Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1982 bis 1984
Nachgehend
Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984 vom 23.7.1985 und 6.2.1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.1993 werden dahingehend abgeändert, daß die Umsatzsteuer auf ./. 13.691.– DM (1982), 5.574.– DM (1983) und 8.746.– (1984) festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war in den Streitjahren Inhaberin einer Chemischen Reinigung. Außerdem hatte sie zum 27.1.1981 bei der Stadt A einen Kohlengroßhandel auf ihren Namen angemeldet.
In den Jahren 1984 und 1985 fanden bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 7.6.1985) und eine Steuerfahndungsprüfung (Bericht vom 19.9.1985) statt.
Am 23.7.1985 ergingen gegenüber der Klägerin vorläufige Umsatzsteuerbescheide 1982 und 1983 unter Berücksichtigung der bei der genannten Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgestellten Besteuerungsgrundlagen. Am 6.2.1986 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Umsatzsteuerbescheid 1984 unter Vorbehalt der Nachprüfung mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984 legte die Klägerin Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens gelangte der Beklagte aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndung zu der – unstreitigen – Annahme, daß der Kohlengroßhandel in den Streitjahren entgegen der gewerbeamtlichen Anmeldung tatsächlich nicht von der Klägerin, sondern von deren Schwiegervater S betrieben worden sei. Dementsprechend erließ der Beklagte für den Bereich Kohlengroßhandel gegenüber Herrn S Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984, mit denen ihm die entsprechenden Umsätze zugerechnet wurden. Ferner erging gegenüber Herrn S in diesem Zusammenhang ein Strafbefehl wegen Umsatzsteuerhinterziehung.
Der Beklagte vertrat nunmehr die Auffassung, die Klägerin schulde die auf die Umsätze des Kohlengroßhandels entfallende Umsatzsteuer gem. § 14 Abs. 3 UStG. Obwohl die Klägerin nicht selbst unternehmerisch tätig geworden sei, habe sie Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erstellt. Nach entsprechendem Hinweis gem § 367 Abs. 2 Satz 2 AO setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1982 bis 1984 mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.1993 auf 155.512,00 DM (1982), 222.188,00 DM (1983) und 277.661,00 DM (1984) fest. Dabei ging er davon aus, daß die Klägerin Umsatzsteuerbeträge i.H.v. 166.204,35 DM (1982), 216.614,00 DM (1983) und 269.915,00 DM (1984) gem. § 14 Abs. 3 UStG schulde.
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, sie habe für den Kohlengroßhandel keine Rechnungen erteilt; Herr S habe die Rechnungen des Kohlengroßhandels fertigen lassen und in Umlauf gebracht. Allein der Umstand, daß sie das Gewerbe auf ihren Namen angemeldet habe, reiche für eine Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG nicht aus.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984 vom 23.7.1985 und 6.2.1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.1993 dahingehend abzuändern, daß die Umsatzsteuer auf ./. 13.691,00 DM (1982), 5.574,00 DM (1983) und 8.746,00 DM (1984) festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte macht geltend, es sei zwar keine aktive Betätigung der Klägerin im Hinblick auf die Erstellung von Rechnungen und Rechnungsformularen oder deren Begebung feststellbar; die Erteilung von Rechnungen auf ihren Namen durch ihren Schwiegervater sei der Klägerin jedoch zuzurechnen. Durch die Gewerbeanmeldung auf ihren Namen habe sie Herrn S den Betrieb des Kohlengroßhandels ermöglicht, davon gewußt und dies geduldet. Dadurch unterscheide sich der Streitfall von dem dem BFH-Urteil vom 16.3.1993 XI R 103/90 (Bundessteuerblatt II 1993, 531) zugrundeliegenden Sachverhalt, weil dort nicht festgestanden habe, daß der nach § 14 Abs. 3 UStG in Anspruch Genommene von der Führung des Unternehmens unter seinem Namen überhaupt gewußt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin ist nicht Schuldnerin der streitigen Umsatzsteuerbeträge.
Eine Steuerschuld gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 2 UStG für die in dem Kohlengroßhandel getätigten Umsätze scheidet aus, da der Klägerin diese Umsätze nicht zugerechnet werden können. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten wurden diese Umsätze von dem Schwiegervater der Klägerin ausgeführt, der sich dabei – mit deren Billigung – des Namens der Klägerin bediente. Bei einem derartigen „Handeln unter fremdem Namen” sind die Leistungen umsatzsteuerlich dem tatsächlich Handelnden und nicht dem bloßen Namensgeber (Strohmann) zuzurechnen (vgl. BFH, Urteile vom 15.7.1987 X R 19/80, BStBl II 1987, 746; vom 17.9.1992 V R 41/89, BStBl II 1993, 205 und vom 15.9.1994 XI R 56/93, BStBl II 1995, 275).
Auch wenn man davon ausgeht, daß über die in den Streitjahren getätigten Umsätze des Kohlengroßhandels Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt worden sind, schuldet di...