Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstattung von Branntweinsteuer im Wege des Billigkeitserlasses bei Unterschlagung durch Frachtführer und offensichtlicher Fahrlässigkeit des Spediteurs

 

Leitsatz (redaktionell)

In einer derartigen Unterschlagung liegt kein die Erstattung der Branntweinsteuer rechtfertigender besonderer Fall.

 

Normenkette

ZK Art. 4 Nr. 16 Buchst. b, Nr. 19, Art. 96 Abs. 1 Buchst. a, Art. 203 Abs. 1, Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich; EWGRL 12/92 Art. 5 Abs. 1; ZKDV Art. 905 Abs. 1; BranntwMonG § 147 Abs. 1 Nr. 1; AO § 227

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) betreibt eine internationale Spedition.

Die Klin erhielt einen Transportauftrag der (E) über 13.500 l (= 900 Karton) Branntwein mit einem Alkoholgehalt von 92,2 Vol-%. Der Branntwein war spanischer Herkunft und wurde zunächst durch die Klin im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren von der spanischen Zollstelle…zum HZA „B” , ZA „C” und anschließend, ebenfalls im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, zum ZA Güterbahnhof „D” verbracht. Auf Weisung der E ließ die Klin die Ware am 09.05.1994 beim ZA Güterbahnhof des Beklagten (Bekl) im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Dänemark abfertigen. Als Bestimmungsland gab sie Litauen, als Bestimmungsstelle das Zollamt „X” in Dänemark an.

Den Transport führte der von der E ausgewählte und der Klin unbekannte Frachtführer, die (T), mit dem Fahrer „A” durch. Die T war von der E beauftragt worden, die Ware im Lager der Klin in „R” abzunehmen. Der Fahrer erhielt von einem Mitarbeiter der Klin die Anweisung, die Ware im Gestellungszollamt „X” in Dänemark abzufertigen. Später stellte sich heraus, dass der Fahrer einer international operierenden Alkoholschmugglerbande angehörte, die sich darauf spezialisiert hatte, Alkohol in der Europäischen Union zu entwenden, über die EU-Außengrenze zu verbringen und in Norwegen unter Umgehung der dortigen zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen in den Verkehr zu bringen.

Der Fahrer brachte den von der Klin versandten Alkohol (13.500 l) nicht nach „X”, sondern in ein Lager in „L"/Dänemark. In diesem Lager wurden kurze Zeit später weitere 22.005 l des gleichen Alkohols selben Ursprungs versteckt. Von Mai bis August 1994 schmuggelten der Fahrer und seine Komplizen 25.420 l des Alkohols aus dem Lager in „L” nach Norwegen. Die verbleibenden 10.085 l Alkohol stellte die dänische Polizei im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen in Dänemark sicher.

Am 15.09.1997 verurteilte das Strafgericht in „F"/Norwegen den Fahrer und weitere Mitglieder der Schmugglerbande wegen des Schmuggels nach Norwegen zu Freiheitsstrafen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Alkohol erst in Dänemark rechtswidrig gelagert wurde.

Das von der Klin eröffnete Versandverfahren für die 13.500 l Alkohol wurde nicht erledigt.

Im August 1994 erfuhr die Klin vom Zollfahndungsamt (ZFA), dass die Sendung nicht in „X” gestellt worden ist. Die Klin setzte sich daraufhin mit der E in Verbindung und erhielt von dieser die Kopie des Exemplars Nr. 4 des Versandscheins mit einem gefälschten Erledigungsvermerk einer Zollstelle in „H"/Dänemark.

Im Rahmen des vom Bekl am 26.09.1994 eingeleiteten Suchverfahrens teilte die Klin mit, das ZFA ermittle schon in dieser Sache.

Mit Verfügung vom 01.02.1995 teilte der Bekl der Klin mit, der Ort der Zuwiderhandlung habe nicht ermittelt werden können, so dass die Klin aufgefordert werde, innerhalb von drei Monaten den Ort der Zuwiderhandlung oder die ordnungsgemäße Erledigung des Versandverfahrens nachzuweisen. Dabei sei der Nachweis durch Vorlage einer zollamtlichen Bestätigung über die Gestellung oder die Vorlage eines drittländischen Zolldokuments über die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr zu erbringen.

Daraufhin erklärte die Klin dem Bekl, sowohl über die E als auch über die T und den Fahrer sei der Verbleib des Alkohols nicht zu ermitteln gewesen. Aufgrund amtlicher Ermittlungen in Skandinavien sei der Alkohol wohl nach Norwegen geschmuggelt worden.

Der Bekl forderte mit Steuerbescheid vom 26.09.1995 von der Klin Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und…DM Branntweinsteuer an. Dagegen legte die Klin Einspruch ein.

Auf den Einspruch der Klin gegen den Steuerbescheid setzte der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 26.03.1997 die Abgaben auf die Branntweinsteuer von…DM herab und wies den Einspruch im übrigen zurück. Dabei führte er aus, die Klin sei Schuldnerin der Branntweinsteuer. Da es sich um Ware mit Ursprung in Spanien gehandelt habe, die dort zwecks Überwachung der Ausfuhr mit einem begleitenden Verwaltungsdokument zur spanischen Zollstelle gelangt, von dort im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zum HZA „B” verbracht und anschließend, ebenfalls im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, zum ZA Güterbahnhof in „D” weiterbefördert worden sei, sei der Branntwein auch in dem Versandverfahren ab „D” als unter Steueraussetzung stehend anzusehen gewesen. Da die Klin in dem Einspruchsverfahren den Nachweis, dass der Branntwein an dem Bestimmungsort „X” angelangt oder unt...

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