Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgaben
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem sie vom Beklag-ten (Bekl) auf Zahlung von 133.754,– DM Eingangsabgaben in Anspruch genommen wird. Mitte der zweiten Augustwoche 1993 fragte die ungarische Firma (P) bei der Klin an, ob diese ihr bei der zollamtlichen Abfertigung von drei Sendungen Putenfleisch aus Ungarn behilflich sein könne. Die Waren sollten verzollt und bei der Klin für den vorgesehenen Warenempfänger, die Firma (D) in Rheda -Wiedenbrück, eingela-gert werden. Hierzu erklärte sich die Klin bereit. Da sie die P nicht kannte, wies sie diese darauf hin, sie werde die anfallenden Eingangsabgaben nicht auf ihr Aufschub-konto anrechnen lassen und die P müsse diese selbst unmittelbar an den Bekl zahlen.
Nachdem die Waren der Klin avisiert worden waren, unterrichtete diese den Bekl am 15.08. 1993 davon, daß sie am folgenden Tag mit der Ankunft der drei Sendungen auf ihrem Betriebsgelände rechne. Nach der Ankunft der Sendungen am 16.08.1993 unterrichtete die Klin den Bekl nochmals fernmündlich von dem Eintreffen der drei Sendun-gen mit gewürztem Putenfleisch.
Daraufhin nahm der zuständige Abfertigungsleiter beim Zollamt (ZA) des Bekl, der Zeuge ZOI (B), die Meldung in das Anschreibebuch für eingehende Sendungen bei ZEZulassungen (zugelassener Empfänger) auf und entschied, daß Proben entnommen werden sollten. Dabei ließ er aus praktischen Gründen die Probe-entnahme auf dem Betriebsgelände der Klin zu, wo diese auch von dem Zollbeamten, dem Zeugen O, durchgeführt wurde.
Diesem wurden von der Klin anschließend die drei Trennblätter aus den Carnets und eine für die drei Sendungen zusammengefaßte Zollanmeldung quasi als „Postbote” mitgegeben. Am folgenden Tag, dem 17.08.1993, wurden die Zollanmeldung und der Zollantrag beim ZA registriert und bearbeitet.
Dabei fiel dem B auf, daß die Klin – entgegen ihrer sonst üblichen Gepflogenheit – in Feld 48 des Einheitspapieres (Vordruck 0737) nicht Zahlungsaufschub beantragt hatte, sondern der Vermerk „V-Scheck/bar durch (P)” enthalten war. Eine Rückfrage bei der Klin ergab, daß diese die drei Sendungen weder im ZE-Verfahren gestellen noch die Eingangsabgaben auf ihr Aufschubkonto nehmen wollte. Daraufhin ließ der Abfertigungsleiter, ZOI B den Freigabevermerk in Feld 15 des Zusatzblattes zum Einheitspapier (Vordruck 0785) unausgefüllt und sprach die Zahlungsaufforderung zum 01.09. 1993 aus.
Noch am 16.08.1993 lieferte die Klin eine Sendung an die D aus und lagerte die übrigen zwei Sendungen zunächst in ihr Kühlhaus ein und lieferte die Waren dann später an die D aus.
Da die Einführerin, die P, die Eingangsabgaben bis zum Fälligkeitstag nicht zahlte, unterrichtete der Bekl die Klin hiervon am 02.09.1993.
Da auch in der Folgezeit keine Zahlung erfolgte, setzte der Bekl mit Steuerbescheid vom 09.11.1993 gegenüber der Klin Eingangsabgaben i. H.von insgesamt (EUSt: 37.080,– DM und 115.950,90 DM Abschöpfung) 153.030.90 DM fest. Den Steuerbescheid gegenüber der Klin begründete der Bekl damit, die Klin habe über die bei ihr in der vorübergehenden Verwahrung lagernden Waren bestimmungswidrig verfügt und dadurch die Pflicht verletzt, die Waren unverändert zu erhalten und innerhalb der ge-setzten Frist einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.
Gegen den Bescheid legte die Klin Einspruch ein, den sie damit begründete, sie habe keine Pflichten verletzt. Sie habe die Waren nicht in der vorübergehenden Verwahrung gehabt und könne daher nicht Schuldnerin der Eingangsabgaben geworden sein.
Den Einspruch wies der Bekl mit der Begründung zurück, eine Freigabe sei, entgegen der Auffasung der Klin, zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch habe er einer Auslieferung der Waren nicht zugestimmt. Die Klin sei daher zu Recht in Anspruch genommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 16.02.1994 Bezug genommen.
In der sodann erhobenen Klage trägt die Klin vor, nach Art.16 der VerbringungsVO hätten die eingeführten Waren zwar vom Zeitpunkt der Gestellung bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung nach Art.14 der VO die Rechtsstellung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung. Sie habe die Waren zwar gestellt, nicht jedoch die nach Art. 8,9 VerbringungsVO hierfür erforderliche summarische Zollanmeldung abgegeben und damit die Waren auch nicht in die vorübergehende Verwahrung genommen. Ein besonderer Verwahrungsvertrag zwischen ihr und der Zollverwaltung sei ebenfalls nicht geschlossen worden. Zumindest bezüglich einer Teilsendung, die noch am Tag der Ankunft mit Zustimmung des Abfertigungsleiters an die D ausgeliefert worden sei, liege keine Pflichtverletzung vor.
Die Klin trägt ferner vor, mit der Annahme der Zollanmeldung sei die Zollschuld erst-malig und endgültig in der Person der P entstanden. Sie habe daher nicht später noch einmal w...