rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigung bei Vermietung von Ferienwohnungen durch Eigentümer-GbR; Nutzungsüberlassung an GbR als Gesellschafterbeitrag; Vorsteuerberichtigung; Ferienwohnung; Eigentümer-GbR; Nutzungsüberlassung; Gesellschafterbeitrag; Entnahmeeigenverbrauch
Leitsatz (redaktionell)
- Die Überlassung des Nutzungsrechts an Ferienwohnungen an eine Eigentümer-GbR ist als steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch in Gestalt eines unentgeltlichen Gesellschafterbeitrages zu beurteilen, wenn der Eigentümer unabhängig von der tatsächlichen Weitervermietung seiner Ferienwohnungen lediglich am Jahresgewinn bzw. - verlust der GbR beteiligt wird. Bei vormaliger steuerpflichtiger Zwischenvermietung führt diese Verwendungsänderung zur Vorsteuerberichtigung.
- Aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG kann nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass bei nur wegen ihrer Unentgeltlichkeit steuerfreien Leistungen der Vorsteuerabzug gegeben wäre.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2a, § 3 Abs. 3, 11, § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 15a Abs. 1, 4; UStDV § 44 Abs. 4
Tatbestand
Der Kläger - Kl - ist Eigentümer von zur Nutzung durch fremde Urlaubsgäste bestimmten Ferienwohnungen inA-Stadt/ Region A und inB-Stadt/Region B. Aus der Errichtung der letzteren Wohnungen waren dem Kläger für die Jahre 1979-1981 Vorsteuerabzüge in Höhe von insgesamt 51.591,00 DM vergütet worden. Der Kläger bezog Nutzungsentgelte für diese Wohnungen zunächst von zwei gewerblichen Zwischenmietunternehmen, dabei ab dem November 1981 von einerC GmbH & Co. KG. Der - von der Finanzverwaltung als nicht rechtsmißbräuchlich anerkannte - Zwischenmietvertrag mit derC KG wurde zum 30.09.1987 aufgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt übertrug der Kläger zusammen mit elf anderen Ferienwohnungseigentümern das Nutzungsrecht an den Wohnungen auf die “Region B-Ferienwohnungen ‘D’ Gesellschaft bürgerlichen Rechts” -GbR-, welche der Kläger zusammen mit den anderen Wohnungseigentümern zuvor durch Gesellschaftsvertrag vom 19.11.1986 - vom Kläger unterzeichnet am 28.12.1986 - gegründet hatte. Als Gegenstand des Unternehmens wurde in § 2 des Gesellschaftsvertrages “die Vermietung und Verwaltung der hotelmäßig angebotenen Appartements bzw. der Spitzdachhäuser der Anlage ‘D’ inB-Stadt” vereinbart.
Die Geschäftsführung der GbR überließen die Eigentümer derE GmbH,C-Stadt. Diese beschäftigte wiederum einen Hausverwalter, der die Wohneinheiten im Namen der GbR (unter der Bezeichnung “Region B-Ferienhäuser bzw. -wohnungen ‘D’”) zur kurzfristigen Beherbergung vermietete. Die Wohnungen wurden fortan im Namen der GbR vermietet.
Schriftliche Vereinbarungen über die Verteilung der Mieterträge auf die beteiligten Gesellschafter existieren nach dem Sachvortrag des Klägers und dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht. Da die der GbR überlassenen Ferienhäuser aber im wesentlichen gleich gebaut und ausgestattet waren, wurden die Gesellschafter an den durch die Vermietung erzielten Gewinnen der GbR gleichmäßig entsprechend ihrer Gesellschafterbeiträge beteiligt, unabhängig davon, in welchem Maße die Ferienwohnungen des jeweiligen Eigentümers tatsächlich an Urlaubsgäste vermietet werden konnten.
Der Beklagte -Bekl- sah in dem ab dem 01.10.1987 verwirklichten Sachverhalt einen Entnahmeeigenverbrauch des Klägers hinsichtlich der Wohneinheiten i.S. von § 1 Abs. 1 Nr.2 a) UStG und damit eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15 a Abs. 1 und 4 UStG und nahm in den Umsatzsteuerveranlagungen 1987 und 1988 zunächst eine jahresanteilige Berichtigung des auf die Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerabzugs vor. Zu dem dagegen eingelegten Einspruch vertrat der Kläger die Auffassung, die Vorsteuerberichtigung sei rechtswidrig. In einem während des Rechtsbehelfsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid für das Jahr 1987 setzte der Beklagte steuererhöhend die aus den jährlichen Berichtigungsbeträgen zusammengerechnete Summe von 18.487,00 DM entsprechend § 44 Abs. 4 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - an, während die Umsatzsteuerfestsetzung 1988 zugunsten des Klägers erneut geändert und kein Berichtigungsbetrag i.S. von § 15a UStG mehr berücksichtigt wurde. In der Einspruchsentscheidung betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1987 und 1988 ermäßigte der Beklagte den Berichtigungsbetrag für 1987 insoweit, als er ihn in einer Höhe von 2.562,00 DM mit bei der Bemessungsgrundlage für den den Kleinunternehmern gewährten Steuerabzugsbetrag berücksichtigte. Wegen der Ermittlung der Steuer wird im übrigen auf die Darstellung in der Einspruchsentscheidung vom 6.7.1995 Bezug genommen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger nunmehr - nachdem er die Klage wegen Umsatzsteuer 1988 in der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2001 zurückgenommen hat - noch die Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 1987 in der Form, daß die vorgenommene Vorsteuerkorrektur rückgängig zu machen sei. Der Kläger macht dazu geltend, der Sachverhalt könne die Vorsteuerberichtigung wed...