Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu Vitamin-E-Kapseln und Johanniskraut-Dragees

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vitamin-E-Kapseln und Johanniskraut-Dragees können unter Geltung der VO (EG) Nr. 1777/2001 nicht als Arzneimittel unter die Position 3004 der KN eingereiht werden, wenn weder auf dem Etikett noch auf der Verpackung oder dem Beipackzettel spezifische Krankheiten, an Krankheiten heranreichende Leiden oder hierauf bezogene Symptome, bei denen diese Erzeugnisse zu konkreten therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verwandt werden sollen, benannt werden.
  2. Mit der Klarstellung der Anwendung der Nomenklatur durch die VO (EG) Nr. 1777/2001 hat die Kommission die ihr eingeräumte Normsetzungsbefugnis nicht überschritten, da mangels einer eindeutig entgegenstehenden Abgrenzung durch den Wortlaut des Zolltarifs und seiner Anmerkungen keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum des Verordnungsgebers bestehen.
  3. Die durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 2658/87 gegebene Möglichkeit der Klarstellung muss nicht zwingend in jedem Fall die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu der betroffenen Tarifposition bestätigen.
 

Normenkette

ZK Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i; KN Pos. 2106; KN Pos. 3004; VO (EG) Nr. 1777/2001 Art. 2; VO (EWG) Nr. 2658/87 Art. 9

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.12.2005; Aktenzeichen VII B 62/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf von zwei verbindlichen Zolltarifauskünften.

Die Klägerin hatte am 08.09.1997 bei der Beklagten für Vitamin-E-Kapseln in Aufmachung für den Einzelverkauf und als Bulkware die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften beantragt.

Dabei beschrieb sie die Ware wie folgt:

- Weichgelantinekapseln mit Vitamin-E-Konzentrat, sowie Hilfsstoffen gemäß Rezeptur

Aussehen:

Farbe:

Natur (goldgelbe, transparente Kapseln)

Form:

oval (ovale Kapseln)

- Herstellungsverfahren nach ROTARY-DIE-Verfahren. Die Gehaltsbestimmung erfolgt mit HPLC gegen einen Standard.

- Verwendung: Lohnherstellungsauftrag

- Handelsübliche Bezeichnung: VITAMIN-E-Kapseln

- in Fertigpackungen.

Dem Antrag war eine aus Pappe bestehende Verpackung für 120 Kapseln beigefügt, auf der die Kapseln als „Additiva Vitamin E” bezeichnet und ihre Zusammensetzung mit „1 Kapsel enthält 202,5 mg D-(-Tocopherol, enthalten in 300 mg Destillat aus Pflanzenölen” beschrieben war.

Die weiter beigefügte Gebrauchsinformation für die Dr. S GmbH aus B enthielt folgende Angaben:

- Zusammensetzung:

1 Kapsel enthält 202,5 mg D-(-Tocopherol, enthalten in 300 mg Destillat als Pflanzenöl.

Hilfsstoff: Glycerol

- Anwendungsgebiete:

Zur Leistungssteigerung

- Gegenanzeigen:

Keine bekannt.

- Nebenwirkungen:

Keine bekannt.

- Wechselwirkungen mit anderen Mitteln:

Keine bekannt.

- Dosierungsanleitung und Art der Anwendung:

Soweit nicht anders verordnet, nehmen Jugendliche und Erwachsene täglich 1-2 Kapseln mit etwas Flüssigkeit ein. ...

- Darreichungsform:

OP mit 30, 60, 90 und 120 Kapseln

- Eigenschaften des Vitamin E:

Vitamin E- bzw. Tocopherole sind hochwirksame, fettlösliche Antioxidantien. Das D-a-Tocopherol hat dabei die höchste biologische Vitamin-E-Wirksamkeit.

Additiva Vitamin E enthält 202,5 mg D-a-Tocopherol. Dies entspricht 300 IE, einer heute nicht mehr gebräuchlichen Maßeinheit.

Vitamin E ist essenziell, d.h. lebensnotwendig für die Erhaltung und Funktion aller Zellen, auch der des Nervensystems. Es schützt die Zellen vor schädigenden freien Radikalen, die durch UV-Strahlen oder sonstige Umwelteinflüsse entstehen können.

Vitamin E schützt die ungesättigten Fettsäuren vor Oxidation und verlängert dadurch ihre Lebensdauer.

Darüber hinaus übt Vitamin E einen positiven Einfluss auf den Stoffwechsel und die Durchblutung von Muskulatur und Bindegewebe aus.

Vitamin E spielt bei der Bildung von roten Blutkörperchen eine Rolle.

Vitamin E hat allgemein einen positiven Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Organismus und trägt zur Erhaltung seiner Aktivität und Spannkraft bei.

Daraufhin erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin am 30.06.2000 für die o.a. Vitamin-E-Kapseln die verbindlichen Zolltarifauskunft DE K/345/00-1, mit der die Ware der Codenummer 3004 5010 00 **** **** 0*** der Zollnomenklatur zugewiesen wurde. Die verbindliche Zolltarifauskunft enthielt folgende Warenbeschreibung:

Vitamin-E-Kapseln

Das Erzeugnis soll laut den Angaben auf der Packung zur Leistungssteigerung angewendet werden.

Warenbeschaffenheit und Handelsform: Hellgelbe, ovale Weichgelantinekapseln, gefüllt mit einem gelblichen Öl, in Einzelverkaufspackungen zu 120 Stück.

Angegebene arzneilich wirksame Bestandteile: 202,5 mg D-(-Tocopherol/Kapsel

Angegebene Dosierung: 1-2 Kapseln pro Tag

Es liegt eine zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken hergestellte Arzneiware, Vitamine enthaltend, dosiert und in Aufmachung für den Einzelverkauf, vor.

Ebenfalls am 08.09.1997 hatte die Klägerin bei der Beklagten für Johanniskraut-Dragees in Aufmachung für den Einzelverkauf und ...

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