Entscheidungsstichwort (Thema)
„Management-Coaching” – keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung
Leitsatz (redaktionell)
- Die betriebsbezogene Unternehmensberatung in Gestalt des sog. „Management-Coaching” ist keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung gem. § 4 Nr.14 UStG.
- Die Zusammenfassung mehrer zu berichtigender Steuerbeträge in einer Summe ohne nachvollziehbare Angabe der betroffenen Rechnungen genügt den Anforderungen des § 14 Abs.2 Satz 2 UStG an eine wirksame Rechnungsberichtigung nicht.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 14, § 14 Abs. 2 S. 2, § 17 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Steuerpflicht der vom Kläger im Jahr 1998 an die Firma „E” AG – im Folgenden: „E” AG – erbrachten Beratungsleistungen streitig.
Der Kläger, ein ausgebildeter Diplom-Pädagoge mit vielfältigen therapeutischen Zusatzqualifikationen, war im Streitjahr unter der Firmenbezeichnung „Q” für die Firma „E” AG unternehmerisch tätig und stellte seine Leistungen zunächst mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Rechnung. Unter anderem rechnete der Kläger am 31.8.1998 gegenüber dieser Firma „Beratungsleistungen” für August 1998 in Höhe von 138.000,- DM nebst gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer i.H.v. 22.080,- DM in Rechnung. Insgesamt hatte der Kläger nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung durch das FA „C-Stadt”, welche bei der Fa. „E” AG durchgeführt wurde, dieser Firma im Jahr 1998 57.324,14 DM Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Der Inhalt seiner Tätigkeit für die „E” AG, die von ihm mit einem Tagessatz von 6.000,- DM (netto) abgerechnet wurde, wird vom Kläger in dieser Rechnung wie folgt beschrieben:
Krisenintervention
Intensiv-Management Coaching
Arbeitsplatz-Coaching
Unternehmensberatung/Consulting
Personal-Management
Visions- und Zielmanagement
Zeit- und Selbstmanagement
Team-Coaching
Intensiv-Einzel-Coaching
Management-Konzeptionierung/Organigramm
Key-Account-Management/Corporate Identity
Out-Placement-Beratung
Realisierung der Unternehmensziele
Mit Rechnung vom 30.12.1998 rechnete der Kläger sämtliche an die „E” AG im Jahr 1998 erbrachten Beratungsleistungen mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 402.000,- DM erneut und ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis ab, brachte hiervon „Abschlagszahlungen” in Höhe von 415.600,- DM in Abzug und ermittelte hierdurch einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 13.600,- DM. Ein Hinweis, dass es sich hierbei um eine Rechnungsberichtigung handelt, ist in der Rechnung vom 30.12.1998 nicht enthalten. Auf den Inhalt der Rechnungen vom 31.8.1998 und vom 30.12.1998 wird im Folgenden Bezug genommen.
Aufgrund der Prüfungsfeststellungen bei der „E” AG erließ das beklagte Finanzamt – FA – am 27.2.2002 einen gegen den Kläger gerichteten Umsatzsteuer-Bescheid für 1998 und setzte Umsatzsteuer in Höhe von 57.324,- DM fest. Dabei ging es seinerzeit noch davon aus, dass der Kläger an die „E” AG möglicherweise zwar steuerfreie Umsätze erbracht habe, jedoch dann die in seinen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14 Abs.2 Umsatzsteuergesetz schulde.
Gegen den Bescheid hat der Kläger zunächst erfolglos Einspruch erhoben mit der Begründung, es handele sich bei den Beratungsleistungen um steuerfreie Umsätze. Soweit er diese fälschlich zunächst mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt habe, habe er dies durch die am 30.12.1998 erstellte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis korrigiert.
Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 3.8.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die fristgemäß am 24.8.2004 erhobene Klage, mit welcher der Kläger geltend macht, er habe im Jahr 1998 ausschließlich gem. § 4 Nr.14 Umsatzsteuergesetz – UStG – steuerfreie psychotherapeutische Beratungsleistungen erbracht und, soweit er fälschlich Umsatzsteuer in seinen früheren Rechnungen gesondert ausgewiesen habe, diese Rechnungen wirksam am Jahresende 1998 berichtigt.
Der Kläger trägt vor, unabhängig davon, dass der Leistungsgegenstand in seinen Rechnungen an die „E” AG mit „Krisenintervention, Visons-Management, Intensiv-Management-Coaching, Unternehmensberatung/Consulting Management-Beratung und Unternehmenscoaching” beschrieben werde, es sich hierbei tatsächlich um steuerfreie heilberufliche Tätigkeiten i.S. des § 4 Nr.14 UStG gehandelt habe. Der Leistungsgegenstand, wie er in den Rechnungen beschrieben werde, sei aus optischen Gründen gewählt worden. Ungeachtet der in den Rechnungen beschriebenen Beratungsleistungen habe der Kläger tatsächlich leitende Angestellte der „E” AG, bei denen er das sog. „Burn-Out"-Syndrom festgestellt habe, psychotherapeutisch behandelt. Zum Nachweis seiner diesbezüglichen beruflichen Befähigung hat der Kläger diverse Unterlagen über seine erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten „Neuro-Linguistisches-Programmieren (NLP)”, Atemtherapie, Lebensberatung, Reflexive Systematische Therapie, Lebens- und Karriereplanung, Hypno-Therapie, Supervision, Sexualtherapie, psychoanalytisc...