Entscheidungsstichwort (Thema)
Maschinenveräußerung durch Baumaschinenhandel in zeitlichem Zusammenhang mit geplanter Betriebsaufgabe als laufender Gewinn
Leitsatz (redaktionell)
Ist Gegenstand eines Unternehmens der Handel mit Baumaschinen und deren Vermietung, so rechnen Erlöse aus der Veräußerung dieser Maschinen im zeitlichen Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsaufgabe nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, sondern sind Teil des laufenden Gewinns aus der normalen Geschäftstätigkeit.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3 S. 2, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
1993, 1994
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger hatte am…1988 einen Gewerbebetrieb Großhandel mit Baumaschinen angemeldet. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Baumaschinen. Neben dem Verkauf vermietete der Kläger auch Baumaschinen. Die vermieteten Baumaschinen hatte der Kläger durchweg selbst angemietet. Erst Ende 1992 kaufte er einen Teil der vermieteten Maschinen an und bilanzierte sie im Anlagevermögen. Im Buchwert von 1.706.831 DM zum 1.1.1993 sind Anlagezugänge des Jahre 1992 von insgesamt 1.689.721 DM enthalten.
Mit Vertrag vom 21.5.1993 gründete Kläger mit zwei weiteren Gesellschaftern zu gleichen Anteilen die A GmbH. Der Kläger beabsichtigte, seinen Handel und die Vermietung von Baumaschinen auf die GmbH zu verlagern. Im Oktober 1993 schieden die beiden Mitgesellschafter aus für den Kläger unvorhersehbaren Gründen aus der GmbH aus. Im November 1993 wurde ein neuer Gesellschafter aufgenommen, der die 2/3 der Anteile der ausgeschiedenen Gesellschafter übernahm. Mit diesem Gesellschafter hatte der Kläger bereits in früherer Zeit Differenzen gehabt. Mitte 1995 schied der Kläger selbst aus der GmbH aus.
In den Bilanzen 1993 und 1994 der Einzelfirma des Klägers war angegeben, daß sich das Unternehmen seit dem „1.6.1994” in Liquidation befinde. Die Liquidation umfasse den Verkauf der im Anlagevermögen befindlichen Wirtschaftsgüter. Baumaschinen hätten aus langfristigen Mietverträgen ausgelöst und weiter verkauft werden müssen. Nach den Angaben in der Bilanz 1994 sollte die Liquidation voraussichtlich Mitte 1995 beendet sein.
Ab 1.1.1995 führte der Kläger eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG für einen Gewerbebetrieb „Vermietung und Verpachtung” durch. In einem Anlageverzeichnis führte er die noch verbliebenen Wirtschaftsgüter seiner Einzelfirma auf. Die restlichen, noch nicht abgeschriebenen Wirtschaftsgüter veräußerte er Mitte 1995 an die C, eine seiner Ehefrau gehörende Einzelfirma. Am 23.5.1996 meldete der Kläger seinen Gewerbebetrieb rückwirkend zum 30.6.1993 ab.
In der am 19.12.1994 eingereichten Einkommensteuererklärung 1993 erklärte der Kläger einen laufenden Gewinn von 613.747 DM und einen Veräußerungsgewinn gemäß § 16 EStG in Höhe von 475.866 DM, sowie in der am 19.6.1995 eingereichten Einkommensteuererklärung 1994 einen laufenden Verlust von ./. 42.795 DM und einen Veräußerungsgewinn von 98.005 DM. Das FA folgte bei den ursprünglichen, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagungen zunächst den Angaben in den Steuererklärungen.
Ebenfalls antragsgemäß ergingen die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden ursprünglichen Bescheide wegen Gewerbesteuer 1993 und 1994 und über die Feststellung des vortragsfähigen Verlusts aus Gewerbebetrieb auf den 31.12.1994.
In den am 15.11.1995 geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1993 und 1994 wertete das FA den bislang ermäßigt versteuerten Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht innerhalb kurzer Zeit in einem einheitlichen Vorgang veräußert worden seien.
Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers.
Während des Einspruchsverfahrens führte das FA im Jahr 1996 bei dem Einzelunternehmen des Klägers eine Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 durch. Während der Betriebsprüfung erklärte der Kläger, die Betriebsaufgabe sei zum 30.6.1993 erfolgt. Wegen des besonderen Klientels sei die Betriebsaufgabeabsicht nicht äußerlich erkennbar dargelegt worden.
Der Prüfer stellte unter der Tz. 18 fest, daß der Kläger auch nach Juni 1993 weitere unternehmerische Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang infolge der Neuvermietung weiterer Baumaschinen, des An- und Verkaufs von Baumaschinen, der Anmieten der Zeche D und Vermietung an die GmbH, sowie der Hingabe von Darlehen an die C und die GmbH vorgenommen habe. Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsfeststellungen wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht vom 2.8.1996 , Tz. 18 Bezug genommen.
Entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung erließ das FA am 22.10.1996 geänderte Einkommensteuerbescheide für 1993 und 1994. Ferner setzte es den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 auf 46.260 DM, denjenigen für 1994 auf 1.444 DM fest und hob die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10 a GewStG zum 31.12.1994 gemäß § 35 b Abs.2 GewStG auf. Am 22.10.1996 erging ein Bescheid auf de...