vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung an Ehegatten bei alleiniger Unternehmertätigkeit des Ehemannes
Leitsatz (redaktionell)
- Sind beide Eheleute gleichermaßen aus einem Pachtvertrag über Betriebsräume berechtigt und verpflichtet, erbringt der Verpächter seine Verpächterleistung nur zur Hälfte an den das Unternehmen allein betreibenden Ehegatten, so dass der Vorsteuerabzug dem unternehmerisch tätigen Ehegatten lediglich zur Hälfte zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2000 V R 49/99, BFHE 194, 270, BStBl II 2008, 493).
- Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte des Gesamtbetrages bei gemeinsamen Leistungsbezug durch zwei Leistungsempfänger, von denen lediglich einer unternehmerisch tätig ist, verstößt nicht gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer und steht im Einklang mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a, Art. 169 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 25.06.2014; Aktenzeichen V R 4/14) |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die hälftige Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Pacht für seine gewerblichen Räume im Jahr 2010.
Der Kläger betreibt seit 1997 eine Kfz-Werkstatt mit An- und Verkauf von Kraftwagen. Bis zum 1.10.2009 betrieb der Kläger seine Werkstatt in gepachteten Räumlichkeiten (Büroräume, Wagenpflegehalle, Werkstatt, Parkplatz).
Im Oktober 2010 führte das beklagte Finanzamt -FA- eine Umsatzsteuersonderprüfung beim Kläger durch. Hierbei stellte der Prüfer fest, dass im 1. Quartal 2010 ein Betrag von 7.925 € als Vorsteuern aus der Pacht für Gewerberäume des Klägers nachgebucht worden war. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
4.755 € Vorsteuern aus dem Jahre 2008 (12 x 396,25 €)
3.170 € Vorsteuern aus dem Jahre 2009 (8 x 396,25 €)
Die Nachbuchung war erfolgt, weil diese Vorsteuerbeträge aufgrund formeller Mängel in den Voranmeldungszeiträumen des Leistungsbezuges nicht berücksichtigt wurden (Verweis auf den Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 31.7.2008 und 16.4.2009). Die formellen Mängel für die Gewährung des Vorsteuerabzugs wurden im 1. Quartal 2010 beseitigt und formell ordnungsgemäße Rechnungen an den Kläger und seine Ehefrau erteilt.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aufgrund der Rechnungen über die Anpachtung der Werkstatt des Klägers nur zu 50 % zu gewähren sei, weil der Pachtvertrag und die Rechnungen auch die Ehefrau des Klägers als Leistungsempfängerin auswiesen.
Mit geändertem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das 1. Quartal 2010 kürzte das FA den begehrten Vorsteuerabzug demensprechend um 3.962,50 € und setzte mit Bescheid vom 14.3.2011 die Umsatzsteuer auf ./. 3.779,89 € fest.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 16.3.2011 und begehrte den vollen Vorsteuerabzug aus der Pacht für die Werkstatt. Zur Begründung führte er aus, dass die Verpachtungsleistung zu 100 % von seinem Unternehmen bezogen worden sei.
Am 29.4.2011 reichte der Kläger die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 ein, in der lediglich 50 % der Umsatzsteuer aus der Pacht für die Werkstatt als Vorsteuer geltend machte. Der der Erklärung entsprechende Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2010 erging am 17.5.2011.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27.7.2011 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Vorsteuerbeträge aus dem Pachtvertrag seien nur zu 50 % abzugsfähig, weil nur insoweit die Vermietungsleistung für das Unternehmen erbracht worden sei. Entsprechend dem Mietvertrag sei nicht der Kläger alleine, sondern seien die Eheleute Empfänger der Pachtleistung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27.7.2011 Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die hälftige Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem Pachtzins. Dem Kläger stehe der Vorsteuerabzug in voller Höhe zu, weil er den Pachtzins alleine zahle und die angepachtete Werkstatt zu 100 % für sein Unternehmen nutze. Unerheblich sei, dass auch der Name der Ehefrau des Klägers auf dem Pachtvertrag und den Rechnungen stehe.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 hat der Senat das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 17. August 2012 hat die Einzelrichterin das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- in dem Verfahren auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 2011 V R 29/10 angeordnet. Mit Beschluss vom 20. November 2013 hat die Einzelrichterin das Verfahren auf den Senat zurückübertragen, weil der BFH ausweislich der im Vorlagebeschluss formulierten Frage abweichend von der bisherigen Rechtsprechung Zweifel daran hat, in welchem Umfang zwei Auftraggebern einer einheitlichen Leistung jeweils der Vorsteuerabzug zustehen kann (Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77...