rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA auf Anschaffungskosten für eine Stereoanlage können für Musiklehrer Werbungskosten sein. Einkommensteuer 1976

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anerkennung von Absetzungen für Abnutzung auf die Anschaffungskosten einer Stereoanlage als Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung aus nichtselbstständiger Tätigkeit setzt auch bei einem Musiklehrer voraus, dass dieser im Einzelfall einen tatsächlichen Verwendungszweck der Anlage darlegen kann, bei der die Förderung des Berufs bei weitem überwiegt und die private Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt.

2. Im Rahmen dieser Darlegung ist es durchaus möglich, den Nachweis überwiegender beruflicher Veranlassung auf einzelne Komponenten der Anlage (hier: Tonbandgerät) zu beschränken. In diesem Fall reduziert sich die Abschreibungsbemessungsgrundlage auf die zu berücksichtigende Teilkomponente.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 6-7

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1976 vom 6.4.1977 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.8.1977 wird die Einkommensteuerschuld auf 5,– DM (fünf Deutsche Mark) festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 56 v.H. und der Beklagte zu 44 v.H..

 

Gründe

Die Kläger erstreben die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anschaffung einer Stereoanlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.

Die miteinander verheirateten Kläger sind beide als Musiklehrer tätig. Anfang Januar 1976 erwarb der Ehemann eine komplette Stereoanlage – bestehend aus Plattenspieler, Empfangsteil, Verstärker, Tonbandgerät und einem Spezialtisch – zum Preise von 5.200,– DM, die fest in das steuerlich als Arbeitsraum anerkannte Musikzimmer des Haus es installiert wurde. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1976 machten die Kläger Absetzung für Abnutzung –AfA– der Anlage in Höhe von 12,5 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend. Der Beklagte ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Anschaffung der Stereoanlage sei der privaten Sphäre zuzuordnen, da nicht klar und eindeutig abzugrenzen sei, in welchem Umfang sie privaten bzw. beruflichen Zwecken diene.

Mit der vorliegenden Klage tragen die Kläger vor, die Anlage sei von ihnen ausschließlich für berufliche Zwecke angeschafft worden. Zwar verfügten sie über keine zweite Stereoanlage, doch bestehe schon wegen des festen Einbaues der Anlage im Arbeitszimmer keine Möglichkeit, diese wahlweise in den Wohnräumen zu benutzen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1976 vom 6.4.1977 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.8.1977 zusätzlich Aufwendungen für eine Stereoanlage in Höhe von 650,– DM als Werbungskosten anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, aus der Placierung der Stereoanlage im Musikzimmer könne nicht geschlossen werden, daß diese nicht auch privat genutzt werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, er sei in seiner Eigenschaft als Gymnasiallehrer Leiter einer Arbeitsgruppe, mit der er spezielle musikalische Themen erarbeite, die er im Rahmen des normalen Unterrichts nicht anbieten könne. Häufig lade er Mitglieder der Gruppe zur Vervollständigung ihrer technischen Fertigkeiten und zum Einüben neuer Stücke in sein Arbeitszimmer ein. Mit der Aufnahme und dem Wiederabspielen der Übungsstücke auf dem erworbenen Tonbandgerät könne er den Schülern am besten die Fehler bzw. die musikalischen Besonderheiten ihrer Darstellung demonstrieren. Das Tonbandgerät diene ihm weiter zum Herstellen sog. Musikkonserven. Hierbei handele es sich entweder um auf Tonband festgehaltene Spezialarrangements oder um Auszüge aus bestimmten Musikstücken, die, um sie erschöpfend zu erarbeiten, mitunter viele Male hintereinander vorgespielt werden müßten. Die Musikauszüge entnehme er meistens den Schallplatten seiner privaten Sammlung. Um zu vermeiden, daß die Platten beim Abspielen nur einer bestimmten Stelle punktuell zu stark abgenutzt und damit insgesamt an Wert verlieren würden, übertrage er die musikpädagogisch besonders interessanten Abschnitte auf ein Tonband, welches er dann beliebig oft abspielen könne. Hierzu benötige er den Plattenspieler. Den mit der Stereoanlage erworbenen Empfangsteil könne er gar nicht nutzen, weil ein Radioempfang nur mit Hilfe einer Antenne möglich sei, das im Keller gelegene Arbeitszimmer aber nicht über einen Antennenanschluß verfüge.

Der Kläger schätzt die Anschaffungskosten des Tonbandgerätes auf etwa 1/3 der Gesamtanschaffungskosten der Anlage.

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger kann insoweit AfA als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, als sie auf das Tonbandgerät entfällt. In Übereinstimmung mit der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Aufteil...

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