rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiberufliche Einkünfte auch bei einer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft ohne Zulassung zur Steuerberatung
Leitsatz (redaktionell)
- Eine aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bestehende interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft konnte auch dann im Jahr 2000 freiberufliche Einkünfte erzielen, wenn sie nicht nach § 49 StBerG 1975 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt und deshalb bis zum 30.06.2000 nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt war.
- Bei Leistungserbringung durch befugte Personen ist der in der fehlenden Zulassung der Partnerschaft als Mandatsinhaberin liegende Verstoß gegen das StBerG für die Einkünftequalifizierung unbeachtlich, da die steuerrechtliche Beurteilung von einer gesellschafterbezogenen Betrachtung geprägt wird.
- Die Gewinnverteilung bei interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften muss nicht allein berufsgruppen- und tätigkeitsbezogen sein, um einer gewerblichen Infektion der Gesamteinnahmen der Mitunternehmerschaft zu wehren.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 32 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 3
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Streitig ist, ob im Streitjahr 2000 erzielte Einkünfte einer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft, an der seinerzeit Steuerberater (StB), Rechtsanwälte (RÄ) und ein Wirtschaftsprüfer (WP) beteiligt waren, und die nicht nach § 49 des Steuerberatungsgesetzes - - StBerG - als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt und deshalb nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 1998 VII R 154/97 (Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 187, 153, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 692) als solche bis zum 30. Juni 2000 nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt war, in vollem Umfang als gewerbliche oder freiberufliche zu qualifizieren sind.
Die Partnerschaftsgesellschaft „S. G. & Partner” (Klägerin) wurde nach den Vorschriften des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes - PartGG - (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I 1994, 1744) mit Partnerschaftsvertrag vom 20. Oktober 1997 und Wirkung zum 1. November 1997 von StB „S. G.” („G”) mit einem Anteil von 94,8 % (Partner zu 1), RA „I. T.” („T”) mit einem Anteil von 5,0 % (Partner zu 2) sowie StB „T. F.” („F”, Partner zu 3) und RA „X. Q.” („Q”, Partner zu 4) mit Anteilen von je 0,1 % gegründet. „G” und „T” brachten ihre bisherigen Einzelunternehmen ein; die übrigen Partner leisteten Bareinlagen (je 4.500 DM).
Zum Gegenstand und Zweck der Partnerschaft ist in § 2 des Vertrags u.a. bestimmt:
„1. Gegenstand und Zweck der Partnerschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft als Steuerberater und Rechtsanwälte…Ausgeschlossen ist jegliche gewerbliche Tätigkeit. Sollte ein Partner entgegen dem vorstehenden Verbot eine gewerbliche Tätigkeit ausführen, sind Einnahmen und Ausgaben -auch mittelbare, unter anderem auch dadurch verursachte Gewerbesteuerbelastungen- dem betreffenden Partner allein zuzurechnen.
2. Die Partner verpflichten sich wechselseitig, mit Ausnahme der Partner zu 3 und zu 4, der Partnerschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Nebentätigkeiten des Partners zu 1 und des Partners zu 2 bedürfen der Zustimmung des jeweils anderen Partners, nicht aber der Partner zu 3 und zu 4. Der Partner zu 3 ist nur in Abstimmung mit dem Partner zu 1 und zu 2 zur Arbeitsleistung verpflichtet, soweit seine sonstigen beruflichen Tätigkeiten dem nicht entgegenstehen. Der Partner zu 4 ist nur in Abstimmung mit dem Partner zu 2 zur Arbeitsleistung verpflichtet, soweit seine sonstigen beruflichen Tätigkeiten dem nicht entgegenstehen. Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. ...”
Wegen der Einzelheiten betreffend die Gewinn- und Verlustbeteiligung wird auf § 8 des Vertrags Bezug genommen. Nach § 8 Nr. 3b sollten sowohl „G” als auch „T” eine feste Tätigkeitsvergütung als Voraus zu Lasten des jeweiligen Gewinnanteils erhalten, und zwar ab 1998 jährlich 672.000 DM („G”) und 180.000 DM („T”). Nach § 8 Nr. 5a sollte „T” von einem nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen verbleibenden Überschuss (Gewinn) einen Betrag von 10 bis 40 % gestaffelt nach der Höhe der von ihm erzielten Umsätze erhalten. Für „F” und „Q” war in § 8 Nr. 5b eine Tätigkeitsvergütung in im voraus zu bestimmender Höhe zuzügl. von 0,1 % des Gewinnes vor Abzug der Tätigkeitsvergütungen von „G” und „T”, mindestens 10% vom Nennwert ihrer Kapitalbeteiligung vorgesehen; an Verlusten nahmen „F” und „Q” nicht teil. Ein danach noch verbleibender Gewinn stand „G” zu (§ 8 Nr. 5c). Verluste nach Berücksichtigung der Tätigkeitsvergütungen waren „G” zu 95 % und „T” zu 5 % zuzurechnen und (soweit durch gezahlte Tätigkeitsvergütungen ab 1998 entstanden) entsprechend den Verlustbeteiligungen binnen 14 Tagen nach Feststellung des Rechnungs...