vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung von Internet-Domains: Unbestimmtheit des Leistungsverbots – Anspruch auf Aufrechterhaltung der Domainregistrierung – Nachträgliche Konkretisierung des Leistungsverbotes im Klageverfahren
Leitsatz (redaktionell)
- Der von der Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde benannte Drittschuldner kann sich im Einspruchs- oder Klageverfahren auch auf die mangelnde Bestimmtheit der Pfändungsverfügung berufen.
- Durch das gegenüber dem Drittschuldner ausgesprochene Leistungsverbot (Arrestatorium) muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten an den Vollstreckungsschuldner zu erbringenden Leistungen die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner verbietet.
- Das in der die Ansprüche aus der Registrierung einer Internet-Domain (Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung als Hauptanspruch aus dem Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Nebenansprüche) betreffenden Pfändungsverfügung ausgesprochene Verbot, nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, entspricht diesen Anforderung nicht, da es auch den Anspruch auf die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung durch den Drittschuldner umfasst.
- Für ein Gebot im Rahmen einer Pfändungsverfügung, die Registrierung nicht mehr gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, sondern nunmehr gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger aufrecht zu erhalten, fehlt eine Ermächtigungsgrundlage.
- Nachträgliche Konkretisierungen des Leistungsverbotes sind nur bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung möglich.
Normenkette
AO § 309 Abs. 1, § 314 Abs. 1-2, §§ 316-317, 321 Abs. 1-2
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten mit der sie als Drittschuldnerin in Anspruch genommen wurde.
Die Klägerin ist die Registrierungsstelle für Domains unterhalb der Top Level Domain ”.de“, d. h. sie verwaltet und betreibt alle Domains mit der Endung ”.de“ und nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Statut (vgl. Blatt 109 ff der GA), die Domainrichtlinien (Blatt 120 ff der Gerichtsakte) und die Domainbedingungen der Klägerin (Blatt 124 ff der Gerichtsakte) verwiesen.
Aufgrund rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen des Vollstreckungsschuldners …V in Höhe von insgesamt … €, die nach Angaben des Beklagten auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erloschen waren, erließ der Beklagte am 12.08.2014 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin. Wegen dieses Anspruchs wurden gemäß § 309 ff AO gepfändet:
”Der Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung als Hauptanspruch aus dem Registrierungsvertrages mit [der Klägerin] und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Nebenansprüche. Die dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig gegen Sie (Anm.: Klägerin) zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus folgenden Domains:
.de
.de
.com
.net
.net
.net
.com
.de
.de
.de
com
.de
.com
.de“
In der Verfügung heißt es weiter:
”Sie dürfen, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten.
Der Vollstreckungsschuldner hat sich jeder Verfügung über die Ansprüche, Forderungen und Rechte, soweit sie gepfändet sind, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.“
Des Weiteren wurde die Einziehung der gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte in Höhe des von dem Vollstreckungsschuldner geschuldeten Betrages angeordnet (Einziehungsverfügung § 314 AO).
Die Klägerin wurde zudem gebeten, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung dem Finanzamt eine Drittschuldnererklärung im Sinne von § 316 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO abzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pfändungsverfügung vom 12.08.2014 (Erhebungsakte) und auf Blatt 4-6 der GA verwiesen.
Die Verfügung wurde der Klägerin am 15.08.2014 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde in Erhebungsakte). Der Vollstreckungsschuldner erhielt mit Schreiben vom 18.08.2014 eine Abschrift der Verfügung.
Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.08.2014 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass die Verfügung bereits unwirksam sei, weil diese nicht dem Schuldner zugestellt worden sei. Die Verfügung sei rechtswidrig, weil sie die tragenden Rechtsvorschriften nicht hinreichend genau bezeichne. Weiterhin betreffe die Verfügung eine Reihe von Domains, die bei der Klägerin weder registriert seien noch registriert seien könnten (Endung: ”.com“ und ”.net“). Im Hinblick auf jene Domains, die bei der Klägerin registriert seien könnten (Endung: ”.de“), sei die Verfügung rechtswidrig, denn bei der Zwangsvollstreckung in solche Domains sei die Klägerin tatsächlich nicht Drittschuldnerin und könne daher auch nicht Adressatin einer Pfändungsverfügung sein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2014 wies der Beklagte de...