vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerbefreiung der Veräußerung von Lehrinstituten. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 32/23)
Leitsatz (redaktionell)
- Der Gewinn aus der Veräußerung von privaten Lehrinstituten ist nicht nach § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des JStG 2019 von der Gewerbesteuer befreit, da deren Veräußerung nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient.
- Die Veräußerung kann auch nicht im Hinblick auf den Umfang der parallelen umsatzsteuerlichen Befreiung von Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 a) UStG als gewerbesteuerfrei behandelt werden, da sie keine unselbständige Nebenleistung zu der dem Schul- und Bildungszweck dienenden Hauptleistung darstellt.
- Eine Gewerbesteuerfreiheit ergibt sich auch nicht unmittelbar oder im Wege der richtlinienkonformen Auslegung aus Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL.
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 13; UStG § 4 Nr. 21 a); MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 i)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung von Lehrinstituten.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betrieb bis zum ...2017 sechs sog. A -Lehrinstitute (Unterrichtung…auf Grundlage von…Verträgen) als Franchisenehmerin im A -Franchisesystem. Franchisegeberin war u. a. die A GmbH (nachfolgend „ A -GmbH“).
Die durch die Klägerin erbrachten (Lehr-) Leistungen waren gem. § 4 Nr. 21 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei, die hieraus erzielten Einkünfte gem. § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit.
Mit Vertrag vom ...2017 verkaufte die Klägerin die im Gesellschaftsvermögen befindlichen Lehrinstitute (Vermögensgegenstände unter Einschluss von Ansprüchen und Forderungen, Arbeits- und sonstigen Vertragsverhältnissen und von Verbindlichkeiten) zum ...2017 an die A -GmbH für insgesamt…€. Die im Rahmen der Veräußerung übertragenen körperlichen Gegenstände machten dabei jeweils einen Anteil von lediglich ca. 1% des Wertes der jeweiligen Lehrinstitute aus. Die A -GmbH führte die Lehrinstitute nach dem Erwerb ohne Unterbrechung des Betriebs im Außenverhältnis unter Verwendung der erworbenen Betriebsgrundlagen unverändert als A -Lehrinstitute fort. Gemäß Ziff. 33 des Kaufvertrags sollte die Klägerin die A -GmbH in angemessener Weise unterstützen, um insbesondere eine reibungslose Fortführung der Geschäftstätigkeit der Lehrinstitute durch die A -GmbH sicherzustellen.
Die Klägerin gab für das Jahr 2017 zunächst keine Gewerbesteuererklärung ab, weil sie davon ausging, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Lehrinstitute nach § 3 Nr. 13 GewStG i. V. m. § 4 Nr. 21 UStG nicht der Gewerbesteuer unterliege. Nachdem der Beklagte, der diesbezüglich anderer Auffassung war, die Erklärung angefordert hatte, wurde diese Mitte 2019 abgegeben, allerdings -- unter Hinweis auf die weiterhin seitens der Klägerin angenommene Gewerbesteuerfreiheit -- ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns bei der Ermittlung des Gewerbeertrags.
Mit Datum vom 23.08.2019 erließ der Beklagte den erstmaligen Gewerbesteuermessbescheid 2017 (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung --VdN--) mit einem (abgerundeten) Gewerbeertrag i. H. v.…€. Hierin enthalten war ein Veräußerungsgewinn i. H. v.…€ aus dem Verkauf der Lehrinstitute sowie ein laufender Verlust aus der Vermietung von Immobilien von -... €. Die Immobilien hatte die Klägerin aus den Mitteln des Veräußerungserlöses erworben, die Vermietung bildet seit dem ...2017 ihren neuen Unternehmensgegenstand. Die bis zum ...2017 erzielten laufenden Einkünfte aus dem Betrieb des Lehrinstituts (... €) wurden als steuerfrei behandelt. Es ergab sich ein Gewerbesteuermessbetrag von…€. Im Kern begründete der Beklagte die Behandlung des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtig damit, dass die Veräußerung der Lehrinstitute dem Schul- und Bildungszweck nicht unmittelbar diene, womit § 3 Nr. 13 GewStG keine Anwendung finde.
Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04.11.2019), der VdN blieb bestehen.
Auf einen Antrag der Klägerin hin erließ der Beklagte am 06.01.2020 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr (weiterhin unter dem VdN), in dem der Veräußerungsgewinn nunmehr mit…€ und der laufende (steuerfreie) Gewinn aus dem Betrieb der Lehrinstitute mit…€ angesetzt wurde. Der (abgerundete) Gewerbeertrag betrug…€, es ergab sich ein neuer Gewerbesteuermessbetrag von…€.
Im März 2020 stellte die Klägerin einen erneuten Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) mit ausführlicher Begründung, weshalb der Gewinn aus der Veräußerung der Lehrinstitute nach § 3 Nr. 13 GewStG von der Gewerbesteuer freizustellen sei (es wird insoweit auf das Schreiben vom 30.03.2020 Bezug genommen). Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung der Klägerin weiterhin nicht und lehnte den Änderungsantrag am 08.06.2020 ab. Auch der hiergegen gerichtete Einspruch, mit...