Tatbestand
Der Kläger und die … GmbH & Co. KG … (im folgenden: KG) gründeten im Jahre 1981 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck es war, das Grundstück … … zu erwerben, mit Eigentumswohnungen zu bebauen und diese zu veräußern.
Anläßlich einer im Jahre 1991 durchgeführten Betriebsprüfung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellte der Prüfer fest, daß einem der Erwerber einer Eigentumswohnung auf einem Briefbogen der KG unter dem 10.12.1984 eine Rechnung erteilt wurde, in welcher auf die anteiligen Gebäudeherstellungskosten entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 28.444,56 DM offen ausgewiesen wurde. Der Prüfer ging insoweit von einem steuerpflichtigen Verkauf aus und ermittelte die geschuldete Umsatzsteuer nach Abzug von Vorsteuern in Höhe von 16.936,00 DM mit 11.508,56 DM. Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ am 05.12.1991 einen dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 1985.
Nachdem Vollstreckungsversuche gegenüber der GbR erfolglos geblieben waren und ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG mangels Masse am 07.07.1992 zurückgewiesen worden war, nahm der Beklagte den Kläger mit Haftungsbescheid vom 30.11.1992 für die von der GbR geschuldete Umsatzsteuer 1985 nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 12.987,56 DM gemäß § 191 AO in Verbindung mit §§ 421, 427, 431 BGB in Haftung. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.04.1993 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die haftungsbegründenden Vorschriften seien in dem Haftungsbescheid nicht ausreichend dargelegt worden. Auch die Ermessenserwägungen seien nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob und mit welchen Maßnahmen versucht worden sei, den Geschäftsführer des anderen Gesellschafters der GbR in Anspruch zu nehmen.
Der dem Haftungsbescheid zugrundeliegende Umsatzsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil der fragliche Umsatz bereits im Veranlagungszeitraum 1984 ausgeführt worden sei, denn das Bauvorhaben sei bereits in 1984 fertiggestellt gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 30.11.1992 und die Einspruchsentscheidung vom 21.04.1993 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Haftungsinanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
Im übrigen sei aufgrund der im Klageverfahren eingereichten Unterlagen davon auszugehen, daß das Bauvorhaben bereits in 1984 fertiggestellt worden sei. Dies stehe der Haftungsinanspruchnahme jedoch nicht entgegen, da der Kläger mit Einwendungen gegen den dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden unanfechtbaren Umsatzsteuerbescheid 1985 gemäß § 166 AO ausgeschlossen sei. Zwar habe der Kläger den Umsatzsteuerbescheid 1985 mangels Alleinvertretungsrechts nicht wirksam im Namen der GbR anfechten können. Der Kläger habe den Umsatzsteuerbescheid aber im Rahmen eines ihm zustehenden Notgeschäftsführungsrechtes analog § 744 Abs. 2 BGB im eigenen Namen anfechten können. Im übrigen sei weder vorgetragen noch nachgewiesen worden, daß die KG ihre Zustimmung zur Anfechtung des Umsatzsteuerbescheides 1985 verweigert habe. Schon aus diesem Grunde müsse sich der Kläger die Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides 1985 entgegenhalten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Der Beklagte hat den Kläger zu Unrecht wegen Umsatzsteuer 1985 in Höhe von 11.508,56 DM in Haftung genommen. Die gegenüber der GbR mit Bescheid vom 5.12.1991 – bestandskräftig – festgesetzte Umsatzsteuerschuld 1985 ist rechtswidrig. Denn der in diesem Bescheid der Umsatzsteuer unterworfene Umsatz (Lieferung einer Eigentumswohnung an den Erwerber K. ist – wie zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig ist – nicht im Veranlagungszeitraum 1985, sondern bereits im Veranlagungszeitraum 1984 ausgeführt worden). Aus § 4 des im Klageverfahren auszugsweise eingereichten Kaufvertrages über die Eigentumswohnung vom 15.12.1993 ergibt sich, daß die vorletzte Kaufpreisrate in Höhe von 28.625,00 DM nach Bezugsfertigkeit und Besitzübergabe fällig war. Ausweislich der vorgelegten Belege hat der Käufer einen entsprechenden Überweisungsbeleg bereits am 28.12.1984 bei der Stadtsparkasse … eingereicht. Daraus ist zu folgern, daß bereits zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt waren und damit auch die Lieferung durch Besitzübergabe erfolgt war.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Kläger Einwendungen gegen die Erstschuld im Haftungsverfahren geltend machen, obwohl diese gegenüber der GbR unanfechtbar festgesetzt worden ist.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 166 AO. Nach dieser Vorschrift muß derjenige eine unanfechtbare Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen gegen sich gelten lassen, welcher in der Lage gewesen wäre, diese als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
Ein Anfechtungsrecht kraft eigenen Rechts stand dem Kläger hinsic...