vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht einer Freiberufler-GmbH & Co KG
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG unterliegt aufgrund der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch dann der Gewerbesteuer, wenn die das Haftungsrisiko tragende Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen und nicht am Gewinn oder Verlust der KG beteiligt ist.
- Die fehlende Geschäftsführungsbefugnis und Gewinnbeteiligung stellt die die Mitunternehmerstellung der Komplementärin nicht in Frage.
- Die Beteiligung eines Gewerbetriebs kraft Rechtsform ist keine wirtschaftlich völlig untergeordnete Randerscheinung der Haupttätigkeit.
- Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes die Rechtsform der GmbH & Co. KG für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften zugelassen hat.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nrn. 1-2
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, wendet sich gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages mit der Begründung, sie übe ausschließlich eine freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit aus.
Die Klägerin übte ihre auf dem Gebiet der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung betriebene Tätigkeit bis einschließlich 2007 in der Rechtsform einer aus drei Komplementären und neun Kommanditisten bestehenden Kommanditgesellschaft aus. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihre Einkünfte wurden bis einschließlich 2007 stets als Einkünfte aus freiberuflicher Mitunternehmerschaft i.S. von § 18 EStG festgestellt. Die Umsatzbesteuerung erfolgte auf Basis der vereinnahmten Entgelte. Nachdem durch entsprechende Änderungen des Steuerberatungsgesetzes und der Wirtschaftsprüferordnung die rechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen worden waren, wurde die Klägerin, beginnend mit dem Jahr 2008, in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt. Die bislang persönlich haftenden Gesellschafter wechselten in die Rechtsstellung eines Kommanditisten während die D GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: D GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin eintrat.
Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Kommanditisten der A KG zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Die D GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Das Kapital der Komplementär-GmbH beträgt 25.000,00 EUR. Ihre Anteile werden vollständig von der A KG gehalten. Sie ist weder am Kapital, noch am Vermögen noch am erwirtschafteten Ergebnis der KG beteiligt. Sie erhält lediglich eine Haftungsprämie. Die Komplementär-GmbH tätigt keine Umsätze und tritt am Markt nicht als werbende Gesellschaft auf. In der Gesellschafterversammlung der KG hat sie kein Stimmrecht. Nach Darstellung der Klägerin beschränkt sich die Funktion der Komplementär-GmbH daher ausschließlich auf die Wahrnehmung der Haftungsfunktion.
Im Hinblick darauf, dass seit 2008 eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist, stufte das Finanzamt die Tätigkeit der Klägerin im ursprünglich angefochtenen Vorauszahlungsbescheid ab 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13.06.2008 als gewerblich ein. Dieser Bescheid ist mittlerweile durch die Jahressteuerfestsetzung über den Gewerbesteuermessbetrag ersetzt worden. Er weist für das Streitjahr 2008 einen Gewerbesteuermessbetrag von 89.089,00 EUR aus.
Mit ihrer mit Zustimmung des Finanzamtes erhobenen Sprungklage macht die Klägerin geltend:
Sie sei nach der Art ihrer Tätigkeit, wie in den Jahren zuvor, auch in 2008 unstreitig freiberuflich tätig. Ihre Tätigkeit sei weder gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) noch werde sie durch Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) aufgrund teilweiser gewerblicher Tätigkeit oder aufgrund mitunternehmerischer Beteiligung einer berufsfremden Person in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert.
Eine gewerbliche Prägung scheitere bereits daran, dass die persönlich haftende Gesellschafterin nicht zur Geschäftsführung befugt sei. Vielmehr sei die Geschäftsführung in zulässiger Abweichung von der Regelung des § 164 des Handelsgesetzbuches (HGB) ausschließlich den Kommanditisten zugewiesen.
Ebenso wenig liege eine Umqualifizierung durch Abfärbung vor.
1. Die Tätigkeit der A KG habe sich durch den Austritt der natürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter und den Eintritt der Komplementär-GmbH nicht verändert. Nach wie vor würden keinerlei schädliche Tätigkeiten, sondern ausschließlich den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern vorbehaltene Aufgaben ausgeführt.
2. Ebenso wenig komme es zu ...