Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerentlastung für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen eines Versorgungsunternehmens
Leitsatz (redaktionell)
- Die Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG wird für Straßenbeleuchtungsanlagen eines Versorgungsunternehmens nur gewährt, wenn das erzeugte Licht tatsächlich und nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird.
- Die tatsächliche Nutzung des Lichts der öffentlichen Straßenbeleuchtung durch die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger erfüllt diese Voraussetzung nicht.
- Aus der möglichen Mitnutzung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes als Verkehrsteilnehmer oder Anlieger folgt nichts anderes, da diese Nutzung nicht nachweisbar ist.
- Die Auswahl der begünstigten Unternehmen § 9b Abs. 1 StromStG und die Anknüpfung der Stromsteuerentlastung an den Verbraucher bei der Auslagerung der Erzeugung von Nutzenergie auf besondere Unternehmen in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
StromStG § 9b Abs. 1 Sätze 1-2; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen, das 20.. durch Ausgliederung aus der X-GmbH (X) entstanden ist. Neben ihrer Versorgungstätigkeit erbrachte die Klägerin Dienstleistungen, u.a. die öffentliche Straßenbeleuchtung in der Stadt X.
Die Klägerin war und ist Eigentümerin der Straßenbeleuchtungsanlagen in X und führte seit 20.. die öffentliche Straßenbeleuchtung in X durch, die ihr im Rahmen der Ausgliederung durch die ......... X übertragen wurde.
Die ............ hatte mit Kaufvertrag vom 28.02.20.. das Eigentum an den Straßenbeleuchtungsanlagen bestehend aus den Straßenbeleuchtungsmasten bzw. Abspannvorrichtungen, Leuchten, Leuchtmitteln, Elektrizitätsversorgungsanlagen wie Schaltschränke, Übergabestellen, Beleuchtungskabeln, Schalt- und Steuergeräten von der Stadt X erworben. Zeitgleich mit diesem Vertrag schlossen die Stadt X und die ........... einen Straßenbeleuchtungsvertrag ab, mit dem die ................ mit der Durchführung der Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet X beauftragt wurde. Dabei bestimmte die Stadt X die Neuerrichtung von Beleuchtungsanlagen und deren Betriebszeiten.
Nach der Gesamtrechtsnachfolge im Zuge der Ausgliederung oblag der Klägerin der Betrieb, die Instandhaltung, Planung und Errichtung, Änderung und Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlagen im Stadtgebiet X. Für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlagen erhielt die Klägerin nach dem Straßenbeleuchtungsvertrag eine monatliche Pauschale pro Leuchte. Nach § 10 des Vertrags haftete die Klägerin für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten bei der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlagen nach Maßgabe des Vertrags zugefügt wurden. Ferner hatte die Klägerin die Stadt von Schäden Dritter, die darauf beruhten, dass die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten wie z.B. Beleuchtungsverpflichtung verletzt hatte, freizustellen.
Am 09.05.2011 beantragte die Klägerin für die im Zeitraum Januar bis März 2011 für betriebliche Zwecke verwendeten Strommengen von 1.779,678 MWh die Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) beim Beklagten.
Mit Bescheid vom 13.09.2011 entsprach der Beklagte dem Antrag teilweise, lehnte aber die Steuerentlastung für die zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strommengen in Höhe von 1.074,767 MWh ab, da im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage vom 01.01.2011 an bei der Straßenbeleuchtung der Endnutzer des Lichtes kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft sei.
Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.09.2012 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, Strom der zur Erzeugung von Licht für die Straßenbeleuchtung entnommen werde, sei nur dann nach § 9b StromStG entlastungsfähig, wenn das Licht nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sei. Hier sei aber Nutzer die Stadt X. Auch seien die Voraussetzungen des § 17c Abs. 5 Nr. 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung – StromStV), die kumulativ vorliegen müssten, jedenfalls hinsichtlich des § 17c Abs. 5 Nr. 3 StromStV nicht gegeben.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt dazu vor: Sie habe den Strom zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommen. Die Straßenbeleuchtungsanlagen stünden in ihrem Eigentum. Mit deren Betrieb entfalte sie einen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Sie sei auch Nutzer des von ihr erzeugten Lichts.
Gesetzlich sei der Begriff des „Nutzens” nicht definiert. Vom Wortlaut sei von jeder Nutzung wirtschaftlicher, tatsächlicher oder rechtlicher Art auszugehen, die aber nach der Gesetzesbegründung auf die tatsächliche Nutzung beschränkt sei. Damit sei Nutzer nur derj...