rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergänzungsbilanz: Passiver Ausgleichsposten aus dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils – Gewinnerhöhende Auflösung gegen spätere Verlustanteile
Leitsatz (redaktionell)
- Liegt der Kaufpreis – hier (– für einen entgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteil unter dem Betrag des zugehörigen positiven Kapitalkontos, muss der Minderbetrag in der Ergänzungsbilanz unter Abstockung der auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens passiviert und in der Folge entsprechend dem auf ihn nach seinem Gewinnanteil entfallenden Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnerhöhend aufgelöst werden.
- Für den nicht durch Abstockung zu verteilenden Minderbetrag ist in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der gegen spätere Verlustanteile sowie bei gänzlicher oder teilweiser Beendigung der Beteiligung gewinnerhöhend aufgelöst wird.
- Soweit der Gesellschafter die anteilig auf die erworbene Beteiligung entfallenden versteuerten Gewinne den Rücklagen zugeführt hat, erbringt er „Zahlungen” auf die erlangte Vermögensposition und kann in dieser Höhe unabhängig vom Bestand des negativen Ausgleichspostens spätere Verluste aus der Beteiligung steuermindernd geltend machen.
- Der nachfolgende Hinzuerwerb eines weiteren Anteils mit positiver Ergänzungsbilanz hat hingegen keine Auswirkung auf die Besteuerung des auf den (alten) Anteil entfallenden Verlustes.
- Maßgebend ist die jeweilige mit der Beteiligung verbundene Vermögensposition – also gerade die Position, die mit dem Erwerb des konkreten Anteils verbunden ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Verlusten mit einem wegen Erwerbs einer (fremden) Beteiligung gebildeten passiven Kapitalausgleichsposten des Kommanditisten.
Der (einzige) Kommanditist der Klägerin, D, hatte zum 14. April 1997 Anteile an der E beschränkt haftende OHG (im Folgenden: OHG) zum Kaufpreis von 1 DM erworben. In Höhe der Differenz zwischen dem damaligen Buchwert der Wirtschaftsgüter der OHG bzw. dem positiven Kapitalkonto einerseits und dem Kaufpreis (1 DM) andererseits bildete die Klägerin einen passiven Ausgleichsposten; diesen führte sie nicht in einer negativen Ergänzungsbilanz des Kommanditisten, sondern (aus Vereinfachungsgründen) in der Steuerbilanz.
Der Kapitalausgleichsposten belief sich zum 1. Januar 2003 auf 3.252.157,25 EUR. Im Streitjahr 2003 entfiel auf den Kommanditisten ein Verlust von 250.327,69 EUR (Verlust lt. Handelsbilanz./. 326.281,20 EUR; Gewinn lt. negativer Ergänzungsbilanz 79.953,51 EUR). Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung – BP – des Finanzamts für Groß- und KonzernBP gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der Verlust von 250.327,69 EUR den passiven Ausgleichsposten zum 31. Dezember 2003 erfolgswirksam auf 3.001.829,56 EUR mindere; nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 21. April 1994 IV R 70/92 (BFHE 174, 413, Bundessteuerblatt – BStBl – 1994, 745) sei der passive Ausgleichsposten durch künftige Verluste auszugleichen. Der Beklagte schloss sich dieser Ansicht an und erließ am 13. Oktober 2008 einen entsprechend geänderten Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2003. Zu weiteren Streitfragen im Rahmen der BP erzielten die Beteiligten Einvernehmen.
Die Klägerin legte u. a. gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2003, beide vom 13. Oktober 2008, Einsprüche ein und machte geltend, die Verrechnung des anteilig auf den Kommanditisten entfallenden Verlustes des Streitjahres 2003 mit dem passiven Ausgleichsposten sei unzutreffend. Die vom BFH in seinem o. a. Urteil vom 21. April 1994 ausgeführten Grundsätze seien hier nicht übertragbar. In dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt habe der Erwerber eines Unternehmens mit negativem Kapitalkonto nichts gezahlt; vor diesem Hintergrund sei die dortige Entscheidung folgerichtig, seinen Anteil am Verlust der Gesellschaft nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall weiche indes in zwei wesentlichen Punkten ab: Die Klägerin – und auch der Kommanditist – habe die Gewinne der Jahre 1998 bis 2001 versteuert; da diese Gewinne auch nicht entnommen, sondern den Rücklagen zugeführt worden seien, sei steuerlich ein (entsprechendes) positives Kapitalkonto entstanden, das somit für einen Ausgleich der Verluste zur Verfügung stehe. Zudem habe der Kommanditist im Jahr 2000 zum Preis von 1,2 Mio. EUR 50 % der Gesellschaftsanteile erworben; das erlangte Kapital stehe ebenfalls für die Verrechnung von Verlusten der Gesellschaft zur Verfügung. Auch die Verluste der Streitjahre 2002 und 2003 habe der Kommanditist tatsächlich getragen, weil die Beträge handelsrechtlich nicht auf ein Verlustsonderkonto, sondern gegen die Rückla...