Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Änderungsbescheid wirksam bekanntgegeben wurde und ob er fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.

Der Kläger wurde im Streitjahr gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 08.12.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.1995 erhob er, vertreten durch sich selbst, auf einem Praxisbriefbogen mit seiner Praxisanschrift am 13.04.1995 Klage.

Am 29.05.1995 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, den er dem Kläger und seiner Ehefrau unter der Wohnanschrift bekanntgab. Der Bescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf § 68 Finanzgerichtsordnung(FGO) und unter Erläuterungen einen Hinweis auf die Anlage zum Bescheid, die einen weiteren Hinweis auf § 68 FGO enthielt. Diesen Bescheid machte der Kläger mit Schreiben vom 04.10.1995 zum Gegenstand des Klageverfahrens.

Am 21.10.1997 erließ der Kläger wiederum einen Änderungsbescheid, den er dem Kläger und seiner Ehefrau unter der Wohnanschrift bekanntgab. Der Bescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf § 68 FGO. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Blatt 30 f. der FG-Akte Bezug genommen. Das Anschreiben des Beklagten, in dem mitgeteilt wurde, daß am 21.10.1997 ein Änderungsbescheid erlassen wurde, wurde dem Kläger vom Berichterstatter zur Kenntnisnahme und Gegenäußerung bis zum 20.11.1997 übersandt. Mit Schreiben vom 01.12.1997 – bei Gericht eingegangen am 02.12.1997 – machte der Kläger den Einkommensteuerbescheid vom 21.10.1997 zum Gegenstand des Verfahrens.

Mit Schreiben vom 04.12.1997 wurde der Kläger vom Berichterstatter darauf hingewiesen, daß der Antrag gemäß § 68 FGO nicht innerhalb der Monatsfrist gestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 06.02.1998 vertrat der Kläger die Ansicht, der Änderungsbescheid sei fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Da der Änderungsbescheid an seine Wohn- und nicht – wie erforderlich – an seine Praxisanschrift bekanntgegeben worden sei, habe er „in seiner Eigenschaft als Verfahrensbevollmächtigter erst verspätet von dem Änderungsbescheid Kenntnis” erhalten. Unmittelbar nach Kenntnisnahme sei der Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Nach ganz herrschender Meinung sei ein Änderungsbescheid während des Klageverfahrens dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben. Außerdem müsse der Hinweis auf § 68 FGO nach herrschender Meinung drucktechnisch optisch hervorgehoben oder auf einer besonderen Anlage zum Bescheid auffällig und klar dem Bescheid beigefügt werden. Fehle diese herausgehobene Rechtsbehelfsbelehrung, gelte gemäß § 68 Abs. 3 FGO i.V.m. § 55 Abs. 2 FGO die Jahresfrist. Schließlich sei das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach rechtstaatlichen Grundsätzen verpflichtet gewesen, den Kläger auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1.) den Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 29.05.1995 in Gestalt des Bescheides vom 21.10.1997 insoweit zu ändern, daß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstückes in eine AfA in Höhe von 25.586,– DM berücksichtigt wird,

2.) die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1991 wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Der Änderungsbescheid vom 27.10.1997 wurde dem Kläger wirksam bekanntgegeben. Ändert das Finanzamt einen mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid während des gerichtlichen Klageverfahrens, in dem der Kläger durch einen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten ist, so ist seit dem 01.01.1993 der Änderungsbescheid dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 29.Oktober.1997 X R 37/95 m.w.N,StE 1998,73). Denn durch die Bekanntgabe des Änderungsbescheides wird nicht nur die verwaltungsverfahrensrechtliche Einspruchsfrist, sondern außerdem auch die prozessuale Antragsfrist gemäß § 68 FGO in Lauf gesetzt. Da die Bekanntgabe des Änderungsbescheides somit ein fristgebundenes Tätigwerden des Klägers in dem anhängigen Klageverfahren erfordert und der Kläger für diese Tätigkeit einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, muß die Finanzbehörde durch Bekanntgabe des Bescheides dem Prozeßbevollmächtigten gegenüber diese Frist in Lauf setzen. Nur so lassen sich Mißverständnisse vermeiden, die bei einer ausschließlichen Bekanntgabe eines Änderungsbescheides während des Klageverfahrens an den Kläger persönlich auftreten können (vgl. BFH-Urteil vom 05.Mai.1994 VI R 98/93, BFHE 174,208, BStBl. II 1994, 806, 807).

Zwar ist im Streitfall der Änderungsbescheid dem Kläger unter seiner Privatanschrift bekanntgegeben worden, das ändert aber nichts daran, daß der Bescheid dem Kläger als seinem eigenen Prozeßbevollmäch...

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