rechtskräftig

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.1996; Aktenzeichen VI R 74/96)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 31. Mai 1992 wurde festgestellt, daß die Klägerin über die Betriebssportgemeinschaft, deren Mittel weit überwiegend von ihr gespeist werden, Tennisplätze angemietet und diese den tennisspielenden Arbeitnehmern verbilligt zur Verfügung gestellt hat.

Der Beklagte wertete daraufhin die durch die Klägerin eingeräumten Preisverbilligungen als lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile. Die Nachversteuerung erfolgte durch Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EinkommensteuergesetzEStG – wobei die für die Besteuerung maßgeblichen Durchschnittssteuersätze einvernehmlich mit der Klägerin im Wege der Schätzung ermittelt wurden. Der Beklagte errechnete hiernach für den Zeitraum 1988 bis 1992 insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer von … DM. ev. und rk. Kirchensteuer von jeweils … DM sowie Solidaritätszuschlag von … DM. Diese Beträge forderte er mit Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 26. Oktober 1992 (Blatt 21 der Steuerakte) von der Klägerin nach. Die rechnerische Ermittlung sowie die Höhe der vorgenannten Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Klägerin hält die Lohnversteuerung für rechtswidrig. Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen den sog. „Mannschaftssportarten” (überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und damit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn) auf der einen Seite und den sog. „Individualsportarten” (kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn) auf der anderen Seite entspreche eindeutig nicht der ständigen BFH-Rechtsprechung zum „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers”. Nach dieser Rechtsprechung könne von einem überwiegend eigenbetrieblichen, Interesse des Arbeitgebers grundsätzlich immer dann ausgegangen werden, wenn der Belegschaft als Gesamtheit ein Vorteil zugewendet werde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1986. Bundessteuerblatt – BStBl – 1986, II, 406). Die verbilligte Überlassung von Tennisplätzen an die Mitarbeiter falle unter diese Kategorie, weil die verbilligte Benutzung der Tennisplätze allen Mitarbeitern offenstand.

Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.09.1989 in EFG 1990. Seite 178 könne nicht zur Rechtfertigung der Besteuerung herangezogen werden. Soweit nach diesem Urteil der Tennissport als sog. „Individualsport” nicht dazu geeignet sei, eine Kommunikation zwischen größeren Teilen der Belegschaft zu fördern, könne dem nicht gefolgt werden, da die Mitgliederzahl anderer Betriebssportgemeinschaften, die zu den sog. „Mannschaftssportarten” wie z. B. Fußball, Handball. Volleyball zählen, oftmals noch wesentlich geringer sein werde. So gehörten während des Prüfungszeitraums den Betriebssportgemeinschaften Fußball und Volleyball im Hause der Klägerin 15 bzw. 12 Mitglieder durchschnittlich an und damit deutlich weniger als die 50 Mitglieder der Tennisabteilung. Außerdem bestünde innerhalb der Finanzverwaltung eine veränderte Rechtsauffassung dahingehend, daß anläßlich von Lohnsteueraußenprüfungen bei … in der jüngeren Vergangenheit an der strikten Trennung zwischen Einzel- und Mannschaftssportarten nicht länger festgehalten werde und stattdessen die Einführung einer betragsmäßigen Grenze (DM 100 bis 150 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr) als entscheidendes Abgrenzungskriterium akzeptiert werde. In Anlehnung an die Lohnsteuerrichtlinien, Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2, dürften bis zur Höhe von 200,– DM (Freigrenze) keine Bedenken bestehen, noch von einem überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit nicht von einem geldwerten Vorteil auszugehen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 26. Oktober 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. April 1994 abzuändern und die nachgeforderte Lohnsteuer 1988 bis 1992 um … DM, die ev. und rk. Kirchensteuer 1988 bis 1992 um jeweils … DM und den Solidaritätszuschlag 1991 und 1992 um insgesamt … DM niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die verbilligte Überlassung der Tennisplätze durch die Klägerin an ihre Arbeitnehmer stellt keinen geldwerten Vorteil und damit keinen Arbeitslohn dar. Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – Gehälter, Löhne und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach der Rechtsprechung werden Vorteile „für” eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind. Dies ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen...

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