vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilsveräußerung gemäß § 17 EStG – Zugehörigkeit des Verzichts auf den Anteil am Gewinnvortrag und dem Jahresüberschuss zu den Anschaffungskosten des Veräußerers
Leitsatz (redaktionell)
- Die bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils abzuziehenden Anschaffungskosten des Veräußerers umfassen auch den Verzicht auf den Anteil am Gewinnvortrag und dem Jahresüberschuss gegenüber dem Erwerber.
- Die Übertragung des Gewinnbezugsrechts gem. § 29 Abs. 1 GmbHG steht der Übertragung des erst mit dem Gewinnverteilungs- bzw. Feststellungsbeschluss entstehenden Anspruchs auf Ausschüttung des Gewinns gleich.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1-2; GmbHG § 29 Abs. 1
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war mit einem weiteren Gesellschafter jeweils zur Hälfte an der „E-GmbH” beteiligt, deren Stammkapital sich auf 25.000 EUR belief. Auf das Stammkapital waren von den Gesellschaftern jeweils 6.391,50 EUR eingezahlt. Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2003 belief sich der Gewinnvortrag aus früheren Jahren auf 78.068,08 EUR, der Jahresüberschuss 2003 auf 5.680,96 EUR. Der Jahresüberschuss 2003 sollte vorgetragen werden. Mit Vertrag vom 2.7.2004 verkaufte der Kläger seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500 EUR an der GmbH an den Mitgesellschafter. Er verzichtete zugunsten des Erwerbers auf den ihm anteilig zustehenden Jahresüberschuss aus dem Geschäftsjahr 2003 sowie den ihm anteilig zustehenden Gewinnvortrag aus früheren Jahren. Die Gegenleistung des Mitgesellschafters bestand nach Ziffer 2 des Vertrages aus einem Barkaufpreis von 6.391,50 EUR sowie der Übernahme eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von 38.336,23 EUR.
Der Kläger vertrat in seiner Einkommensteuererklärung die Auffassung, unter Berücksichtigung von Notarkosten (488,71 EUR) sei ihm ein Veräußerungsverlust in Höhe von 10.138,50 EUR entstanden. Demgegenüber ermittelte der Beklagte einen Veräußerungsgewinn wie folgt:
Veräußerungspreis |
|
|
- Barzahlung |
6.391,50 EUR |
|
- Verzicht auf Gesellschafterdarlehen |
38.336,23 EUR |
|
Summe |
44.727,73 EUR |
44.727,73 EUR |
|
|
|
Anschaffungskosten |
|
|
- eingezahlte Einlage |
6.391,50 EUR |
|
- Notarkosten |
488,71 EUR |
|
Summe |
6.880,21 EUR |
6.880,21 EUR |
|
|
|
Veräußerungsgewinn |
|
37.847,52 EUR |
Davon ½ nach § 3c Abs.2 EStG |
|
18.923,76 EUR |
Dementsprechend berücksichtigte der Beklagte in dem Einkommensteuerbescheid vom 14.6.2006 einen Veräußerungsgewinn in dieser Höhe. Der Kläger erhob am 14.7.2006 Einspruch und trug vor, er habe durch den Verzicht auf seinen Anteil am Gewinnvortrag und den Jahresgewinn 2003 insgesamt 41.874,52 EUR aufgewandt. Dem stehe eine Gegenleistung von 6.391,50 EUR für das eingezahlte Stammkapital und 38.336,23 EUR für das vom Erwerber übernommene Gesellschafterdarlehen gegenüber, so dass sich unter Berücksichtigung der Notarkosten ein Verlust in Höhe von 4.026,65 EUR ergäbe. Mit Schreiben vom 6.2.2007 erläuterte der Beklagte seine Rechtsauffassung und vertrat die Ansicht, der Verzicht auf den anteiligen Gewinnvortrag könne nicht als zusätzliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden, da bis zum Ausscheiden des Antragstellers kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns durch die Gesellschaft getroffen worden sei. Auch der anteilige Jahresgewinn könne keine Berücksichtigung finden, da ausweislich einer Anlage zur Bilanz dieser auf neue Rechnung vorgetragen werden solle, dem Kläger daher keine Ausschüttung zugeflossen sei. Unter Hinweis auf diese Erläuterung wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.2.2009 - nach einer hier nicht streitigen Änderung mit Bescheid vom 21.5.2007 – der Einspruch zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat am 27.3.2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu ändern und einen Verlust aus § 17 EStG in Höhe von 2.013 EUR zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er trägt im Wesentlichen vor, der Begriff der Anschaffungskosten, insbesondere der nachträglichen Anschaffungskosten, sei aus handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Unter die anzuerkennenden Aufwendungen fielen auch verdeckte Einlagen. Verdeckte Einlagen seien Zuwendungen eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entstehe eine Gewinnauszahlungsanspruch als selbständiges Gläubigerrecht erst mit dem Gewinnverteilungsbeschluss, Vorher bestehe lediglich ein Gewinnbeteiligungsanspruch als unselbständiger Teil des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Da der Kläger mangels eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschaft noch keinen Gewinnauszahlungsanspruch gehabt habe, könne dieser auch nicht als verdeckte Einlage gelten....