vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 19/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung durch entgeltliche Einräumung eines nicht werthaltigen Vorkaufsrechtes
Leitsatz (redaktionell)
Werden im Gegenzug für die Einräumung eines Vorkaufsrechtes an einem im Eigentum des mittelbaren Alleingesellschafters einer GmbH stehenden Grundstücks Schulden des Gesellschafters übernommen, ist dem Gesellschafter eine vGA in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten hinzuzurechnen, wenn seitens der GmbH kein betriebliches Interesse an dem Zugriff auf dieses Grundstück besteht und sich aus dem Vorkaufsrecht auch keinerlei sonstigen Vorteile für sie ergeben.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; BGB § 463
Streitjahr(e)
2012, 2013
Tatbestand
Der Kläger hat am 30.6.2020 gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2012 und 2013 vom 30.8.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 4.6.2020 Klage erhoben. Die Änderungsfestsetzungen, gestützt auf § 164 der Abgabenordnung (AO), beruhen auf den Ergebnissen einer steuerlichen Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 3.4.2018) bei dem Kläger. Im laufenden Klageverfahren wurden die angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen am 28.1.2021 ein weiteres Mal (aus anderen Gründen) geändert.
Streitig sind a) der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Zusammenhang mit der Einräumung eines Vorkaufsrechtes (2013) und b) die Höhe des Mietwertes des Grundstücks D.-straße in R. (Streitjahre 2012 und 2013).
Der Kläger war u.a. Alleingesellschafter der J. GmbH (J.) und an der B. GmbH mit einem Anteil von 50,1 % beteiligt, neben der J. GmbH (24,95 %) und der N. B.V. (24,95 %), einer Gesellschaft des Vaters des Klägers. Bei beiden Gesellschaften war er als Geschäftsführer bestellt. Die J. GmbH war zudem Alleingesellschafterin der Q. GmbH. Die aus den Beteiligungen resultierenden Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden gemäß § 32 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Abgeltungssteuer) der Besteuerung unterworfen.
Der Kläger wohnte seit 2012 (auch) unter der Adresse D.-straße 01 in R.. Das Grundstück wurde ihm von der Q. GmbH überlassen.
Zu a) Der Kläger erwarb im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit Vertrag vom 17.9.2010 ein bebautes Grundstück in Spanien zum Preis von…Euro zzgl. Erwerbsnebenkosten. Dieses nutzte er fortan zu eigenen Wohnzwecken. Die Finanzierung erfolgte i.H.v.…Euro durch ein Darlehen der N. BV, weitere…Euro stammten aus Fremd-Darlehensmitteln und der Rest i.H.v.…Euro aus einer Überweisung der B. GmbH zu Lasten seines dort geführten Gesellschafterverrechnungskontos. Die Gebäude wurden in der Zeit nach dem Erwerb umfangreich mit einem Kostenaufwand von ca.…Euro renoviert.
In 2013 kündigte die Bank 1 , die Hausbank der B. GmbH, die Kreditlinie der GmbH wegen einer zu geringen Eigenkapitalquote und insbesondere wegen des (ungesicherten) negativen Verrechnungskontos des Klägers. Daraufhin wandte dieser sich an die Bank 2 . Zusammen mit den Vertretern der Bank 2 entstand (laut Darstellung des Klägers) der Plan, das negative Verrechnungskonto unter Einsatz des Grundstücks im Ausland auszugleichen, um auf diese Weise eine günstigere Kapitalquote der B. GmbH herbeizuführen. Eine Übertragung des Grundstücks sollte dabei aber vermieden werden.
Daraufhin räumte der Kläger mit verschiedenen Verträgen in 2013 (u.a. notarielle Urkunde nach spanischem Recht über die Eintragung eines Vorkaufsrechts vom 21.10.2013) der Q. GmbH ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück zu einem Preis von…Euro (für das Vorkaufsrecht) ein. Zu diesem Vorgang existieren ein nicht unterschriebener Vertrag über die Einräumung des Vorkaufsrechts vom 6.11.2013 sowie zwei unterschriebene Verträge datierend auf den 31.12.2013. Einer der letztgenannten Verträge mit Datum 31.12.2013 enthält (ebenso wie der Vertragstext vom 6.11.2013) eine „Vorbemerkung“ und fünf Klauseln. In der Vorbemerkung wird u.a. auf die durch eine Grundschuld gesicherte Teilfinanzierung durch die Bank 3 (Darlehensvaluta 1.12.2013:…Euro) und auf den laut Wertgutachten der Bank 3 angenommenen Verkehrswert des Grundstücks i.H.v.…Euro hingewiesen. Die Klauseln schreiben den Wert des Vorkaufsrechts auf…Euro fest, verpflichten den Kläger zur fortgesetzten Begleichung der mit dem Grundstück zusammenhängenden Aufwendungen, schließen eine weitere Beleihung des Grundstücks aus („aufgrund des Kapitaldienstes entstehende Eigentümerrückgewähr“) und regeln, in welcher Form die Q. GmbH den Preis für das Vorkaufsrecht erbringen werde, nämlich durch Übernahme „bestehender und zukünftiger Forderungen der B. GmbH bis zur Höhe von Euro ...“.
Der zweite auf den 31.12.2013 datierende Vertrag enthält zusätzlich eine sechste Vertragsklausel. Diese lautet: „Der gezahlte/durch Verrechnung erbrachte Kaufpreis für das Vorkaufsrecht ist die Anzahlung für den späteren Erwerb der Immobilie durch Q. GmbH.“ Der zweite Vertrag wurde erstmals während der laufenden Betriebsprüfung am 6.2.2017 vorgelegt, nachdem der Betriebsprüfer mit Sch...