Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausgliederung zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG hat keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 45 Abs. 1 AO zur Folge.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; AO § 45 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2013, 2014, 2015

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.03.2023; Aktenzeichen X B 70/22)

 

Tatbestand

Herr S. E. betrieb unter der Firma Y. E. e. K. als Einzelunternehmer einen ...Großhandel in R. und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Er, die Klägerin und die Komplementärin der Klägerin schlossen am 03.12.2018 einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag, durch den S. E. das Vermögen des von ihm betriebenen Einzelunternehmens als Gesamtheit gem. § 123 Abs. 3, 152 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die Klägerin gegen Gewährung eines Kommanditanteils an der Klägerin übertrug (Ausgliederung zur Aufnahme). Die entsprechende Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts R. erfolgte am 09.08.2019.

Bereits im November 2018 hatte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung R. eine Betriebsprüfung (Bp) bei S. E. für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 begonnen. Bei dieser traf es mit Bp-Bericht vom 08.02.2019 folgende Feststellungen:

S. E. habe seit Jahren intensiv mit Optionsscheinen gehandelt. In allen Jahren des Prüfungszeitraums seien Optionen auf Kupfer und Nickel an- und verkauft worden. Darüber hinaus seien auch andere Optionen gehandelt worden, u. a. auf den Dax, auf den Euro- bzw. Dollarkurs, auf den Nikkei-Index sowie auf Gold und Silber. S. E. habe die Optionsscheine jeweils als Betriebsvermögen behandelt Es hätten sich im Prüfungszeitraum Gesamtauswirkungen von -... € (2013), -... € (2014), -... € (2015) und…€ (2016) ergeben. Die Optionsscheine könnten nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Es scheide somit auch die Erfassung der Ergebnisse aus den An- und Verkäufen der Optionsscheine auf der betrieblichen Ebene des Einzelunternehmens aus.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Bp und erließ am 12.04.2019 entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2013 bis 2015 (Streitjahre) gegenüber S. E..

Den dagegen von Herrn S. E. eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.05.2020, die er ebenfalls an Herrn S. E. richtete, als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 25.06.2020 Klage erhoben.

Sie macht geltend:

Sie sei Gesamtrechtsnachfolgerin des Betriebes Y. E. e.K., Inhaber S. E., ...Großhandel.

Die Optionsgeschäfte hätten vorrangig der Sicherung des Vorratsvermögens gegen Preisschwankungen bei den Waren gedient. Aus dem Moment der schwankenden ...Notierungen und deren Abhängigkeit vom Euro-Dollar-Kurs sei es für den ...Handelsbetrieb zweckdienlich und branchenüblich, wenn diese Kursrisiken durch Kurssicherungsgeschäfte, also Hedgegeschäfte, gesichert würden. Es seien Optionsgeschäfte in Form von Long-Hedge- und Short-Hedge-Geschäften vorgenommen worden, die sich auf die Metalle Kupfer, Nickel, aber auch Gold und Silber bezogen hätten. Hinzu seien nachrangige Optionsgeschäfte im Bereich der Währungsrisiken und sonstige Geschäfte zum Kapitalerhalt des Unternehmens gekommen. Alle diese Geschäfte seien branchentypisch und betrieblich veranlasst gewesen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung führt die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.05.2022 aus, die von ihr erhobene Klage sei zulässig. Durch den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag seien die erfassten Vermögensgegenstände von S. E. auf sie übertragen worden. Es sei zu einer Gesamtrechtsnachfolge „uno actu“ durch die Eintragung im Register gekommen. Das UmwG folge hier dem Konzept der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und erweitere damit die Universalsukzession um eine weitere Figur. Dies gelte auch für die partielle Gesamtrechtsnachfolge der Ausgliederung und damit für den Streitfall. Das UmwG enthalte keine Ausnahme für Steuerverbindlichkeiten oder die Steuerschuldnerschaft, sodass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.03.2005 nach der nun wiederholten Bestätigung des Konzepts der Rechtnachfolge durch den Gesetzgeber eine Durchbrechung des Normbefehls sei. Durch § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG werde zwingend das ausgegliederte Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 25.06.2020, 15.11.2020, 28.05.2021, 21.12.2021 und 18.05.2022 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Gewerbesteuermessbescheide für 2013 bis 2015 vom 12.04.2019 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.05.2020 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag um…€ (2013),…€ (2014) und…€ (2015) gemindert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, es handele sich bei dem Optionshandel mit Metallen und Devisen um brachenuntypische Geschäfte, die nicht betrieblich veranlasst seien. Der...

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