rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilungs- und Abzugsverbot von Aufwandsentschädigungen zur Abdeckung von Repräsentationsaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die einem Personalratsvertreter zur Abdeckung von Bewirtungs- und Repräsentationskosten gezahlt werden, sind nicht steuerfrei, da sie wegen ihres Bezugs zur Lebensführung des Empfängers keine abzugsfähigen Werbungskosten abgelten.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2007; Aktenzeichen VI R 91/04)

BFH (Urteil vom 15.11.2007; Aktenzeichen VI R 91/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein dem Kläger von seinem Arbeitgeber monatlich gezahlter Betrag von 150 DM gem. § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes -EStG- steuerfrei ist.

Der Kläger, Dipl.-Verwaltungswirt, ist Vorsitzender des Gesamtpersonalrates der Stadt; von sonstigen dienstlichen Aufgaben ist er frei gestellt. Bis zum Jahr 1999 erhielt er anlässlich dieser Tätigkeit auf Grund Beschlusses des Personal- und Organisationsausschusses der Stadt zusätzlich zu seinem Arbeitslohn einen monatlichen Betrag von 150 DM (jährlich 1.800 DM). Die Stadt behandelte den Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Im Erstbescheid zur Einkommensteuer 1993 beließ der Beklagten den Betrag von 1.800 DM steuerfrei. Zugleich lehnte er einen Werbungskostenabzug für die von der Stadtverwaltung bescheinigten, im Rahmen der Tätigkeit als Personalratsvorsitzender erledigten 79 Dienstgänge ab, da die Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen.

In dem dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, die monatliche Aufwandsentschädigung sei für repräsentative Zecke bestimmt, u.a. für Präsente, Bewirtung, Einladungen für bzw. von Dritten. Dazu legte er eine Bestätigung der Stadt vom 12.08.1999 vor, dass er „als Vorsitzender des Gesamtpersonaltrates für den damit verbundenen Aufwand eine Aufwandsentschädigung von 150 DM monatlich” erhalte; die Aufwandsentschädigung solle „weder Verdienstausfall noch Zeitverlust ausgleichen”.

Der Beklagte vertrat daraufhin die Auffassung, der Betrag von 1.800 DM sei steuerpflichtig, da die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG nicht erfüllt seien. Der Betrag sei nicht dazu bestimmt, Werbungskosten abzugelten. Folglich könnten allerdings die erklärten Werbungskosten von pauschal 8 DM je Dienstgang (insges. 8 x 79 DM = 632 DM) anerkannt werden.

Zwei Eingaben des Klägers beim Bundesministerium für Finanzen sowie eine Petition blieben erfolglos. Die Oberfinanzdirektion und das Bundesfinanzministerium vertraten ebenfalls die Auffassung, der Betrag sei nicht steuerfrei. Offen sei bereits, auf Grund welcher Rechtsgrundlage er gezahlt worden sei. Zudem gehörten Repräsentationsaufwendungen nicht zu den begünstigten Zwecken i.S.v. § 3 Nr. 12 EStG.

Der Beklagte nahm mit der Einspruchsentscheidung die angekündigte Verböserung vor, erhöhte somit die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um 1.168 DM (+ 1.800 DM ./. Werbungskosten 632 DM).

Hiergegen richtet sich die Klage, die der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es sei nicht zulässig, den Begriff „Aufwand” i.S.v. § 3 Nr. 12 EStG so eng auszulegen, dass praktisch kein Raum mehr verbleibe. Es sei zu berücksichtigen, dass ihm als Personalratsvorsitzender ein untypischer Aufwand entstehe, der bei anderen Beschäftigten so nicht anfalle. Zusätzlich möge ein erheblicher Verpflegungsmehraufwand angeführt werden, der grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar wäre. Hilfsweise möge der Betrag von 150 DM monatlich pauschaliert als Werbungskosten berücksichtigt werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Klagevortrags wird auf den Schriftsatz vom 28.03.2002 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger persönlich angehört worden ist, hat er nach der Frage der Verwendung der „Aufwandsentschädigung” Folgendes ausgeführt:

Die „Aufwandsentschädigung” habe er monatlich im Wesentlichen verbraucht, und zwar insbesondere für Kaffee oder sonstige Getränke anlässlich dienstlicher vertraulicher Gespräche mit Kollegen, die ihre Angelegenheiten regelmäßig nicht im Büro, sondern unter vier Augen „auf neutralem Boden” hätten führen wollen. Häufiger hätten außerdem Treffen mit Personalräten oder Amtsleitern anderer Behörden oder anderer Städte stattgefunden, teilweise auch mit Beigeordneten. Derartige Gelegenheiten seien häufig mit Arbeitsessen verbunden gewesen, die üblicherweise mal der eine, mal der andere bezahlt habe. Wenn er, der Kläger, zu Feiern anlässlich Beförderungen, Jubiläen o.ä. eingeladen werde, pflege er kleine Präsente wie Blumen oder Getränke mitzubringen. Dem Arbeitgeber habe er keine Abrechnung über die Ausgaben vorlegen müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Bescheides die Aufwandsentschädigung von 1.800 DM als steuerfrei zu behandeln und die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Ents...

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