rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnzahlungen an den Ehegatten als Werbungskosten eines Außendienstmitarbeiters
Leitsatz (amtlich)
Ein Ehegattendienstverhältnis ist wegen erheblicher Abweichungen vom unter fremden Dritten Üblichen steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anstellungsvertrag weder Regelungen zur Art der zu erbringenden Tätigkeiten noch zur Arbeitszeit enthält, und die geleistete Arbeitszeit auch nicht auf andere Weise (durch Stundenzettel o.a.) nachgewiesen werden kann.
Normenkette
EStG 1987 § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I.
Der Kläger war im Streitjahr 1988 als Außendienstmitarbeiter der Firma … tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte im Streitjahr als kaufmännische Angestellte bei … ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger arbeitete provisionsabhängig. Im Rahmen seiner Tätigkeit übernachtete er regelmäßig an zwei bis drei Tagen pro Woche auswärts. An den übrigen Tagen kehrte er häufig erst in den Abendstunden zu seiner Wohnung zurück. Die Zentrale der Firma befand sich damals in „X-Stadt”. Das Unternehmen befand sich in einer Aufbauphase und richtete zunächst keine regionalen Büros ein. Die Mitarbeit von Ehefrauen von Außendienstmitarbeitern wurde in dieser Phase stillschweigend vorausgesetzt. Seit 1992 besteht das Unternehmen nicht mehr.
In der Einkommensteuererklärung für 1988 machte der Kläger unter anderem Zahlungen an die Klägerin als Werbungskosten bei seinen Einkünften geltend.
Hierzu legte der Kläger einen Arbeitsvertrag vom 30.12.1987 vor, wonach sich die Klägerin verpflichtet hatte, in seinem „Betrieb” als kaufmännische Hilfskraft bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und einem Bruttogehalt von 440 DM monatlich mitzuarbeiten. Die Bezahlung für die geleisteten Tätigkeiten sollte bar erfolgen. Für das Streitjahr wurde das vereinbarte Ehegattengehalt pauschal lohnversteuert.
Die Kläger legten eine von der Klägerin gefertigte „Bescheinigung” vom 16.4.1996 vor, wonach sie die Arbeitsvergütung monatlich bar erhalten habe.
Mit Schreiben vom 4.7.1990 bescheinigte der Arbeitgeber des Klägers, daß die Klägerin zur Tätigkeit des Klägers gehörende Aufgaben (Erstellung der Wochen-Besuchsplanung, Errechnung der Spesen, Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs) erledigt habe.
Der Beklagte ließ die behaupteten Lohnzahlungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer unbeachtet. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 11.02.1993 zurückgewiesen wurde. Am 10.03.1993 erhoben die Kläger die hiergegen gerichtete Klage.
Die Kläger sind der Ansicht,
daß die durch die Rechtsprechung zu Ehegattenarbeitsverhältnissen entwickelten Grundsätze von ihnen beachtet wurden. Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten bei Außendienstmitarbeitern seien üblich und würden in vergleichbaren Fällen steuerlich anerkannt.
So sei die Klägerin tatsächlich in erheblichem Umfang tätig gewesen. Es sei ihre Aufgabe gewesen, die Aufstellung der Wochenbesuchsplanung, die Errechnung der angefallenen Spesen und die Bearbeitung des angefallenen Schriftverkehrs zu erledigen. Weiterhin habe sie bei mehrtägigen Geschäftsreisen des Klägers die Aufgabe gehabt, ankommende Post zu bearbeiten, diese per Fax an den Kläger weiterzuleiten, den Anrufbeantworter abzuhören und hieraus resultierende Arbeiten zu erledigen.
Durch die gleitenden Arbeitszeit der Klägerin sei es ihr möglich gewesen, wochentags täglich 1 – 2 Stunden und auch am Wochenende für den Kläger tätig zu werden.
Die Kläger berufen sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 21.2.1991 115/89, EFG 1991, 314.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 9.8.1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.1993 in der Weise zu ändern, daß die Lohnzahlungen des Klägers an die Klägerin i.H.v. 5.280 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt den Standpunkt,
die dem Arbeitsvertrag zu Grunde liegenden Tätigkeiten seien solche, die üblicherweise auf einer familienrechtlichen Grundlage in einer ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht würden. Desweiteren sei die Klägerin aufgrund der fehlenden innerbetrieblichen Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, einen detaillierte Wochen-Besuchsplan zu erstellen, sondern allenfalls eine überschlägige Wochenplanung zu fertigen. Gleiches gelte auch für die Errechnung der Spesen. Im übrigen ersetze die Zusammenstellung der der Höhe nach Tabellen zu entnehmenden Spesen nicht die Erstellung der Spesenabrechnungen. Die Abrechnungserstellung sei aber nicht übertragbare Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag des Klägers.
Entscheidungsgründe
II. Die Klage ist unbegründet.
Die von den Klägern geltend gemachten Lohnzahlungen sind keine Werbungskosten.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG– sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Eine auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranla...