Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb von nießbrauchsbelasteten Wertpapieren; Werbugnskosten bei Kapitaleinkünften
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Übertragung von Aktien und einer stillen Beteiligung unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs erfüllt hinsichtlich der vorbehaltenen Erträge allein der Nießbraucher den Tabestand der Einkunftserzielung, so dass auch die auf den nießbrauchbelasteten ideellen Teil des Kapitalvermögens entfallenden Schuldzinsen aus dem Anschaffungsgeschäft nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Erwerbers berücksichtigt werden können.
- Bei der Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten ist der auf den nießbrauchbelasteten Anteil entfallende Wert um den Kapitalwert des Nießbrauchs zu mindern und der sich danach ergebende Betrag ins Verhältnis zum Gesamtkaufpreis zu setzen.
- Bei einem quotalen Vorbehaltsnießbrauch auf Lebenszeit kommt ein Abzug der auf die Anschaffungskosten des belasteten Anteils des Kapitalvermögens entfallenden Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten jedenfalls mangels zeitlich absehbarer Einnahmeerzielung nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20; BGB § 1030 Abs. 1, § 1068 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Mit Vertrag vom 1. Juli 1984 erwarb er von seinem Vater 6.250 X KGaA-(Inhaber)Stammaktien - und zwar die Nr. 8.121.961 bis 8.123.960 sowie 2.129.521 bis 2.131.020 und 200.951 bis 203.700 - im Nominalbetrag von 3 Millionen DM sowie eine stille Beteiligung an der X KGaA im Nennbetrag von 1.296.000 DM.
Von den erworbenen Aktien waren ausweislich der Tz. 4 des Vertrages die Aktien Nr. 8.121.961 bis 8.123.960 und 2.129.521 bis 2.131.020 sowie 200.951. bis 203.200 im Nominalwert von insgesamt 2,5 Millionen DM - ebenso wie ein Anteil der erworbenen stillen Beteiligung in Höhe von 1.080.000,- DM - zur Quote von 50 v. H. mit einem lebenslänglichen Nießbrauch zugunsten der Großmutter des Klägers, belastet (Bestellung durch Schenkungsvertrag vom 28. Oktober 1970). Des Weiteren bestand - auf den Todesfall des Vaters - ein diesbezüglicher Nachfolgenießbrauch (Bestellung durch Vertrag vom 30. Juni 1984) zugunsten der Mutter des Klägers, ebenfalls zu 50 v. H.
Der Kaufpreis für die übertragenen Vermögenswerte betrug insgesamt 10.784.400,- DM. Er wurde unter Zugrundelegung eines gemeinen Wertes der X KGaA-Stammaktien von 370 v. H. des Nennbetrages der Aktien ermittelt. Die stille Beteiligung kam in Höhe des nominellen Betrages in Ansatz. Hiervon wurden nach Tz. 1 Abs. 1 des Vertrages Kapitalwerte der Nießbrauchrechte mit 1.345.900,- DM (Großmutter des Klägers) bzw. 265.700,- DM (Mutter des Klägers) in Abzug gebracht.
Nach Tz. 1 Abs. 2 des Kaufvertrages war der Kaufpreis mit 4 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen waren am Ende eines jeden Kalenderjahres fällig. Für den Fall, dass die dem Kläger aus den Beteiligungen - und etwaigen aufgrund von Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf die bisherigen Aktien entfallenden neuen Aktien - zufließenden Erträge nach Abzug der darauf zu zahlenden Einkommensteuer und der Vermögensteuer auf die Beteiligungen und die etwaigen jungen Aktien nicht ausreichen sollten, um die Zinsen für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten, waren die Zinsen nicht zahlbar, sondern sollten statt dessen zum Fälligkeitszeitpunkt dem Kaufpreis zugeschlagen und wie dieser verzinst werden.
Die Tilgung des Kaufpreises sollte gemäß Tz. 1 Abs. 3 des Vertrages jederzeit möglich sein. Weiter heißt es in Tz. 1 Abs. 3: "Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Erträge aus den Beteiligungen und etwaigen aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf die Aktien entfallenden neuen Aktien zum Zwecke der Tilgung der Kaufpreisschuld insoweit an den Verkäufer abzuführen, als diese nicht von ihm für die Zahlung der Zinsen gemäß vorstehendem Abs. 2 und der durch die Beteiligungen und etwaigen jungen Aktien und die Erträge daraus veranlassten Steuern benötigt werden".
Der beim Abschluss des Kaufvertrages vom 1. Juli 1984 und der Zusatzvereinbarung vom selben Tag minderjährige Kläger wurde insoweit von seiner Mutter, der gesetzlichen Vertreterin, vertreten. Sowohl der Kontrakt als auch die Erklärung vom 1. Juli 1984 wurden vom gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger des Klägers genehmigt.
In der Folgezeit entwickelte sich das Darlehen wie folgt bzw. wurden die Zinsen wie nachstehend angegeben gezahlt oder dem Darlehen zugeschlagen:
Stand des Darlehens 01.07.1984 |
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10.784.400,00 DM |
Zinsen 01.07.1984 - 30.06.1985 |
431.376,00 DM |
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abzüglich Belastung des Kontos des Klägers bei der X KGaA |
210.000,00 DM |
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Erhöhung des Darlehens |
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221.376,00 DM |
Stand des Darlehens 01.07.1985 |
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11.005.776,00 DM |
Zinsen 01.07.1985 - 30.06.1986 |
440.231,00 DM |
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abzüglich Zinszahlung |
375.000,00 DM |
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Erhöhung des Darlehens |
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65.231,00 DM |
Zinsen 01.07.1986 - 30.06.1987 |
442.840,00 DM |
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abzüglich Belastu... |