Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb einer Berufspilotenlizenz durch hauptberuflichen Privatflugzeugführer als Fortbildungskosten; Fortbildungskosten; Privatflugzeugführer; Pilot; Erwerb der Berufspilotenlizenz
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen eines hauptberuflich als Privatflugzeugführer tätigen Steuerpflichtigen für den Erwerb einer Berufspilotenlizenz sowie der Instrumentenflug- und Langstreckenberechtigung dienen nicht dem Wechsel in eine andere Berufsart, sondern der Fortbildung im ausgeübten Beruf und sind daher als Werbungskosten abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers zum Erwerb der luftrechtlichen Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse (sog. Berechtigung Commercial Pilot Licence -CPL-) und 1. Klasse (sog. Berechtigung Airline Transport Pilot Licence -ATPL-) als Fortbildungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als Ausbildungskosten Sonderausgaben darstellen.
Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammenveranlagte Kläger war bis zum 31. März 1991 als Verwaltungsangestellter bei dem ... in ... tätig. Zum 01. April 1991 wechselte er zur Fa. ... in ... . Dort arbeitete der Kläger, der über die luftrechtliche Erlaubnis für Privatflugzeugführer verfügte, als Werkspilot.
Bereits am 27. September 1990 hatte der Kläger mit der ... in ..., einer Flugschule, einen Ausbildungsvertrag “zum Erwerb der Berechtigungen CPL und ATPL” geschlossen. Die erste Berechtigung erlangte der Kläger am 22. Juli 1991, die zweite am 13. Februar 1992. Im Jahr 1992 war der Kläger dann zunächst bei einer Fluggesellschaft als Copilot tätig, anschließend war er Pilot einer 100-sitzigen zweistrahligen Düsenmaschine.
In der Einkommensteuererklärung 1991 machte der Kläger Aufwendungen für den Erwerb der Berechtigungen CPL und ATPL von insgesamt 32.450,-- DM als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Einen Teilbetrag von 3.578,-- DM habe er selbst entrichtet. Über die restlichen 28.872,-- DM habe ihm die Fa. ... ein Darlehen gewährt, von dem er vertragsgemäß 16.345,-- DM in monatlichen Beträgen bar getilgt habe.
Der Beklagte lehnte den beantragten Werbungskostenabzug ab und berücksichtigte die Aufwendungen lediglich als Ausbildungskosten mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 900,-- DM. Bezogen auf die bei Ausbildungsbeginn ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsangestellter habe der Kläger mit der Ausbildung zum Berufspiloten sich nicht fortgebildet, sondern einen gänzlich anderen Beruf angestrebt.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter.
Das Verfahren befindet sich mittlerweile im II. Rechtszug.
Der Kläger trägt im wesentlichen folgendes vor: Schon während seiner Tätigkeit als Verwaltungsangestellter habe er als Privatpilot und Mitglied eines Luftsportvereins langjährige Flugerfahrungen gehabt. Bei der Fa. ... habe er zudem als bezahlter Pilot gearbeitet. Daher habe der Erwerb der Erlaubnisse für Berufsflugzeugführer den Aufstieg in dem von ihm ausgeübten Beruf gefördert, wie es der Begriff der Fortbildungskosten verlange. Zudem habe er schon im Spätsommer 1990 Absprachen mit dem Inhaber der Fa. ... getroffen. Hilfsweise seien jedenfalls die Aufwendungen vom Erwerb der Berechtigung CPL (Berufspilot 2. Klasse) an als Werbungskosten anzuerkennen. Zumindest die nachfolgenden Aufwendungen hätten lediglich zu einer Höherqualifizierung innerhalb des Berufs des Berufsflugzeugführers geführt.
Auf die Aufforderung des Gerichts, die nicht mehr in den Akten befindlichen Unterlagen zu dem geltend gemachten Teilbetrag von 3.578,-- DM vorzulegen, hat der Kläger mitgeteilt, die Belege befänden sich bei der in Konkurs gegangenen Fa. und könnten nicht neu beschafft werden. Es handele sich nach seiner Erinnerung um Kosten zum Erwerb der Langstreckenflugberechtigung.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten von 32.450,-- DM anzuerkennen und den angefochtenen Bescheid entsprechend zu ändern,
hilfsweise, die geltend gemachten Aufwendungen insoweit anzuerkennen, als sie den Erwerb der ATPL-Berechtigung betreffen, und den angefochtenen Bescheid entsprechend zu ändern, hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an der Einspruchsentscheidung fest. Entscheidend sei, dass der Kläger vor Beginn der Schulungsmaßnahme zu keinem Zeitpunkt als Pilot gearbeitet habe. Gegenüber seiner damaligen Tätigkeit als Verwaltungsangestellter liege keine Fortbildung vor. Die Ausbildung sei auch nicht in dem vom Kläger hilfsweise beantragten Sinne teilbar. Gegenstand des Schulungsvertrages sei von Anfang an der Erwerb beider Berechtigungen, CPL und ATPL, gewesen. Da es kein einheitliches Berufsbild des Piloten gebe, lasse sich auch kein Standard festlegen, bei dessen Erreichen die Berufsausbildung abgeschlosse...