabakwaren hätten zur Herstellung des Wasserpfeifentabaks unmittelbar als Einlagetabak verwendet werden können, der lediglich mit Wasser, Glycerin und Zucker aufgekocht und mit der für Wasserpfeifentabak üblichen aromatisierten Mischung vermischt werden müsse. Lediglich ein geringer Anteil werde mittels eines Gartenhäckslers weiter zerkleinert. Die weiteren Verarbeitungsschritte zur Herstellung von Wasserpfeifentabak könnten in jedem Privathaushalt durchgeführt werden. Im Internet fänden sich diverse Beiträge zur Eigenherstellung von Wasserpfeifentabak durch Endverbraucher. Dem stehe die “ggf. für Privathaushalte erhöhte Menge” nicht entgegen, da nur auf die Tätigkeit an sich abzustellen sei. Die Menge könne lediglich ein Indiz für eine mögliche industrielle Herstellung sein.

Zolltarifrechtlich seien Scraps als Tabakabfall (Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - ErlKN - zu Pos. 2401 Rz. 10.0) anzusprechen, wobei darunter das Produkt vermischt mit den Rippen usw. zu verstehen sei. Die zolltarifrechtliche Zuordnung zur Pos. 2403 sei mittels eines vorgegebenen Rauchtests durchzuführen (ErlKN zu Pos. 2410 Rz. 14). Diese Zuordnung entspreche auch der handelsüblichen Verwendung als möglicher Einlagetabak für Zigarillos und Zigaretten. Innerhalb der Pos. 2403 komme anhängig von der unmittelbaren Raucheignung eine Einreihung in die Unterposition 2403 11 oder 2403 99 in Betracht....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge