vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 37/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines länderübergreifenden Rohrfernleitungsnetzes: Umsatzbezogener Maßstab – Rückgriff auf die Aufteilungsmaßstäbe des sog. „Authorised OECD Approach“ (AOA). - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 37/23)
Leitsatz (redaktionell)
- Die Aufteilung des aus Durchleitungsgebühren resultierenden Gewinns aus dem Betrieb eines durch Deutschland, Belgien und die Niederlande verlaufenden Rohrfernleitungsnetzes auf die betroffenen Länder nach Maßgabe der einschlägigen DBA richtet sich allein danach, welchen Gewinn die unselbständigen Betriebsstätten im jeweiligen Land aus den mit den dort belegenen Leitungen erzielten Umsätzen erwirtschaftet hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten.
- Eine solche umsatzorientierte Aufteilung entspricht auch der „Sonderregelung für Transportanlagen“ in Tz. 4.8 der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze - VerwGrS-BSt (BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076).
- Zur Gewinnabgrenzung kann nicht auf die in Art. 7 Abs. 2 letzter Halbsatz OECD-MA 2010 niedergelegten Aufteilungsmaßstäbe des sog. „Authorised OECD Approach“ (AOA) zurückgegriffen werden, wenn diese Regelung bei Inkrafttreten der anzuwendenden DBA noch nicht bestand und diese DBA auch keine vergleichbare Regelung enthalten.
Normenkette
DBA-Niederlande 1959 Art. 4, 5 Abs. 1-2, Art. 20 Abs. 2; DBA-Belgien Art. 6, 7 Abs. 1-3, Art. 23 Abs. 1 Nr. 1; OECD-MA 2010 Art. 7 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, wie der Gewinn aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf Deutschland, Belgien und die Niederlande aufzuteilen ist.
Die im Jahr 1968 gegründete Klägerin (im Folgenden auch Z genannt) ist eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist die W ; zudem waren im Streitjahr 2011 fünf Kommanditisten mit einem Anteil von jeweils 19,93 % an der Klägerin beteiligt ( V , U GmbH, Y GmbH, T GmbH - alle vier mit Sitz in Deutschland - und R mit Sitz in den Niederlanden). Die beigeladene Y GmbH ist mit Ablauf des 31.12.2020 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Die Klägerin betreibt ein Netz aus Rohrleitungen. Transportiert werden Güter . Darüber hinaus erzielt sie ca. 1 % ihres Gesamtumsatzes durch die Betreuung der Rohrfernleitungen fremder Dritter (... km Rohrnetz der S GmbH & Co KG,…km Rohrnetz der Q GmbH & Co KG), wobei dieser Tätigkeitsbereich größtenteils der Verwaltung des eigenen Rohrleitungsnetzes entspricht.
Das Rohrleitungsnetz der Klägerin verläuft durch Deutschland (im Streitjahr 2011 ca.…km), Belgien (ca.…km) und den Niederlanden (ca.…km). Der Großteil der Rohrleitung steht im Eigentum der Klägerin und wurde bis 1978 in Betrieb genommen. Ein…km langes Teilstück, das durch Belgien verläuft und bis 1993 in Betrieb genommen wurden, steht im Eigentum der P (im Folgenden kurz P genannt). Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt an der P beteiligt. Grund für die Einschaltung der P war, dass die Klägerin die Rohrleitung aufgrund belgischer Vorschriften nicht selbst errichten durfte. Deshalb wurde mit der P vereinbart, dass diese das Rohrleitungsnetz baut und der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht überlässt. Die Baukosten wurden der P von der Klägerin erstattet, ebenso die jährlich anfallenden Betriebskosten.
Insgesamt sind an das Rohrleitungsnetz…-Unternehmen bzw. -Standorte angeschlossen (einschließlich der Firmengelände der Gesellschafter der Klägerin). Zudem bestehen Anschlüsse u.a. in… H-Stadt ( Niederlande) und I-Stadt (Belgien), um über sog. Terminals eine Ein- und Ausspeisung für…S chiffe zu ermöglichen. Die Güter , die für die Basisfüllung der gesamten Rohrleitung erforderlich sind , befinden sich im Eigentum der Klägerin (einschließlich der Güter in der Rohrleitung der P ). Bestimmte Flussrichtungen gibt es nicht; vielmehr können alle angeschlossenen Unternehmen zur gleichen Zeit Güter aus der Leitung entnehmen oder einspeisen. Einige Kunden sind nur Zulieferer oder nur Abnehmer, andere sind beides. Da sich die eingespeisten Güter mit denen in der Rohrleitung vorhandenen Gütern mischen, wird niemals das identische Gut geliefert, das von einem Abnehmer bei einem Zulieferer bestellt wurde. Nach den Angaben der Klägerin erfolgen ca. 70 % der Transporte für Fremdfirmen und die übrigen ca. 30% für Gesellschafter der Klägerin. Mit den Kunden bestehen standardisierte Transportverträge. Das Entgelt setzt sich im Wesentlichen aus einem Fixbetrag pro Tonne und einem entfernungsabhängigen Element pro Kilometer zusammen. Das Tarifsystem ist für alle Kunden - auch die Gesellschafter der Klägerin - identisch und wird jährlich per Koppelung an einen bestimmten Index leicht angepasst; individuelle Preisverhandlungen gibt es nicht.
Die Verwaltungszentrale der Klägerin befand sich im Streitjahr in A-Stadt (ab Juni 2019 B-Stadt ). Dort beschäftigte die Klägerin im Streitjahr 2011 neb...